{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-11-18_2_StR_291_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-11-18","aktenzeichen":"2 StR 291/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 291/55 22 46 027 Y %\n\nTa Namen des rolkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Günter K EEE zus CHE. geboren\nu ED 1922 ir vammmmm,\n\nwegen Meineides\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. November 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. WW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt MED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ED\nals Urkundsbeemter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankenthal vom 24. September\n1954 hinsichtlich der Kostenentscheidung aufgehoben.\nDie Kosten des ersten Rechtszuges einschließlich\nder dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nD) Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDer‘ ‚Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen. Die gerichtlichen Auslagen des Revisionsrechtazuges fallen jedoch der Staatskasse\nzur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\n(N\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten, der durch rechtskräftiges Urteil von 17. August 1951 wegen ifeineids verurteilt worden war, im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen,\nEs war ihm zur Last gelegt, in dem Privatklageverfahren\nZU zegen Um und AU am 19. Januar 1951 vor\nGericht als Zeuge vorsätzlich unwahrerweise beschworen zu\nhaben, Frau AU hate Frau bei einem Streit\nam 27. Juli 1950 eine Hure genannt. Der Angeklagte bestritt,\neinen falschen Eid geleistet zu haben. Seine Einlassung war\nnach Überzeugung der Strafkammer \"durch’ die Beweisaufnahme\nnicht zu widerlegen\". Zur Begründung führt sie hierzu auch\nen, daß seinen früheren, ihn belastenden Äußerungen gegenüber Dritten auch deshalb kein Beweiswert zuzumessen sei,\nweil er möglicherweise damals geisteskrank war. Sie hat ihn\n\"mangels ausreichenden Beweises aus tatsächlichen Gründen\"\nfreigesprochen,\n\nZur Begründung seiner Revision trägt der Angeklagte vor,\ner sei dedurch beschwert, daß er mangels Beweises und nicht\nwegen erwiesener Unschuld freigesprochen worden sei, obwohl\ndie Feststellungen dies gerechtfertigt hätten. Bei einem\nFreispruch wegen erwiesener Unschuld hätte er üntschädigung\nnach dem Gesetz vom 20. Mai 1898 verlangen können; auch\nwären die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen für die Verteidigung der Staatskasse aufzuerlegen gewesen. äechtlich fehlerhaft habe die Strafkammer\nes auch unterlassen, nach 3 4 aeO gleichzeitig mit dem Urteil über die Verpflichtung des Steates zur Entschädigung\nzu beschließen. Dies sei ein Verfahrensmangel.\n\nDie Revision hat nur hinsichtlich der Kostenentscheidung\nErfolg.\n\nENTE\n\nm ee,\n\nmn tee\n\n- 3 _\n\nDer ängeklagte kann ein Urteil nur anfecnhten, wenn sr\ndurch die Entscheidung besclwert ist. Für die Frage, ob eine\nBeschwer vorliegt, ist aber nur der Urtceilssepruch, nicht\ndie Besründung des Urteils margebend. DaR er mangeis Beweises und nicht wegen erwiesener Unschuld freigesprochen\nwurde, vermag daher die Revision nicht zu rechtfertigen.\n\nAn diesem Grundsatz hat das Reichsgericht in ständiger\nRechtsprechung festgehalten. Der Bundesgerichtshof ist ihr\ngefolgt und hat auch verneint, daß sie durch die Änderung\n\n‚des § 467 Abs 2 StPO durch das 3. Strafrechisänderungsgesetz\n\nvom 4. August 1953 (BGBl I S 735) hinfällig geworden sei\n\n.(BGHSt 7, 153). Der Senat sieht keinen Anlaß, hiervon abzu-\n\nweichen, umsomehr als dem Bundesgesetzgeber die Rechtsprechung\nund auch die Bestrebungen zu einer Auflockerung (so Entwurf\neiner Strafverfahrensordnung vom Jahre 1939 § 316 nebst Be-\n\ngründung hierzu) bekannt waren, er jedoch, was auch die an-\n\ngeführte Entscheidung hervorhebt, nicht einmal angedeutet\nhat, daß er durch die Änderung des § 467 StPO dieser Rechtsprechung entgegentreten wolle.\n\nDie Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte sei\nmangels ausreichenden Beweises freizusprechen, hat nun zwer\nzur Folge gehabt, daß sie mit Beschlüssen vom 18. März 1955\neine. Verpflichtung der Staatekasse zu einer Entschädigung\nfür erlittene Untersuchüngshaft nach dem Gesetz vom 14. Juli\n19C4 (RGBL S. 321) und gu einer Entschädigung nach dem Gesetz betreffend die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen vom 20. Hai 1898 (RGB1 S 345)\nverneint hat, da das Verfahren weder die Unschuld des Angeklagten ergeben noch darsetan hat, daß ein begründeter\nVerdacht nicht vorliegt. Diese Beschlüsse sind nach § 4\nAbs 2 der beiden Gesetze nicht anfechtbar. Über die Entschädigungspflicht hat demnach der letzte Tatrichter, zwar\nzugleich mit dem Urteil, aber durch einen jedem Rechtsmittelangriff entzogenen Beschluß, somit endgültig, zu entscheiden. Es kann daher gegen das Urteil kein Rechtsmittel\n\nj 2\n\nPa\nSL\n\nRN\n\nud\n\n-4A-\n\neingelegt werden mit dem Ziele, eine Nachprüfung der Entschädigungsfrage zu erreichen, da dadurch die von dem üesetizgeber bestimmte Unanfechtbarkeit des Beschlusses umgangen\nwürde (siehe auch RG 53, 250; 67, 317, 321 und Urteil von\n\n5. Februar 1940 3 D 657/59). Damit entfällt auch eine Würdigung des Vorbringens, daß die Strafkammer über die Intschädigungspflicht nicht gleichzeitig mit dem Urteil, sondern erst\nspäter entschieden habe.\n\nDagegen bestehen Bedenken gegen die Kostenentscheidung.\n-Eine Freisprechung des Angeklagten wegen erwiesener Unschuld, die er in erster Linie beantragt het, hätte zur\nFolge gehabt, daß die notwendigen Auslagen nach § 467 Abs 2\nSatz 2 StPO der Staatskasse aufzuerlegen gewesen wären. Hier--\n. aus ergibt sich, daß die Revision das Urteil mit der Sechrüge auch insoweit angreift, als keine solche Kostenentscheidung zu seinen Gunsten ergangen ist. Der Angeklagte hat\nauch ausdrücklich einen solchen Antrag gestellt. Insöweit\nist das Rechtsmittel zulässig und auch begründet. .\n\nNach § 467 Ab 2 StPO sind die notwendigen Auslagen des\nAngeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn das Verfahren\nseine Unschuld ergeben oder dargetan hat, daß kein begründeter\nVerdacht mehr vorliegt. Die Strafkammer hat den Angeklagten\nmangels ausreichenden Beweises aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, da sein Vorbringen, seine beschworene Aussage\nsei nicht falsch gewesen, durch die Beweisaufnahme nicht\nwiderlegt worden sei. Sie hält es nach den Feststellungen\nweiter zwar nicht für sicher, aber doch für möglich, daß\ner zur Zeit der Tat geisteskrank war. Daraus ergibt sich\naber, daß trotz der Üübrigbleibenden Zweifel des Landgerichts\ngegen den Angeklagten kein begründeter Verdacht mehr vorliegt,\ndaß er schuldhaft falsch geschworen hat. Der Angeklagte hat\ndaher nech § 467 Abs 1 StPO einen Anspruch darauf, daß seine\nim ersten iechtszug notwendig gewordenen Auslagen die Staats-\n\n-5-\n\nkasse su tragen bat. Der Senat kann die Entscheidung nach\n§ 354 StPO selbst treffen.\n\nDa das Rechtsmittel teilweise Erfolg hat, kann der 3enat\nnach § 475 Abs 1 Satz 2 StPO die Gebühr ermäßigen und die\nAuslagen angemessen verteilen. Eine Herabsetzung der Gerichissebühr für das Revisionsverfahren kommt nicht in Betracht,\nweil der Angeklagte freigesprochen, also keine Gebühr entstanden ist (§ 49 Abs 1 GKG). Es erscheint angemessen, den\nAngeklagten nur die Auslagen tragen zu lassen, die ihm selbst\nim Revisionsrechtszuge’ entstanden sind, und ‘die gerichtlichen\nAuslagen der Staatskasse aufzuerlegen.\n\nDr. Hoericke 0 Dr. Dotterweich Dr. Arndt\nDr. Schalscha Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-18/2-str-291-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 475","ref_norm":"475","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-18/2-str-291-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:16.295968+00:00"}}