{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-10-24_2_StR_475_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-05-30","aktenzeichen":"2 StR 475/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"®\nF\ny\nÄ\n\n, 2. 5tR 475/56\n\n2244 033\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Arthur Louis ET EEE 2%:\nVO, sort geboren az Gun 1.895,\n\nwegen Unzucht zwischen Männern\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. Oktober 19556, an der teilgenommen haben:\n\nBundesriehter Prof.Dr. Buseh\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Wiesbaden vom 30. Mai 1956 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe s,\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht zwischen Männern\nnach § 175 StGB zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt\nworden. -\n\nNach den Feststellungen der Strafkamer hat er einem\njungen Mann aus dem Ferienlager der Caritas bei Fischen,\nden er schon einige Male getroffen hatte und mit dem er\nins Gespräch gekommen war, in unmitteibarer Nähe einer\nGastwirtschaft plötziich mit der linken Hand in die rechte\nHosentsche gefaßt, den jungen Mann fragend, ob er auch\nkeine \"dummen Sachen\" in der Tasche habe, wobei er seine\nHand in der Tasche mehrmals schnell hin und her bewegte.\nDabei \"berührte\" er durch die Tasche den Geschlechtsteil\ndes Jungen. Dieser trat einen Schritt zurück, wodurch die\nHand des Angeklagten wieder aus der Tasche herausglitt.\n\nDie Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, daß der Griff\njn die Tasche nicht etwa nur in einer flüchtigen Einwirkung bestanden hat, sondern. da der Angeklagte in der\nTasche seine Hand mehrmals hin und her bewegte und den\nGeschlechtsteil des Jungen berührte, daß dies ein Tätigwerden von gewisser Stärke und Dauer gewesen ist. Angesichts\nder ganzen Umstände entnimmt sie auch der Handlungsweise\ndes Angeklagten, daß er nur zur Befriedigung der eigenen\nGeschlechtslust gehandelt hat. j\n\nDie Revision erhebt die Sachrüge. Sie kann keinen\nErfolg haben. '\n\nAllerdings ist in BGHSt 1, 295 ausgesprochen, daß\nein Griff nach dem Geschlechtsteil oder dessen kurzes\n\nBerücren oder Anfassen allein noch nicht ausreicht, vun\n\"Unzuchttreiben\" im Sinne des § 175 StGB für den Täter\n\nzu pejahen, dazu vielmehr eine Handlung von gewisser\nStärke und Dauer gehört. Das Urteil kommt aber nun gerade\nauf Grund der Beweisaufnshme unter Berücksichtigung der\nganzen Umstände und der. Persönlichkeit des Angeklagten\n\nzu dem Ergebnis, daß sein Handeln nicht etwa nur in einer\nflüchtigen Einwirkung, sondern in einem Tätigwerden von\ngewisser Stärke und Dauer bestanden hat. Zugleich stellt\nes fest, daß der Angeklagte zur Befriedigung seiner Sinnenlust gehandelt hat. Dabei. ist sich die Strafkammer ersichtlich\nauch bewußt gewesen, daß das äußere Tun des Angeklagten\nnicht allein entscheidend sein konnte, vielmehr auch die\nBegleitumstände des Falles bestimmend heranzuziehen waren.\n\nSo hekt sie ihre Feststellungen über die Gesinnung des Täters\nund sein zielbewußtes Handeln in der Zeit vor der Tat in\ndiesem Zusammenhang besonders hervor, Unser deren Berück--\nsichtigung kommt sie auch zur Bejahung seiner wollüstiger\nAbsicht bei dem Tun. Hiernach hat das Gericht die maßgebenden\nRechtsgrundsätze auf den festgestellten Sachverhalt zutreffend angewendet (vgl BGHSt 2, 163,.167). Die in erster Linie\ndem Tatrichter vorbehaltene Beurteilung. ob nach dem Sachver-\n‚halt ein \"Unzuchttreiben\" im Sinne des § 175 StGB vorliegt,\nzeigt daher keinen Rechtsirrtum.\n\nAber auch der Stralausspruch des angefochtenen Urteils\nläßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer hat sehr\nwohl erwogen, daß sich der Angeklagte seit der vor 15 Jahren\nerlüttenent einschlägigen Vorstrafe bis dahin straffrei geführt has. Sie hat aber nicht das Vertrauen gewinnen können,\ndaß er sich im Falle der Strafaussetzung bei seiner gleichgeschlechtlichen Neigung künftig zurückhalten werde, und\nkommt deshalb unter Berürksichtigung seiner Persönlichkeil\n\nzu dem Ergebnis, daß allein der Vollzug der erkannten Strafe\nbei ihm eine wirksame Hemmung gewährt. Die Ablehnung der\nStrafaussetzung zur Bewährung ist damit nach § 23 Abs 2\nStGB rechtlich einwandfrei begründet, so daß die Revision\nerfolglos bleiben muß.\n\nBusch Dr. Dotterweich Dr. Schalscha\n\nMenges Haepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-30/2-str-475-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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