{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-10-18_2_StR_269_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-10-18","aktenzeichen":"2 StR 269/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR 269/55 22/16 097 1\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Autoschlosser Waldemer S EEE ; ohne festen\n\nWohnsitz. geboren am EEE 1928 in dl z.2t. in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen schweren Rückfalldiebstahls u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nHauptverhandlung vom 18. Oktober 1955 in der Sitzung vom\n25. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Reeht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Mainz vom 15. April 1955,\nsoweit es ihn verurteilt, mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 — .\n\nN,\n—\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten ist begründet.\n\n1. Sie beanstandet es, daß die Strafkammer zur Frage der\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten ein in einem anderen\nVerfahren im Jahre 1950 erstattetes Gutachten des Sachverständigen Medizinalrat Dr. Schwenninger verwertet. Hierin\nfindet sie mit Recht einen Verstoß gegen § 250 StPO. Nach\nder Sitzungsniederschrift ist dieses Gutachten verlesen\n\"und damit festgestellt\" worden, \"daß der Angeklagte im\nNovember 1950 auf seinen Geisteszustand untersucht worden\nist und daß der untersuchende Arzt damals eine Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 51 Abs 1 und 2\nStGB verneint hat\". Nach den Urteilsgründen hat die Strafkammer keinen Anlaß gefunden, den Angeklagten auf seine Zurechnungsfähigkeit untersuchen zu lassen, seine Zurechnungsfähigkeit also bejaht, weil er von Dr. Schwenninger “trotz\nseiner leichten Geistesschwäche als voll zurechnungsfähig\nerklärt worden\" ist und er seit dieser Zeit \"keine körperlichen Schäden genommen hat, die eine Veränderung seiner\nPersönlichkeitsstruktur hätten herbeiführen können\". Der\nBeweis der Tatsache, daß der Angeklag.e im Jahre 1950 voll\nzurechnungsfähig gewesen ist, beruht somit auf der Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. Schwenninger, also\nauf dessen Wahrnehmung. Die Strafkammer hätte ihn daher\n\nin der Hauptverhandlung vernehmen müssen, § 250 S 1 StPO.\nDa ein Ausnahmefall des § 256 StPO nicht gegeben war,\ndurfte sie diese Vernehmung nicht durch die Verlesung des\nschriftlichen Gutachtens ersetzen.\n\n2. Ein sachlicher Mangel des Urteils liegt darin, daß\nes die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten weiterhin allein\ndeshalb bejaht, weil er seit dem Jahre 1950 keine körper-\n\nu.\n\npe 77 2. SeUPESDEEn\n\n+\n\n3 -\n\nlichen Schäden genommen hat, Der Angeklagte leidet offenbar an einem angeborenen Schwachsinn, Er kann sich im Laufe der Jahre auch ohne äusseren Anlass vertiefen und dann\nseine Zurechnungsfähigkeit vermindern oder ausschliessen.\nUnter diesem Gesichtspunkt hätte die Strafkammer die Zurechnungsfähigxeit des Angeklagten prüfen müssen, was\nkaum ohne einen Sachverständigen möglich gewesen wäre.\n\n3. Weitere Mängel enthält das Urteil nicht.\na) Eine Wahl,feststellung ist entgegen der Ansicht der\nRevision auch zwischen schwerem Diebstahl und Hehlerei zu-\n\nlässig, BGHSt 1, 302.\n\nb) Die Feststellungen im Falle 10 widersprechen nicht den\nDenkgesetzen. Die Strafkammer ist von der Schuld des Ange-\n\n\"klagten überzeugt. Der Grundsatz \"Im Zweifel zu Gunsten des\n\nAngeklagten\" ist also nicht verletzt.\n\nDr. Moericke Werner Dr. Arndt\n\nDr. Schalscha Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-18/2-str-269-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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