{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-10-25_2_StR_282_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-10-25","aktenzeichen":"2 StR 282/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Nicht für die Amtliche Sammlung!\n\nFür das Nachschlagewerk! 2246 vovf 2\n\nGesetz: StGB §§ 45 und 1\n\nRechtssatzs Zur Abgrenzung zwischen versuchter Beihilfe\nzur Selbstbefreiung urd Vorbereitungshandlung.\n\nAktenzeichen; 2 StR 282 55\nUrteil des BGH vom 25. Oktober 1955 IG Köln\n\nin Naner des Vcikes3\n\nIr der Strafsache\ngegen\n\ndie Arbeiterin Henrictte rÜEEEEEED -..: ou.\ndort geboren am EEE 19°<,\n\nwegen versuchter Beihilfe zur Selbstbefreiung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. Oktnber 1955, an der teilgenommen habenz\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.,Dotterweich\nBundesrichter Dr.Schalscha\nBundesrichter Dr.Menges\n\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsenwalt EEE in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EEBrei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie kevision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 29, April 1955\nwird verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten\nihres Rechtmmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nwer nern. ..\n\nezhnde\n\n1»\n\nSie Strafkammer hat die Angeklagte unter Freisprerkiug\nm Übrigen wegen versuchter Beihilfe zur Selbstbefreiung\nsu einer Gefängnisstrafe verurteilt, die durch die Unter -\nsuchungshaft als verbüßt gilt.\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren.und rügt die\nVerletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrüge ist unzulässig, Ga sie nicht die\nTatsachen angibt, die den vermeintlichen Verfahrensmangel\nenthalten /§ 344 Absatz 2 Satz 2 StPO‘\n\nAuch die Sachrüge hat keinen Erfolg.\n\nEnde Dezember 1954 befand sich der Verlobte der An..\ngeklagten, Herbert St, in Untersuchungshaft. Dieser\nhatte sie in mehreren Kassibern gebeten, ihm bei seiner\nFlucht behilflich zu sein, Sie sollte ihm u.a. bei Gele--\ngenheit seiner Vorführung bei der Kriminalpolizei in der\nMerlostraße in Köln in Schokolade oder Zahnpasta verborgene\nEisensägeblätter zustecken, mit denen er dann die Gitterstäbe seines Zellenfensters durchsägen wollte, um zu flie-.\n. hen. Die Angeklagte besorgte sich auch 4 bis 5 Eisensägeblätter, rückte sie in erhitztem Zustand in eine Tafel\nSchokolade und versah diese wieder mit ihrer richtigen\nUmhüllung. Mit den so versteckten Eisensägeblättern und\neinem Brief für StmD Pegab sie sich dann nach der\nMeriostraße, wohin jener gebracht worden war, nachdem er\nvorgegeben hatte, der Polizei Angaben über verstecktes\nDiebesgut machen zu wollen, Sie konnte ihm die mitgebrachten Sachen aber nicht übergeben, weil sie nach dem Betreten\ndes Dienstgebäudes der Kriminalpolizsi, die über den Fluchtplan unterrichtet war, verhaftet wurde,\n\nRR] |\n\ntts Revision hElt das gesamt Tund der Angeklagten\n\num Pür eins siralıose Vorbereitung zum gesewslicken Tat.-\nvestande des § 120 StGB, weil die Angeklagte noch nicht\n11=3 getan tTabe, was sie hätte tun müssen, um einer Ssinstbefreiung des Untersuchungsgefangenen StB zum Erfcig\nsu verhelfen, Dem kann nicht beigetreten werden, Das ist\nauch nicht, wie das Landgericht zutreffend hervorhebt, der\nSinn der in dem Urteil angeführten Entscheidungen des\nReichsgerichte (JW 1929 S 2714, JW 1935 8 2035 -: HRR 1955\nKr 1629). in einer früheren Entscheidung (GoltdArch 59,\n116\\, auf die sich das in HRR 1935 Nr. 1629 abdruckte Ur--\nteil beruft, kommt die Meinung des Reichsgerichts deut--\nlicher zum Ausdruck in den Worten, dass der, Versuch des\nVergehens nach § 126 StGB auch dann vorliege, wenn\nder Täter alles geten hat, was er für erforderlich Hält\nnnd zu tun gedachte, um dem anderer die Selbstbefreiung\n\nwu ermöglichen, In diesem Falle bedurfte es der Abgrenzung\nswischen einem Versuch und einer bloßen Vorbereitungshandlung nicht. Wann eine Tat vollendet, versucht oder erst\nvorbereitet\"wurde, 1ä8t sich nur im Hinblick auf einen\nbestimmten gesetzlichen Tatbestand ermitteln (so auch\nMenvash, Deutsches Strafrecht, Allg Teil 1954 § 41 3\n\nvgi BGHST 6, 98). Tatbestandshandlung im Sinne des § 120\nStGB ist jedes Tun, das geeignet ist, die Selbstbefreiung\nzu fördern. Zwar ist das Vergehen nach dieser Vorschrift\nerst vollendet, wenn dem Gefangenen dle Selbstbetreiung\ngelungen ist, Aber nicht diese Befreiung selbst, sondern\näle Unterstützung einer auf dieses Ziel gerichteten Hand--\nlung des Gefangenen verwirklicht den Tatbestend des § 120 StGB. Ob ein strafbarer Versuch dieses Vergehens voriiegt,\nhängt nicht davon ab, ob der Täter schon mit der Befreiung\n\nbegonnen hat, sondern davon, ob er angefangen hat, den Beubst,\nbefreiungsplan des Gefangenen zu fördern, Auch hier liegt di.\n\nnr. u.\n\nGrenze swischen der strafLosen Vorhereliungskandlung wnde\ndem Versuch dert, wo der Tätsr äurcn ssin Xörderäides Tir\ndas ca dsr Strafnorm geschützte Rechtsgut unmittelbar zu\ngefährden beginnt (BGHSt 4. 33% 734,7), wo seine Hanülıng\nnach natürlicher Auffassung den vom Gesetz mißbilligte::.\nEnderfol,g {hiers die Förderung des Selbstbefreiungsplanes)\nnäherrückt (BGH 2 StR 172/55 vom 1. Juli 1955). § 120 StGB\nschützt die obrigkeitliche Gewalt, die in der Gefangenhaltung einer person in Erscheinung tritt (IK 2 zu § 120- StGB).\nDer obrigkeitliche Gewahrsam an dieser Person ist das Aneriffsobjekt des Vergehers. Ob und wann dieses Rechtsgut\nim Einzelfall bereits unmittelbar gefährdet wurde, hat in\nerster Linie der Tatrichter festzustellen. Das Ergebni.s,\nsu dem die Strafkammer hierbei gekommen ist, ist mit § 43\nStGB sehr wohl vereinbar. Ob die Ausführung des Vergehens\nhier schon, wie das Landgericht meint,, begann. als sich\nüfa Angeklagte mit den Eisensägeblättern auf den Weg zur\nKriminalpolizei begab, kann dahingestellt bleiben. Denn\njedenfalls kam sie durch das Betreten des Dienstgebäudes der Kriminalpolizei dem bei der Selbstbefreiurng\nsu unterstützenden Gefangenen schon räumlich so nahe, daß\nie Übergabe der Sägeblätter in greifbare nähe gerückt\n\nund damit für die natürliche Auffassung der obrigkeitliche Gewahrsam schon unmittelbar gefährdet wurde. Es bedurfte daher auch keiner Aufklärung in der Richtung mehr,\nob etwa Steingaß seine Vorführung bei der Kriminalpolizei\nerst veranlaßt hatte, nachdem die Angeklagte ihm ihre Bereitschaft zur Beschaffung der Sägeblätter oder diese Beschaffung selbst mitgeteilt und schon dadurch den Fluchtplan des Gefangenen bestärkt und gefördert hatte.\n\nAush zaanst sinä Techtsaängel zu Ungunsien der Ange-Klagsen nicht festzustellen, Taher muB ihre Kerisicen ver\nwerten werdesre\n\nDr, Moericke Dr.Dotterweich Dr.Schalsclhıe\n\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-25/2-str-282-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-25/2-str-282-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:13.686317+00:00"}}