{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-11-11_2_StR_308_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-11-11","aktenzeichen":"2 StR 308/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR_308/55 2246 018\n\nIm Tannen des Volkes\n\n_—\nI\n\nns\nCI\n\nIn der Strafisache\ngegen\n\nden Handelsvertreter Werner KW aus > em :\ngeboren arı EEE 1924 in SEE. zur Zeit in anderer\nSache in Strafhaft,\n\nwegen fortgesetzten Rückfallbetruges u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. November 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter loepner\n\nals beisitzende Richter, _\nOberstaatsanwalt Dr. EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter N\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftestelle,\n\n‚für Recht erkannt:\n\n| Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n‚des Landgerichts in Wuppertal vom 22, April 1955\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 - u s_/\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Tortgesetzten Rückfallbetruges\nin besonders schwerem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nals gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden. Die Sicherungsverwahrung wurde angeoränet. u\n\nSeine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.\nIhr muß der Erfolg versagt bleiben.\n\n1.) Verfahrensrechtlich sieht die Revision einen Fehler\ndarin, daß der Antrag des Verteidigers, ‘den Angeklagten für\ndie Dauer von sechs Wochen zur Untersuchung in eine Heil-\n\nund Pflegeanstalt einzuweisen, vom Gericht abgelehnt worden\nist, \"weil hierzu nach dem jetzigen Stand des Verfahrens kein\nhinreichender Grund besteht\". Sie macht geltend. diese 3egründung werde dem Antrag nicht gerecht, weil der Gerichts-\n\"arzt notwendig nur über begrenzte Untersuchungs- und Er-\n\nkenntniemittel verfüge, die hier unzureichend gewesen seien.\n\nEntgegen diesem Vorbringen der Revision ist es rechtlich\nnicht zu beanstanden, daß das Gericht in Übereinstimmung mit\ndem gehörten Sachverständigen anderer Auffassung ist. Der erkennende Senat hat bereits in dem Urteil BGHSt 8, 76 _ auch\nveröffentlicht in NJW 1955 S 1407 - ausgesprochen, daß gegenüber den Erkenntnismitteln eines Gerichtspsychiaters die Beobachtung in einer Heil- oder Pflegeanstalt für sich allein\nkein überlegenes Forschüngsmittel ist. Besondere Gründe für.\neine andere Beurteilung liegen hier nicht vor. Daher kann\nnicht als erwiesen angesehen werden, daß das Gericht bei seiner\nEntscheidung, mit der es den Antrag des Verteidigers abgelehnt\nhat, von unzutreffenden und damit rechtlich fehlerhaften Erwägungen ausgegangen ist. Die Rüge der Revision hat somit\nkeinen Erfolg.\n\n2.) Der Einwand der kevision, die Zenein DEE =ci =ı YVarechi\nauf ihre Aussage vereidist worden, weil sie der Begünstigung\ndes Angeklagten dringend verdächtig sei, ist gleichfalis\nnicht begründet. Ob ein Zeuge der Teilnahme im Sinne des\n\n8 60 Ir 3 StPO verdächtig ist, hat der Tatrichter nach seinen\npflichtnäßigen Ermessen zu beurteilen. Seine Entecheidung\nkarn vom Revisionsgericht nur daraufhin nachgeprüft werden,\n\nob ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Anhaltspunkte\nhierfür ergibt das Urteil nicht.\n\n3,). Hinsichtlich der Anwendung des sachlichen Rechts auf\nden festgestellten Sachverlialt ist das Urteil nicht zu beanstanden. Insbesondere läßt auch die. Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung keinen sachlich-rechtlichen\nFehler erkennen. Er hat mit dem Telegramm und den 5riefen.\nnicht etwa unter seinem eigenen richtigen Namen bewußt etwas\nFalsches erklärt. Vielmehr hat er diese Schriftstücke ohne\nWissen seiner Kutter mit deren Kemen unterzeichnet, um den\n\nAnschein zu erwecken, sie stammten von ihr. Die Strafkammer\n‚hat daher Urkundenfälschung mit Recht bejeht. Für die Fälschung\n\ndes Einzahlungsabschnitts der Postanweisung kann der Gedanke\neiner schriftlichen Lüge, den die Revision allgemein gegenüber der Verurteilung wegen Urkundenfälschung zur Geltung‘\nbringen möchte, überhaupt nicht, aufkommen.\n\n4.) Soweit die Revision sich dagegen wendet, daß die Strat-\n\n'kamner mit dem Betrug. einen besonders schweren Fall bejaht SIE\n\nlen\n\nhat, greift sie lediglich die Beweiswürdi.gung des Gerichte: ä\nDas ist der Revision versagt. Im übrigen ergeben die Feststellungen im Urteil zur Tat und zur Persönlichkeit des.An-.\ngeklagten zweifelsfrei, daß das Gericht die Voraussetzungen\neines besonders schweren Falles rechtlich einwandfrei geprüft und bejaht hat (vgl BGH NJW 1953, 1480). Kithin kahn\nauch insoweit die .tevision keinen Erfolg haben.\n\nBr\n\n2\nie\n\\\n\n5.) Gegen die Verurteilung des Angeklagten als geiüährlichen\ngewohnheitsverbreshers ergeben sich keine durchgreifenden\nrechtlichen 3edenken. Die äußeren Voraussetzungen des § 20 a\nAbs 1 StGB, auf den die Strafkammer die Verurteilung stützt,\nheat sie in ihrem Urteil nachgewiesen. Auf die ünde 1945\n\ngegen den Angeklagten durch ein britisches iilitärgericht\nerkannte Strafe von sieben Jahren Gefängris, die nur gemäß\n\n§ 20 a Abs 4 StGB Berücksichtigung finden könnte (vgl BGH\nUrteil 2 StR 25/52 vom 25. April 1952; BGHSt 6, 176), braucht\n\n‚dabei nicht einmal zurückgegriffen zu werden. Die Beurteilung\n\nder Persönlichkeit des Angeklagten ergibt sich hinreichend\ndeutlich aus der Darstellung im Urteil über sein strafbares\nVorleben. Die Folgerung der Strafkammer, daß die Taten des\nAngeklagten auf einen Hang zur Begehung von Straftaten beruhen, ist damit deutlich gekennzeichnet sowie tatsächlich\n\n“ und rechtlich einwandfrei begründet. Das Gericht bezeichnet\n\nihn als einen Frühkriminellen mit einem durch übung ‚erworbe-\n\nnen eingewurzelten. Hang zur Begehung strafbarer Handlungen.\nDazu weist es darauf hin, daß sich dieses Bild in der imer\n“ \"schneller werdenden Rückfälligkeit und der stets größer\n\nwerdenden verbrecherischen Intensität seiner: Handlungen\noffenbart; er sei bei der. ‚rortsetzung seiner Straftaten\ninmer skrupelloser und’ ohne jedcs Zeichen einer Gemütserregung zu Werke gegangen, und dies jedesmal, wenn er durch\nHaftentlassung die Freiheit wieder erlangte; seine Arbeitsplätze habe er. in der Hauptsache zur Begehung. strefbarer\nHandlungen ausgenutzt, obwohl seine Kutter immer bereit ge-.\nwesen sei, ihm zu helfen; gerade vor Beginn der hier abge-\n\n urteilten Straftat habe sie in einer fast an Selbstverleugnung\n\ngrenzenden Weise für -ihn gesorgt. Die Folgerung der Straf-\n\nkammer, der Angeklagte werde nach seinem bisherigen Lebenswandel\n\ninfolge seiner Hemmungslosigkeit neue 3etrügereien erheblicher\nArt begehen, ist mit Rechtsgründen nicht angreifbar.\n\nm a\n\nRi\n\n-5-\n\n6.) Die Anoränung der Sicherungsverwahrung gemäß 3 42 e\nStGB weist nach den Ausführungen des Urteils ebenfalls\nkeinen Rechtsfehler auf. Die Strafkammer stellt fest,\ndaß der Angeklagte mit bestimmter Wahrscheinlichkeit\nauch nach der Vollstreckung der verhängten Strafe seine\nBetrügereien fortsetzen werde. Strafverbüßung habe keinen\nso starken Eindruck auf ihn, daß er dann seine Neigung\nzu Straftaten bekämpfen werde und unterdrücken könne.\nAuch erörtert das Urteil die Frage, ob etwa die Fürsorge\nseiner Mutter ausreichen könnte, den Angeklagten nach\nder Strafverbüßung vor neuen Straftaten zu bewahren,\n\nDie Strafkammer verneint diese Frage im Rahmen der ihr\nzustehenden Beweiswürdigung im Ninblick auf das frühere\nVerhalten des Angeklagten zu seiner Kutter. Diese Auffassung des Gerichts ist mit der Revision nicht angreifbar. Die Folgerung der Strafkammer, daß mithin der Schutz\nder Allgemeinheit vor dem Angeklagten dessen Sicherungsverwahrung erfordere, ist daher eindeutig in dem Sinne\ngetroffen, daß dieses Ziel auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Zu Unrecht bringt die Revision vor,\ndas Gericht hätte vor Anordnung .der Sicherungsverwahrung\nauch die Frage „üfen müssen, ob nicht etwa die Stellung\nunter Polizeiaufsicht genügt. Denn nur in den durch das\nGesetz vorgesehenen Fällen kann auf die Zulässigkeit\n\nvon Polizeiaufsicht erkannt werden (§ 38 StGB). Diese\nVoraussetzung ist hier nicht gegeben.\n\n25\n\n-6 -\n\nDie Revision erweist sich somit in vollem Umfange\nals unbegründet,\n\nDr. koericke Werner \"Dr, Schalscha\nMenges Eoepner\n\n&\n\n.. 2\nP9 TEE y\n\n....\n\ner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-11/2-str-308-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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