{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-10-28_2_StR_194_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-10-28","aktenzeichen":"2 StR 194/55","doktyp":null,"leitsatz":"Zwischen §§ 182 und 1§ 5 StGB besteht Gesetzeseinheit, wenn die Beleidigung allein\nim Geschlechtsverkehr liegt.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk !\nFür die Amtliche Sammlung ! 2246 002\n\nun ruhe Du ferne Gum am. wem mel — m\n\nmin mm (HemmenEn ereguiAe kui epson mes ame we has ann mu Game mens Ieiii mm ann Am men Affe > un nun Muss anne\n\n£\nGesetz: StGB §§ 182, 185 18\n\nRechtssatz: Zwischen §§ 182 und 1§ 5 StGB besteht Gesetzeseinheit, wenn die Beleidigung allein\nim Geschlechtsverkehr liegt.\n\nAktenzeichen: 2 StR 194/55\nUrteil des BGH vom 28. Oktober 1955 16 Wuppertal\n\n2 StR 194/55 FE\n\nIm Namen des Valkes\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Konstrukteur Hans \\ EB zus FEED, cr\ngeboren am EEE 1925,\n\nwegen Beleidigung\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr: mn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ED\nals Urkundsbeanter der Geschäftestelle,\nfür Recht erkannt: j j\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Wuppertal vom 18. Januar 1955\nmit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nin Düsseldorf zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n/\n[4 >)\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer bisher unbescholtene Angeklagte hat vom August 1952\nbis September 1953 die 14jährige an einem äußerlich nicht chne\nweiteres erkennbaren Schwachsinn mäßigen bis mittleren Grades\nleidende karia DEE, die damals bereits mehrere geschlechtliche Erlebnisse hinter sich hatte, mehrfach unzüchtig\nberührt und mit ihr geschlechtlich verkehrt. Er ist deshalb\nwegen tätlicher Beleidigung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt\nworden. \"\n\nSeine Revision, die die Verletzung des § 267 StPO und\ndes sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils,\n\nI. Die Verfahrensrüge steht in engem Zusammenhang mit der\nSachrüge und ist mit dieser zu behandeln.\n\nII. Sachrüge .\n\n1. Schuldspruch,\n\nDas Landgericht geht davon aus, daß das 14jährige, in\nseiner Intelligenz zurückgebliebene Mädchen nicht imstande\nwar, die Bedeutung der Geschlechtsehre zu erkennen, und daß\nihr Einverständnis mit den von dem Angeklagten mit ihr vorgenommenen unzüchtigen Handlungen und mit dem Geschlechtsverkehr\n. deshalb unbeachtlich ist. Diese rechtliche. Beurteilung ent-\n‘spricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 60, 34;\n71; 349; 75, 179), die vom Bundesgerichtshof übernommen worden\nist (vgl u.a. Urteil des erkennenden Senats 2 StR 207/54 vom\n7. Januar 1955). Bei dem geringen Inteiligenzgrade des Mädchens\nist auch die Annahme, daß seine Geschlechtsehre trotz der -\nvorhergegangenen geschlechtlichen Erlebnisse durch die Zumutung\nder Duldung des Beischlafs verletzt werden konnte, nicht zu\nbeanstanden. '\n\nKinsichtlich des inneren Tatbestandes sind jedoch di«\nFeststellungen des Lanägerichts unzureichend. Die Strefkarzer\nbejaht den Vorsatz des Angeklagten. \"zweifelsfrei aus dem objektiven Tatverlauf und der Persönlichkeit des Angeklagten\".\nDabei erörtert sie nicht, ob der Angeklagte, dem das Mädchen\nfrühere geschlechtliche Erlebnisse offen zugegeben hatte, erkannt hat, es sei nicht fähig,. über seine ‚Geschlechtsehre zu\nverfügen. Zwar. hatte- die reichsgerichtliche Rechtsprechung\ndie irrtümliche Annahme des Täters hierüber für unbeachtlich\ngehalten; diese Beurteilung entspricht ‘aber nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über den Verbotsirrtum (BGHSt 2,\n194 ff). Es bedarf der Prüfung, ob der Angeklagte‘ etwa angenomnen hat), Maria habe nach ihren Erfahrungen. die Bedeutung\nder Geschlechtsehre erfaßt und erkannt, daß’ sie sie durch den\n'geschlechtlichen Verkehr mit ihm preisgebe. -Ist er einen Irrtum in dieser Richtung unterlegen, so fehlt es am Vorsatz der\n3eleidigung. Glaubte er, daß schon die Einwilligung als solche\neine Beleidigung ausschließe, so handelte er in Verbotsirrtum\n(SCH Urt 2 StR 207/54 vom 7. Januar 1955). In ‘diesem Falle\nwäre: zu’ prüfen,-ob.bei dem Alter und Bildungsgrad des Angeklagten der Irrtum vermeidbar war.\n\n2. Ströfeusspruch. ”\n\n..\n\nAuch: die Strafzumessung begegnet Bedenken. Die Strafkamner\nhat dem .wegen tätlicher Beleidigung verurteilten Angeklagten\neine. Strafe auferlegt,..die der Höchststrafe bei einer Verurteilung. wegen Verführung gleichkommt. Das gibt Anlaß zur Prüfung,\nin welchem Verhältnis die §§ 182 und 1§ 5 StGB mit ihren sich\nüberschneidenden Strafrahmen - im.Falle des § 182 nur Gefängnis\nvon einem Tage bis zu einem Jahre, im Falle des $.185 Geldstrafe oder. ‚Gefängnis ‚bis. zu zwei vahren — zueinander stehen.\nDas. ale ee in ständiger Rechtsprechung dargelegt,\ndaß § 1§ 2 StGB die geschlechtliche Willensfreiheit und. Un-'\nberihrtheit jugendlicher, weiblicher Personen, § 1§ 5 StGB da-\n\nA.\n\ngegen ihre Geschlecktsehre schütze, die nicht notwendig durch\nDaldung des unzüchtigen Angriffs preisgegeben werde, Es sei\ndaher zwischen beiden Bestimmungen Tateinheit möglich und\nkönne bei Wegfall des Tatbestandes der Verführung eine Beleidigung vorliegen; in diesem Palle sei die Strafe dem § 125\nStGB ohne Rücksicht auf den Strafrahmen des § 1§ 2 StGB zu\nentnehmen (RG DStR 1938,3905 GA 60, 2665 12 i915, 821). Wie aber\nschon Gallas in ZAkDR 1941, 15 zutreffenä ausführt, wird\ndurch die Verführung zugleich die Geschlechtsehre der Verführten verletzt, die infolge ihrer. Jugend nicht imstande\nist, die Bedeutung ihrer. Preisgabe zu erkennen; die die Ehrverletzung. begründenden Umstände’ sind: zugleich Wesensmerkmale\nder Verführung: liegt demnach die Ehrverletzung allein in\nder Ausübung des Geschlechtsverkehrs mit dem Mädchen, decken\nsich die Tatbestände, sodaß Gesetzeseinheit zwischen §§ 182\nund 1§ 5 StGB besteht. Nur wenn die Umstände eine über die\nVornahme des Geschlechtsverkehrs hinausgehende Ehrverletzung\n(z.B. durch Zumutung dirnenartigen Verhaltens) ergeben, ist\nTateinheit zwischen $$. 182 und 1§ 5 StGB möglich. Das entspricht. auch der ständigen Rechtsprechung über das Vernältnis\nder §§ 174, 176 Abs 1 Nr 3 und 177 zu § 1§ 5 StGB (RGSt 45,\n344, 65, 1, 3375; 68, 20, 25), der der Bundesgerichtshof gefolgt ist.\n\nHier könnte ein besonderer ehrverletzender Umstand darin\nzu finden sein, daß der Angeklagte dem Mädchen den Verkehr\nmit ihm als einem verheirateten Mann, also einen Ehebruch,\nzugemutet hat. Ob er sich dieser besonderen Shrverletzung\nbewußt war, wird das Landgericht unter Berücksichtigung des\nAlters und der Lebenserfahrung des Angeklagten sowie der\nGeschlechtserfahrung des Mädchens sorgfältig zu prüfen haben.\nSollte die Ehrverletzung aber nur im Geschlechtsverkehr an\nsich erblickt werden, so ist zu beachten. daß die Verführung\neinen größeren Unrechtsgehalt hat, als der Geschlechtsverkehr\n\n-5.-\n\nmit der Jugendlichen ohre Verführung. Für üje Verführung wäre\nbei Gesetzeseinheit zwischen §§ 182, 1§ 5 StGB ein Jahr Gefüngnis die höchste zulässige Strafe gewesen. Die Verhünsung\n_der für die Verführung vorgesehenen Höchststrafe gegen einen\nAngeklagten, der nicht dieses Vergehens, sondern nur der\nBeleidigung schuldig ist,, bedarf dann, insbesondere bei einem\nunbestraften Manne, besonders eingehender Begründung (BGH NIW\n1954, 1375)»\n\nDer Senat hat von der ihm durch. $- 354. Abs 2 Satz 2 StPO\ngegebenen Befugnis Gebrauch gemacht.\n\nDr. Dotterweich: ” Werner-” 7 Die. Arndt\n“ \"Dr. Schalscha Hoepner .\n\nu”\n7","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-28/2-str-194-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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