{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-11-04_2_StR_300_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-11-04","aktenzeichen":"2 StR 300/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2246 032.\n\nIm Namen des volkes:\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Manfred TB . ohne festen\nWohnsitz, geboren em NEED 1935 in TEE. zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Raubes\n\nhat. der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 4. November 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Kenges\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bonn vom 2. Mai 1955 wird vervorten.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie seit dem 3. Mai 1955 erlittene weitere Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt.\nauf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen schweren AKsubes nach § 250\nNr 3 st6B in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\nverurteilt,\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung von\nVerfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des\nsachlichen Rechts. Damit kann er keinen Erfolg haben.\n\nl.) Verfahrensrechtlich macht er geltend, die Sitzungsniederschrift lasse nicht erkennen, aus welchem Grunde\ndas Gericht von der Vereidigung des Zeugen N abgesehen habe. Nach ihr hat das Gericht beschlossen und\nverkündet: \"Der Zeuge NMB bleibt als Verletzter\nunbeeidigt gemäß § 60 Ziff 3 StPO\". Die Revision bemerkt an sich richtig, daß dann, wenn der Beschluß über -\ndie Nichtvereidigung in der Sitzungeniederschrift nicht\ndie gesetzlich erforderliche Begründung aufweist (§ 64\nStPO), ein Revisionsgrund gegeben ist. Doch trifft diese\nVoraussetzung hier nicht zu, weil in dem Beschluß des\nGerichts der Zeuge ausdrücklich als Verletzter bezeichnet\nist. Allerdings konnte er dann nicht gemäß § 60 Ziff 3\nStPO unvereidigt bleiben. Vielmehr rechtfertigte sich\nseine Nichtvereidigung nur nach § 61 Ziff 2 StPO. Dies\nist mit dem Beschluß aber ersichtlich auch gewollt, da\ner in dem Zeugen den Verletzten sieht. Daß er dazu versehentlich eine falsche Gesetzesstelle angegeben hat, ist\nunschädlich. Durch die Rüge der fehlerhaften Begründung\ndes Gerichtsbeschlusses über die Nichtvereidigung ist\ndaher der Bestand des Urteils nicht gefährdet.\n\nMa\nnn a mn nn Arm So\n\nTeen en are\n\nnn\nTe\n\n- 3 -\n\n2 ) Zu Unrecht ist die Revision weiter der seinung. die\nTatsache. daß der Zeuge MB nicht vereidigt worden\nist, hätte die Strafkemmer dazu bestimmen müssen, die\nGlaubwürdigkeit dieses Zeugen zu verneinen. Andernfalls\nlägen-widerspruchsvolle Ermessensentscheidungen vor, die\nohne nähere Begründung einen Rechtsmengel des Urteils\n\nenthielten.\n\nAus dem Urteil’ ergibt sich jedoch nirgends, daß\ndas Gericht bei dieden seinen Entscheidungen von rechtlich fehlerhaften Erwägungen ausgegangen ist. Dem Zeugen. der nicht vereidigt worden ist, kann das Gericht\nnach dem Grundsatz freier Beweiswürdigung gleichwohl\nvollen Glauben schenken (vgl BGHSt 1, 175, 180). Daher\nliegt darin, daß das Gericht die Aussage eines Besetzmäßig unvereiäigt gebliebenen Zeugen bei der Urteilsfindung verwertet hat. noch keine Gesetzesverletzung.\nDie Umstände und Erwägungen, die das Gericht zu seinen\nFolgerungen bestimmten, mußten im Urteil nicht näher\ndargelegt werden, j\n\n5.) Auch die Sachrüge dringt nicht durch. Die Verurteilung nach § 250 Nr 3 StGB ist entgegen der Meinung der\nRevision nach dem Sachverhalt des Urteils gerechtfertigt.\nSu Unrecht bemängelt die Revision äie Annahme der Strafkamuer, daß durch das Weglocken des Opfers vom Weg in\nder Absicht, es dann alsbald gefahrloser niederschlagen\nund berauben zu können, schon eine Gefähräung des Gewahrsams an den Sachen des Opfers eingetreten und deshalb\ndurch das Weglocken mit der Ausführung der Straftat begonnen worden ist. Diese Auffassung der Strafkammer ist\nrechtlich nicht zu beanstanden, Denn der Angeklagte hat\nmit diesen seinem Tun die nahe Möglichkeit ‚geschaffen,\nden Bruch des Zremden Gewahrsams mit Gewalt durchzuführen\n(vgl BGHSt 3, 2975 BGH NW 52. 5145 KGSt 69, 327).\n\n4.) Soweit die Revision im Urteil rähere tatsächliche\nAnhaltspunkte für die Feststellung der Strafkammer vermißt, deß der Angeklagte das Opfer vom Öffentlichen Weg\nweggelockt hat, um es alsbald gefahrloser niederschlagen\nund berauben zu können, hat sie nicht beachtet, daß im\nUrteil die Angabe der Tatsachen, aus denen das Gericht\n\nseine Schlüsse gezogen hat, vom Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die von der Revision. behaupteten unvereinbaren Widersprüche liegen nicht vor, so daß auch insoweit\nkein Rechtsfehler des Urteils zu erkennen ist. Da dessen\n\nPrüfung auch sonst keinen durchgreifenden Rechtsuengel\näufgedeckt hat, ist die Revision zu verwerfen.,\n\n-A-\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\n\nDr. Schalsche - Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-04/2-str-300-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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