{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-10-25_2_StR_299_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-10-25","aktenzeichen":"2 StR 299/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"—\n\n2246 07° [SD\n\n2. StR 299/55\n\nIm Namen des Volxkes:\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Heinrich-Hubert KEEW zu: m\nLandkreis OD, zeboren am EEE 1925 ir SEE\n\n(Oberschlesien),\nwegen versuchter Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25. Oktober 1955, an der teilgenommen\nhaben;\n\nSenatspräsident Dr. NMoericke\nals Vorsitzenäer,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEEED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nKFBR re u\ns .\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Osnabrück vom 16. Juni 1955 im Strafausspruch insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als Ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt\nworden ist.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird äie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte hat am 8. Dezember 1954 die kurz vor\nihrem 14. Geburtstage stehende Inge WEB frühmorgens,\nals es noch dunkel war, nahe einer Straßenlaterne angerufen und sich ihr mit entblößtem Glied, an.dem er rieb,\ngezeigt. Das Kind sah sein Verhalten und lief weg. Das\nLandgericht hat ihn wegen versuchter Unzucht mit einem\nKinde zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und Strafaussetzung zur Bewährung versagt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nvon Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts;\n\nsie ist nur zum Teil begründet.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\nl. Der Angeklagte macht geltend, das Gericht habe\nseine Aufklärungspflicht verletzt, indem es keine Ortsbesichtigung vorgenommen habe. Er meint, dieses Beweismittel habe sich aufgedrängt, weil er hinter einer durcheichtigen Hecke gestanden habe, aber dennoch das Kind\ndurch Vorsetzen eines Beines aufgehalten haben soll.\nDer vom Verteidiger des Angeklagten darin erblickte Widerapruch ist nicht ersichtlich. Der Angeklagte kann\nnach den Feststellungen des Landgerichts einen Schritt\nauf das Kind zu gemacht haben. Die Notwendigkeit einer\nOrtsbesichtigung drängte sich nicht aufs; offensichtlich\nhat auch der Vorteidiger, da er keinen Beweisamtrag gestellt hat, weitere Aufklärung nicht für erforderlich.\ngehalten;\n\n2, Die Rüge der Verletzung des § 267 StPO durch\nNichtangabe, welcher der drei Tatbestände des § 176\n\nNr % StGB erfüllt sei, steht in engem Zusarmenhang mit\nder Sechrüge und ist mit dieser zu erörtern.\n\nII. Sachrüge.\n\n1. Schuldspruch.\n\nDie Revision rügt zu Unrecht, daß das Urteil nicht\nerkennen lasse, welche der Begehungsformen des § 176\nAbs 1 Nr 3 es angenommen hat. Die Urteilsgründe ergeben\nmit hinreichender Deutlichkeit, daß der Angeklagte beabsichtigte, das Mädchen zu'ieranlassen,seinem unzüchtigen\nTreiben, nämlich dem Onanieren, zuzusehen. Er wollte das\nKind zu aufmerksamem Zusehen, nicht nur zu arglosen Hinsehen (RGSt 73, 211), veranlassen. Das folgt daraus, daß\ner dem Kädchen nicht nur den Weg verstellte, sondern es\naufforderte, zu ihm zu kommen, und daß er während dieser\nZeit an seinem entblößten Glied rieb. Dieses Verhalten\nerfüllt den Tatbestand des Versuchs, das Kind zur Verübung einer unzüchtigen Handlung, des aufmerksamen Hinsehens, zu veranlassen (BGH NJW 1953, 10).\n\n«\nDaß die Urteilsformel den Oberbegriff \"versuchte\nUnzucht mit einem Kinden verwendet, nötigt nicht zu einer Abänderung des Schuldspruchs.\n\n2. Strafaussprüch:\n\nDie Strafzumessung an sich läßt keine. , Rechtsfehler\nerkennen. Fehlerhaft sind aber die Erwägungen, die die\n\nStrafkammer zur Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung\ngeführt haben. Soweit die Strafkammer annimmt, das öffent-\n\nliche Interesse stehe der Strafaussetzung entgegen, gibt\n\ne\"\n\nale keine unmittelbare Begründung. Anscheinend hat sie\nsich von der an anderer Stelle angestellten Erwägung\nleiten lassen, daß ähnliche Verbrechen an Kindern sich\nhäufen. Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft, weil sie\nentgegen dem Gesetz dazu führen würde. für Straftaten\nnach § 176 Nr 3 StGB allgemein die Strafaussetzung zu\nversagen. Der Zweck des § 23 StGB geht aber. dahin, grundsätzlich die Vollstreckung kurzer Freiheitsstrafen an\nPersonen, die nach ihrer Persönlichkeit erwarten lassen,\ndaß sie sich in Zukunft straffrei führen werden, zu verhindern. Nur wenn dem Einzelfall schwerwiegende Gründe\n\nzu entnehmen sind, soll das Interesse der Öffentlichkeit\nam Ausgleich einer schweren Verletzung der Rechtsordnung\noder an der Stärkung des Rechtsbewußtseins der Bevölkerung\ntrotz der Persönlichkeit des Täteraden Ausschlag für eine\n\nVollstreckung geben (BGH Urt 4 StR 115/55 vom 12. Mai 1955;\n\nBGH NJW 1955, 30). Solche Gründe sind den bisherigen\nFeststellungen der Strafkammer nicht zu entnehmen.\n\nAuch die Ausführungen der Strafkammer darüber, daß\nder erstmals straffällig gewordene Angeklagte keine Gewähr für künftiges Wohlverhalten biete, sind unzureichend.\nGerade die festgestellte Tatsache, daß er kein ausgesprochener Exhibitionist ist, sondern aus einer gewissen Geschlechtsnot und psychischen Hemmung beim ehelichen Geschlechtsverkehr gehandelt hat, erfordert eingehende Prüfung seiner Gesamtpersönlichkeit und seines Vorlebens\n(BGH Urt 2 StR 505/54 vom 3. Mai 1955). Dabei kann die.\nStrafkammer erwägen, ob etwa die Ursache für geschlecht-\n\nPL 1 7\n\n5.\n\nliche Ausweichhandlungen durch ärztliche Behanäli.ng.\ndie dem Angeklagten nach § 24 Ur 5 StG3 zur Pflicht\ngemacht werden könnte, zu beheben ist.\n\nan\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Schalscha\n\nMenges Hoepner\n\nwir! .\n“. PaR ar Yu Ve\n. 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