{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-10-28_2_StR_315_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-10-28","aktenzeichen":"2 StR 315/55","doktyp":null,"leitsatz":"Stellt ein Beamter die Zuweisung einer Hohnung\nin Aussicht,. wenn die — in Wahrheit garnicht bestehende und nicht geltend gemachte — Abstandsforderung eines Dritten befriedigt wird, eo liegt\nnicht Bestechlichkeit, sondern möglicherweise\nBetrug vor (im Anschluß an RGSt 70, 166 /1727).\n\n\\","text_plain":"13\n\nFür das Nachschlagewerk ı | 2246 004\n\nFür_ dio Amtliche, Sammlung, }\n- Gesetz: StGB 8§ 332, 263.\n\nRechtssatz: Stellt ein Beamter die Zuweisung einer Hohnung\nin Aussicht,. wenn die — in Wahrheit garnicht bestehende und nicht geltend gemachte — Abstandsforderung eines Dritten befriedigt wird, eo liegt\nnicht Bestechlichkeit, sondern möglicherweise\nBetrug vor (im Anschluß an RGSt 70, 166 /1727).\n\n\\\n\nAktenzeichen: 2 BER 315/65 |. 0.\nUrteil des BGH v. 28. Oktober 195. °- LG Wuppertal\n\nIn Namen des Volia\n\n[0\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nla rwaltungsang erbert ur aus FB\ndie. geboren 2: lieh 1915 in Q Saale,\ngeboren an 4 ın ß\n\nwegen schwerer passiver Bestechung U.&.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 28. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwelt EEE in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. Wbei Ser Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten KO v-i22 das\nUrteil des Landgerichts in Wuppertal vom 9. Tebruar\n1955 zum Falle 1) (Pi) und im Gesamtstrafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben, In diesem Umfange\nwird die Sache zur neuen Verhandlung und Zntscheidung,\nauch über die Kosten des FKechtsmittels, an das Lanärericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDie Revision des Angeklagten MD wira vernorzen.\n\nSr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen-\n\nGrtnde:\n\nlie strafkamner hat den Angeklagten FEB wegen schwerer Bestechlichkeit in acht Fällen, wobei er einmal fortgesetzr\nhandclte, den Angeklagten VW unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzter Bestechung zu Gefängnisrtrafen verurteilt.\n\nBeide Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen\nRechte; MiiBreanstandet auch das Verfahren.\n\nI. Die allein auf die Verletzung des § 244 Abs 2 St?o\ngestützte Verfahrensrüge ist unzulässig, da die Revisionsbegrünäung nicht angibt, auf welchen Wege das Landgericht\ndie erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen, insbescndere welche anderen Beweismittel es dazu hätte benutzen\nmüssen (BGHSt 2, 168).\n\nII. Die Sechrlige des Angeklagten EWEEEB ist nur\nzum Teil berechtigt.\n\nDer Angeklagte war als Angestellter beim Wohnungsamt\nder Stadt REED beschäftigt. Seit Juni 1950 war er in’\nder iohnraumvergabeabteilung Sachbearbeiter für die Belegung von Neubauwohnungen. Er hatte die Zuweisung solcher\nWohnungen durch den sogenannten kleinen Wohnungsausschuß\nbis zur Entscheidungsreife vorzubereiten, dem Ausschuß\ndie Unterlagen mit seinen Vorschlägen vorzulegen unäü sie\nzu erläutern. Gelegentlich wurde er auch von dem zei.chnungsberechtigten Abteilungsleiter ermächtigt,. die beschlossenen\nEinweisungen selbst zu unterzeichnen,\n\nIaı dem cerstzen Felie. dereiwegen das Lanägericht Jen\nAnge\"lagten gemäß § 332 StE® bessraft hat. hatte die bein\nauegleichsamt der 5taät beschäftigte Angestellte Ten\nden Angeklagten gefragt, ob nicht eine Wchnung für die ihr pekannte Familie des Händlers PB zu beschaflen sei, dessen\nWohnungsgesuch schon vorher in die Dringlichkeitsstufe I eingrreiht worden war und der beim Wohnungsamt schon mehrfach erfolglos wegen der Zuweisung einer Wohnung vorgesprochen hatt:\nDer Angeklagte bezeichnete der Angestellten BEE eine bestimmte Wohnung, die der Familie PB zugewiesen werden könne,\nwenn ein Abstand von 300 DM gezahlt werde; üle Wohnung sei\nnämlich schon seinem Schwager - oder einem Bekannten seines\nSchwagers — zugewiesen worden, Dieser wolle auf sie verzichten:\nwenn ihm 300 DU für die Zrrichtung eines Anbaus an einem Behelfsheim gezahlt würden. Gieiche Angaben machte er später\neuch Pgipselbst gegenüber. Den Namen und die Anschrift desjenigen, an den äer Abstand angeblich zu zahlen sei, wollte\ner ihm nicht angeben. Der SW sagte er. das Geld müsse\nin einem verschlossenen Umschlag an einer noch zu bestimmenden Stra3enecke demjenigen übergeben werden, den er als den\nVerzichtenden bezeichnete; sie erwiderte zunächst, deß eine\nZehlung erst in Frage komme, wenn Pe die Zuweisung in Händen habe. Als der Angeklagte bei ihr später noch wiederholt\nwegen des Geldes vorstellig wurde, ließ sie schließlich durchblicken, daß ihr die Sache merkwürdig vorkomme. FEB hat danr.\ndie Zuweisung erhalten, ohne irgendetwas en den Angetrlezten\nzu zehlen. Diesem machte vielmehr die BED ernstiiche Vorhaltungen, wobei sie seine Angaben über die Abstandssumme\nals Schwindel bezeichnete. Dazu schwieg der Angeklagte zunächst, versprach denn schließlich, Gar er so etwas nicht wieder tun werde.\n\nAuf diesen Sachrerhalt wendet das Lanägericht zu Unrech:\nden © 3%22 StGB an. Nach dieser Vorschrift ist der Angeklagrs\n\n19\n\nnur strafbar. wenn er für eine Handlung, üle eine Verletzung\neiner Ants- oder Dienstpflicht enthält. Geschenke oder andere\nVorteile gefordert hat. Dabei müssen der Tordernde und die Person. von der der Beamte die Gewährung eines Vorteils fordert\nwissen, deß das Geforderte die Gegenleistung für jene Arırshandlung sein soll (RGSt 70, 166 /T72/; BGHSt 4, 293 /297 unter Nr 4/). Daran fehlt es hier, weil der Angeklagte \"die\nzahlung einer Abstandssume als Vorwand benutzt und\nden angeblich zu zahlenden Betrag in Wirklichkeit für sich _\nselbst gefordert hat\" (UA 11). Das Fordern eines Vorteils\n\nfür eine Amtshandlung ist als ein Angebot des Fordernden zu\nverstehen, wonach er sich eine Amtshandlung gewissermaßen\nabkaufen lassen will. Nur wenn unter allen Beteiligten Einverständnis darüber bestanden hätte, daß unter \"Abstand\" eine\nGegenleistung für eine Amtshandlung des Angeklagten und nicht\nfür den privaten Verzicht des anderen Wohnungsuchenden. auf\ndie ihm zugewiesenen Räume zu verstehen sei, hätte der Vorsatz des Angeklagten auch das Bewußtsein umfaßt, daß er\n\n- für sein Gegenüber erken:bar — eine Gegenleistung für sein\nTätigwerden im Amt forderte. Wenn sich dies nicht feststellen\n1&ß8t, ist zu prüfen, ob der Angeklagte sich eines Betrugsversuchs schuldig gemacht hat. Zur näheren Aufklärung in dieser\nRichtung muß das Urteil zu Fall 1) im Schuläspruch und deher\nauch im Gesamtstrafausspruch aufgehoben ‚und die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden:\n\nIn übrigen eind Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten KB nicht festzustellen.\n\nIII. Die Sachrüge des Angeklagten MW hat keinen Erfolg.\n\n1: EEE. ücr als Handelsvertreter u.a. auch Höbel\nanbot, wollte Wohnungsuchenden äurch KB eine Yohnung\nverschaffen, um dann gleichzeitig an sie liöbel verkaufen\nzu können. Er sprach hierüber mit KB und stellte ihm\n\nin Aussicht, er werde sich aus den Zür seine \\ISbelverkäufe\n\nzu erwartenden hohen Provisionen erkenntlick zeigen KB\nging auf diesen Vorschlag ein (UA 8). Die kevision vermißt\n\nzu Unrecht eine Fostetellung darüber, ob dieses Gespräch der\nbeiden Angeklagten vor oder nach der ersteu durch Le\nvermittelten Wohnungszuweisung stattgefunden hat, die das\nLandgericht als eine pflichtwidrige Amtshendlung beweriet.\n\nDaß elle in Betracht kommenden Zuweisungen an MB: Kunden,\ndie Gegenstand der Verurteilung sind, auf dieses Gespräch\nfolgten und dadurch veranlaßt waren, ergibt sich aus dem Satze\ndes Urteils, der jenen Feststellungen folgt. Danach vermittelte\n“ED \"in der folgezeit auf diesem Wege einer Reihe von Wohnungsuchenden, mit denen er als Möbelvertreter oder auch-aue\nsonstigem Anlaß zusammenkam, die Zinweisung in eine Wohnung\".\nDieser Satz bezieht sich unverkennbar auf alle dann aufgezählren Einzelfälle.\n\n2. Auch den inneren Tatbestand des § 333 StGB hat die\nStrafkammer einwandfrei festgestellt. K@PHhatte seine\nAufgaben im Wohnungsamt in weiterem Umfange nicht nach\nfesten Regeln, sondern nach pflichtgemäßen Ermessen zu\nerfüllen. Dazu führt dae Landgericht aus:\n\n\"Dies war insbesondere der Fall, soweit es galt,\n\ndie einzelnen Fälle ihrer mehr oder minder großen\nDringlichkeit nach gegeneinander abzuwägen, oder aus\neiner größeren Zahl gleich oder ähnlich gelagerter\nFälle diejenigen euszuwählen und vorzuschlagen, die\n\nbei der Zuteilung der gerade zu vergebenden Wohnungen\nberücksichtigt werden sollten. Daß er in der Betätigung\nseines ürmessens innerlich nicht mehr frei, sondern\ne'nseitig belastet war, wenn er von einem Wohungsuchenden Geld forderte, annahm oder zu erwarten hatte, liegt\nin der Watur der Sache, ist aber auch unverkemibar zuvage getreten. Alle Wohnungsuchenden, um die ee sich\n\n-6-\n\nhier hendelt. hatten sich bereits mehr oder wenizer\nhäufig beim \\ohknungsamt um eine Yiohnung bemüht, hatsen bisher aber nichts erreichen können. Als sie je-Such den Angexlegten kB - meist durch Littelspersonen — einen Geldbetrag zahlten oder in Aussicht\nstellten, hatten sie in kurzer Zeit ürfolg,. 35 bedurfte\nkeiner sonstigen Bemühungen mehr; zum großen Teil\nbrauchten sie das Wohnungsemt gar nicht mehr aufzusuchen und lernten den Angeklagten persönlich gar nicht\nkennen, Wenn der Angeklagte sie gerade in diesem Zeitpunkt für die Zuteilung einer Wohnung ausgewählt, den\nübrigen Wohnungsuchenden vorgezogen und seinen Vorechlag im Wohnungsausschuß durchgebracht hat, dann hat\ner sich dabei zweifellos nicht nur von sachlichen Er- .\nwägungen, sondern auch von den ihm gewährten oder in\nAussicht gestellten Vorteilen leiten lassen (UA 15/16). \"\n\nREED wer sich nach den Feststellungen der Strafkamuer\nbewußt, daß KEEP sich durch seine Geldzuwendungen bei der\nAusübung des kErmessens beeinflussen lassen werde, und es ging\nihm auch gerade darum, ihn zu einer solchen Verletzung seiner\nAmtspflicht zu bestinmen (UA 17/18). Soweit er dem Angeklagten\nKB die Geläbeträge in einzelnen Fällen erst nachträglich\nbezahlt hat, beruhte dies auf der Verabredung, die zwischen\nihnen von vornherein ein- für allemal getroffen woräüen war.\n\nIn allen diesen Fällen hat der Angeklagte KB die Geldpeträge nachträglich dafür bekommen und angenommen, daß er\n\nsich in seiner Ermessensbetätigung durch diese zu erwartenden\nZuwendungen hatte beeinflussen lassen (UA 16/17). Diese Überzeuguns hat das Landgericht, was sich aus dem Urteilszusanmenhang ohne weiteres ergibt, aus der Art gewonnen, in der Mb\nEB :icr an x heranmachte und ihm eine Beteiligung an\nseinen hohen Provisionen aus Möbelverkäufen versprach, wenn\n\ner seinen Kunden Wohnungen verschaffe. Was die Revision da-\n\ngegen vorbringt, ist ein vom Revisionsgericht nicht uachprülbarer Angriff auf die Beweiswürdigung des Tatrichters. 1lr\nHinweis auf EGHSt 3, 143 liegt neben der Sache; das Urte!l\nläßt keinen Zweifel darüber erkennen, daß KB die Kunden\ndes Angeklagten IWW ir Rahmen seiner !mtstätigkeiv und\nnicht als privater Gutachter für die Zuweisung einer Wohnung vorgeschlagen hat. Daß dies auch der Zweck der ihm\nvom Angeklagten SÜD versprochenen geldlichen Vorteile\nwar, ergibt sich aus den schon erwähnten Feststellungen\nder Strafkammer zum inneren Tatbestand des § 333 StGB. Daher verstößt das Urteil auch - entgegen der Ansicht der Eevision - nicht gegen § 59 StGB. .\n\nAuch die allgemeine sachliche Nachprüfung errab keine\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten MB- Seine Revision ist daher zu verwerfen.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Arndt\n\nDr. Schelscha Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-28/2-str-315-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-28/2-str-315-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:14.006425+00:00"}}