{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-11-11_2_StR_324_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-11-11","aktenzeichen":"2 StR 324/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2246 015 ’6\n\n2 StR 324/55\n\nC\n\nIn Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Anstreichermeister Jose? N EEE zu: zum\nEEE (Kreis WERE) , dort geboren am EEE 1296,\n\n\" wegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. November 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwelt EEDir der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. MEEEEEEEB vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EEED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Trier\n\nvom 20. Juli 1955 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit ihm Strafaussetzung\n\nzur Bewährung versagt ist. In diesen\nUmfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2. 2O\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen zweier\nVerbrechen nach § 76 Abs 1 Nr 3 StGB zu ciner Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDer Angeklagte hat, wie er zugibt, im Frühjahr 1954\ndie damals elfjährige Hilde MB innerhalb weniger Tage\nnacheinander einmal in seiner Wohnung, einmal im Walde\nbeim Holzsammeln dazu bestimmt, ihm zuzusehen, während\ner vor ihr bis zum Samenerguß onanierte. Er tat dies,\num seine eigene Geschlechtslust zu befriedigen. Das\nAlter des Kindes war ihm bekannt.\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt\ndie Verletzung sachlichen Rechts.\n\nSie ist nur zum Teil begründet.\nI. Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.\n\n1. Der Eröffnungsbeschluß stellt den Vorfall im\nWald anders dar. Danach war der Angeklagte veräächtig,\ndas Kind aufgefordert zu haben, seinen Geschlechtsteil\nin den Mund zu nehmen, und ihm dafür 50 DPfg versprochen\nzu haben; das Kind habe dieses Ansinnen abgelehnt. Diese\nTat wird als Versuch der Vornahme unzüchtiger Handlungen\nmit Hilde BED \"bezw.\" der Verleitung zur Verübung oder\nDuldung unzüchtiger Handlungen bezeichnet. Nach. der Niederschrift über die Hauptverhandlung wurde der Angeklagte\ndarauf hingewiesen, daß er auch \"im Falle 2\" wegen eines\nvollendeten Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 bestraft\nwerden könne. Die Revision hält § 265 Abs 1 StPO für verletzt, weil dieser Hinweis, wie auch schon der Eröffnungs-\n\n. [2\n“sr\n\n„kann diese Rüge nicht begründet werden (BGHSt 4, 126).\n_ Daher ist die Revision unzulässig, soweit sie ausführt,\n\nbeschluß, nicht habe erkennen lassen, welche der mehreren\n\"Begehungsformen\" des $ ‘76 Abs * Nr 3 St&öB dem Angeklagten\nzum Vorwurf gemacht werde. Diese Rüge ist im vorliegenden\nFalle nicht berechtigt. § 265 Abs 1 StPO will den Angeklagten davor schützen, daß er durch die Beurteilung des\nSachverhaltes, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legt, überrascht wird und löglichkeiten der Verteidigung ungemutzt läßt, wenn die Möglichkeit besteht,\ndaß er auf Grund eines anderen Strafgesetzes verurteilt\nwird, als des in dem Eröffnungsbeschluß angeführten. Der\nEröffnungsbeschluß nannte alle ürei Möglichkeiten der\nVerwirklichung des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB; daher ist es\nkeine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes,. daß\ndas Urteil eine davon bei dem jetzt festgestellten Sachverhalt für gegeben hält. Der Vorsitzende hat sich daher\nmit Recht auf den Hinweis beschränkt, daß der Angeklagte\nauch im zweiten Falle — stait wegen Versuchs — wegen\neines vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs I Nr 3\nStGB bestraft werden könne. '\n\n2. Auch § 244 Abs 2 StPO ist nicht verletzt. Damit,\ndaß eine im Laufe der Beweisaufnahme gehörte Person\nnicht erschöpf end vernommen worden sei,\n\ndas Gericht habe durch zusätzliche Befragung des Angeklagten klären müssen, ob er.in beiden Fälien aus\n\neinem. einheitlichen Gesamtvorsatz heraus gehandelt habe,\nSoweit die Revision eine weitere Aufklärung zur Trage\ndes öffentlichen Interesses im Sinne des § 23 Abs 3 Hr ?\nStGB vermißt, gibt sie nicht an, welcher Beweismittel\nder Tatrichter sich dazu hätte bedienen sollen, und\n\nist deher unzulässig (BGHSt 2, 168).\n\n’r\n\nz Der 2 .. .\nPR A\n\nII. Der Schuldspruch ist entgegen der Meinung der Revision rechtlich bedenkenfrei Insbesondere ist nicht zu\nbeanstanden, daß das Landgericht den Angeklagten in\nbeiden Fällen wegen vollendeter Verbrechen nach § 176\nAbs i Nr 5 StGB bestraft hat. Das Urteil des i., Strafsenats (BGHSt 7. 48), auf das die Revision hınweist, betrifft einen Fell, in dem das Kind entgegen der Absicht\ndes Täters von dessen unzüchtigem Tun alsbald we BE -\ngesehen hatte. Hier aber hat das Landgericht\nfestgestellt, daß der Angeklagte das Kind in beiden Fällen zum geflissentlichen Betrachten seiner unzüchtigen\nHandlungen bestimmt, unä daB das Kind während des ganzen\nVorganges zugesehen hat. j\n\nAuch sonst ergibt die sachliche Nachprüfung des\nSchuläspruchs keine Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten. Das gleiche gilt - mit Ausnahme der Anwendung\ndes § 23 StGB - für den Strafausspruch.\n\n, Die Begründung, mit der das Landgericht dem Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung versagt,\ngibt aber zu rechtlichen Bedenken Anlaß. Die Strafkammer 'bejaht ausdrücklich, daß die Persönlichkeit des\nAngeklagten und sein Vorleben in Verbindung mit seinem\nVerhalten nach der Tat erwarten lassen, daß er in Zu-'\nkunft ein gesetzmässiges und geordnetes Leben führen\nwird, und daß eine Wiederholung gleicher oder ähnlicher\nStraftaten von ihm nicht zu befürchten ist (§ 23 Abs 2\nStGB). Der gesetzgeberische Grund der ganzen Vorschrift\nist die Erwägung, daß die Vollstreckung kurzfristiger\nFreiheitsstrafen in der Regel der Wiedereingliederung\n\n.:: des Täters in die Rechtsgemeinschaft größere Hinder-\n\nnisse bereitet, als der Schwere der Tat entspricht.\n\nDaher wird in § 23 Abs 2 StGB die Frage in den Vordergrund gestellt, ob die Persönlichkeit des Angeklagten\ndie Gewähr dafür bietet. daß er in Zukunft ein gesetzmässiges und georädnetes Leben führen wird. Von diesen\nHauptzweck der Vorschrift her gesehen, bedarf die\nVersagung der Strefauusetzung mit Rücksicht svf.\n\ndas öffentliche Interesse an einer Strafvollstreckung\ndann besonders sorgfältiger Prüfung und der Begründung\nmit Tatsachen, wenn, wie hier, nach der Überzeugung\n\ndes Gerichts die Voraussetzungen des 8 23 Abs 2 StGB\nzweifelsfrei erfüllt sind und die Tat so milde beurteilt wird, daß das Gericht für jeden der beiden Fälle\ndie gesetzliche Mindeststrafe für ausreichend hält.\n\nDie Strafkamner hält die Strafvollstreckung für im\nöffentlichen Interesse erforderlich, weil im Bezirk\n\ndes Landgerichts die Verbrechen dieser Art \"in der\nletzten Zeit in so erschreckendem iHaße zugenommen haben,\ndaß aus Gründen der Abschreckung eine schärfere Ahndung dieser Verbrechen gefordert werden muß\". Derartige knappe Begründungen für das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung finden sich nach der\nErfahrung des Senats in zahlreichen Urteilen der Land-\n\"gerichte. Sie legen die Besorgnis nahe, daß sie rein\nformelhaft sind und in Wahrheit die Auffassung umschreiben, bei bestimmten Arten strafbarer Handlungen (z.B,\nSittlichkeitsverbrechen, Meineid, Fahrerflucht, Trunkenheit am Steuer) si grundsätzlich die\nStrafe nicht zur Bewährung auszusetzen, Das aber wäre\nfehlerhaft (BGHSt 6, 298). Daher mußte die Strafkammer\nauch hier die Tatsachen angeben, aus denen sich die\nNerschreckende Zunahme\" der betreffenden Verbrechen in\neinem bestimmten Zeitraum ergibt (1 StR 482/54 vom\n\nSs. März 1955). Die Abwägung der in der Persönlichkeit\n\ndes Angeklagten liegenden und für eine Strafaussetzung\nsprechenden Gründe gegen die Gesichtspunkte, die für\ndie Bejahung eines öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung sprechen, ist auch aus der Wendung der\nUrteilsgründe nicht genügend erkennbar und daher auch\nnicht nachprüfbar, wonach die Wirkung des Strafausspruchs allein zur Abschreckung anderer möglicher\nkünftiger Rechtsbrecher \"und zur Sühne der Tat unter\nBerücksichtigung des nicht geringen Schuldmaßes des\nAngeklagten und der sonstigen Gesamtumstände der\n\nTat\" nicht ausreicht, Was unter den \"sonstigen Gesamtumständen\" verstanden werden soll, ist nicht ersichtlich. Bei der Strafzumessung ist ellsin der Umstand,\ndaß der Angeklagte ein georänetes Familienleben führt\nund seine Ehefrau ihm in sexueller Hinsicht keinen\nWunsch versagt hat, als Grund dafür angegepen, daß\n\ndas Maß seiner Schuld nicht gering sei. Alle sonstigen\nTatumstände werden als Strafmilderungsgründe behandelt,\ninsbesondere, daß der Angeklagte bei dem schon durch\nmangelnde Erziehung im Elternhause verwahrlosten ZXinde\nleichtes Spiel hatte, so daß ein \"über den Inhalt der\nStrafbestimmung hinausgehender\" seelischer oder kürperlicher Schaden bei ihm nicht eingetreten, und daß es. zu\nirgend welchen Handlungen am Körper des. Kindes nicht\ngekommen ist.-\n\nDas Urteil enthält auch nichts darüber, ob die\nTaten des Angeklagten weiteren Kreisen der Bevölkerung\nbekannt geworden sind. Wäre das nicht der Fall, so\nkönnte der Gedanke der Allgemeinabschreckung :\"Generalprävention\") wesentlich an Gewicht verlieren.\n\ntra.\nat\n\nre\n\n“\n\net üh\nDe 2%\n\nnom\n\nNach allen besteht die Möglichkeit- daß die Straf-\n\nkammer bsi der Abwägung der nach § 23 Abs 2 StGB für\n\ndie Strafaussetzung sprechenden Gründe mit den Unständen, die nach § 23 Abs 3 Nr 1 StGB die Strafvollstreckung\nerforderlich machen könnten, den Begriff des öffentlichen\nInteresses und sein Verhältnis zum Hauptzweck der Vorschrift verkannt hat. Daher mußte der Teil des Urteils\naufgehoben werden, der dem Angeklagten die Strafaussetzung\n\nversagt. ;\n\nDr. Moericke | Werner Dr. Schalscha\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-11/2-str-324-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-11/2-str-324-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:14.822219+00:00"}}