{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-09-30_2_StR_206_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-09-30","aktenzeichen":"2 StR 206/55","doktyp":null,"leitsatz":"!. Der von der Schulmedizin abweichende Arzt. der\n\nerkennt oder erkennen muß, daß seine Behanälungsweise nicht ausreicht. muß - namentlich bei gefährlichen Krankheiten - das zu ihrer Bekimpfung\nübliche und erprobte Verfahren anwenden.\n\n2. Erkennt der Arzt die Notwendigkeit eines Zingriffs oder eines Littels oder muß er sie erkennen, so muß er den Kranken eindringlich auf\ndie Duldung des Eingriffs oder die Anwendung des\nMittels hinweisen,\n\n3, Der Arzt ist - namentlich bei erkannter Unheilbarkeit einer Krankheit - verpflichtet, dem\nKranken im Rahmen des Kköglichen Linderung seiner\nSchmerzen zu verschaffen","text_plain":"Für das Nachschlagewerk! 2\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\na nn nenn 22 46 005\n\nGesetz;\n\nStGB §§ 222, 230\n\nRechtssatz: !. Der von der Schulmedizin abweichende Arzt. der\n\nerkennt oder erkennen muß, daß seine Behanälungsweise nicht ausreicht. muß - namentlich bei gefährlichen Krankheiten - das zu ihrer Bekimpfung\nübliche und erprobte Verfahren anwenden.\n\n2. Erkennt der Arzt die Notwendigkeit eines Zingriffs oder eines Littels oder muß er sie erkennen, so muß er den Kranken eindringlich auf\ndie Duldung des Eingriffs oder die Anwendung des\nMittels hinweisen,\n\n3, Der Arzt ist - namentlich bei erkannter Unheilbarkeit einer Krankheit - verpflichtet, dem\nKranken im Rahmen des Kköglichen Linderung seiner\nSchmerzen zu verschaffen-\n\nAktenzeichen: 2 StR 206/55\nUrteil des BGH vom 30. September 1955 LG Düsseldorf\n\n‚StR 206/55\n\nIm Namen des VolLlke3\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arzt Dr, Fritz Wo au: EEE\ngeboren am EEE 13901 in EEE zur Zeit in Untersucnumys-\n\nhaft,\nwegen fahrlässiger Tötung u.a»\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. September 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. loericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges .\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 4. Dezember\n1954 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie seit dem 5. Dezember 1954 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n—\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Tahrläscsiger Tötung in ärel\nFällen (CD. EEE KU) uni wesen Zahrlässiger Körperverletzung (Fall KW) zu zwei Jehren neun iionaten Gefängnis verurtcilt worden; die Untcrauchungshaft\nist auf die Strafe angerechnet worden. Des Landgericht hat\ndem Angeklagten auf die Dauer von fünf Jahren die Ausübung\ndes Berufs als Arzt untersagt.\n\nDer Angeklagte hat Revision eingelegt und die Verletzung\ndes sachlichen Rechts gerügt. Die Revision bleibt ohne Erfolg-\n\nDer Angeklagte ist vor dem Kriege bereits dreimal durch\närztliche Standesgerichte bestraft worden. Im Jahre 1942\nwurde ein vorläufiges Berufsverbot gegen ihn ausgesprochen\nund ihm die Bestallung als Arzt entzogen; seine hiergegen\nbeim Bezirkeverwaltungsgericht in Stettin erhobene Klage\nwurde wegen des Krieges nicht durchgeführt. Nach dem Kriege\nließ er sich wieder als homöopathischer Arzt nieder. Seit September 1948 übte er seine Praxis in DCEEEED au:\n\n1. 2e)1. On\n\nIm Dezember 1950 übernahm der Angeklagte die Behandlung des an Herzasthma und Leber- und Nilzerweiterung leidenden 35 Jahre alten Straßenkehrers Op, ier\nbis November 1950 von dem Arzt Dr; Düren mit Strophantin\nbehandelt worden und mit Unterbrechungen noch arbeitsfähig war, Der Angeklagte ließ sich die Krankengschichts\nerzählen, nahm eine Urinuntersuchung vor und übergab dem\nKranken ein Fläschchen mit einer Flüssigkeiv und acht Beutel\n\nmit Pulver. das innerhalb von acht Wochen eingenommen wer-\n\nden sollte. Nach anfänglicn gutem Befinden verschlechterte\n\nsich der zustand des Kranken, der bettlägerig wurde, große\nSchmerzen bekam und durch Wasser anschwoll. Als der Angekiag”e\nhiervon unterrichtet wurde, erklärte er einen Besuch für uunötig und verordnete Fortsetzung der von ihm verechri.ebenen Kur.\nAuf die Witteilung, daß der Körper weiter anschwelle und der\nKranke kein Wasser lassen könne, aber unter großem Durst leide,\nwiederholte der Angeklagte seine Anordnung mit dem Hinzufügen,\nder Kranke solle ruhig trinken. Am 27. Januar 1951 fand der\nwieder herbeigerufene Dr. DW den Kranken in völlig aufge-\n‚schwemmtem Zustand. Er verabfolgte intravenös Strophantin und\nveranlaßte seine Überführung in ein Krankenhaus, wo noch zweimal je 1/4 mg Strophantin gespritzt wurde. Am 29, Januar start\nCD: Die Strafkamner nat festgestellt, daß er bei Behandlung mit allopathischen Mitteln, insbesondere Strophantin, noch längere Zeit gelebt hätte, Sie hat ausgeführt, daß\nbei der Art des Leidens die Behandlung mit homdopathischen\nMitteln, insbesondere in der vom Angeklagten vorgenommenen\nVerdünnung, die jenseits der Grenze irgendeiner Wirkungsmöglichkeit lag, fehlerhaft war und daß der Angeklagte dies mindestens nach der ihm mitgeteilten Verschlimmerung hätte erkennen müssen, Das fehlerhafte Verhalten war nach der Überzeugung\nder Strafkammer selbst dann für den Tod des OD ur =äc\nlich, wenn die Behauptung des Angeklagten richtig wäre, daß der\nKranke die Wiederbehandlung mit Strophantin nach der Entwöhnung\nnicht mehr vertragen habe.\n\nDie Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten als\nfahrlässige Tötung ist frei von Rechtsfehlern. Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung’ des Landgerichts, daß der Angeklagte es pflichtwidrig unterlassen habe, das schwere Herzleiden des Patienten nit\nansrxannten Heilmitteln zu bekämpfen; sie bestreitet aber\n\n7\n\nden ursöchlichen Zusammenhang, da der Tod duren Verabfclgung von Strophantin an einen dieses Mittels entwöhnten\nKranken verursacht worden sei. Diesen Ausführungen kann\nnicht beigetreten werden.\n\nHinsichtlich der Ursächlichkeit des Verhaltens des\nAngeklagten bestchen keine Bedenken. Hätte der Angeklagte\nnicht die Verabfolgung von Strophantin oder ähnlichen\nWitteln unterlassen, nachdem er die Erfolglosigkeit seiner\nBehandlungsweise erkennen mußte, dann wäre der Tod des On\nGEEEBer st erheblich später eingetreten. Sein schuldhaftes\nVerhalten kenn als Bedingung nicht weggedacht werden. Selbst\nwenn man mit der Hilfserwägung des Landgerichts unterstellt,\ndaß die neuerlichen Stropheantingaben infolge der Entwöhnung\ndes Patienten seinen Tod herbeigeführt haben, so bleibt es\ndabei, daß ohne die pflichtwidrige Behandlungsweise des Angeklagten die gefahrdrohende Lage nicht entstanden wäre.\nSelbst eine fahrlässig durch andere Ärzte verabfolgte Überdosis von Strophantin würde den Kausalzusammenhang nicht beseitigt haben (RGSt 61, 318). Im übrigen bedarf es keines\nweiteren Eingehens auf die Hilfserwägung des Landgerichts, weil\ndie Feststellungen die Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten für den Tod des Patienten rechtsfehlerfrei ergeben.\n\nWas sein Verschulden anlangt, so mag dem Angeklagten\nkein Vorwurf daraus zu machen sein, daß er zunächst andere\nals die von der Schulmedizin allgemein angewandten Hittel\nverordnete. Der Arzt ist nicht verpflichtet, das als das\nwirksamste geltende Mittel auch dann anzuwenden, wenn seine\nder überwiegenden Meinung nicht übereinstimmt (RGSt 64, 263,\n270): Erkennt er aber oder muß er erkennen, daß seine Heilmethode in einem bestimmten Fell nicht ausreicht oder Schifrbruch erleidet, so muß er, namentlich bei gefährlichen Krank-\n\nehe ae\n\n.;°\n\nheiten, wenn für deren Behanälung noch ein anderes, weit\nverbreitetes und erprobtes Verfahren in Frage kommt, entweder dieses anwenden (RGSt 74, 60, 61; RGJW 1937, 5087)\n\noder die Behandlung aufgeben oder mindestens einen Facharzt\nhinzuziehen (RGSt 67, 12 ff, insbesondere 23, 24; 50, 37).\n\nDas hat der Angeklagte schuldhafter Weise nicht getan. Sein\nVerschulden hat das Landgericht hier umso einwanäfreier angenoı\nals er den Kranken weder bei der Übernahme der Behandlung noch\nnach den ihm mitgeteilten Verschlimmerungen eingehend unter-\n\n. suchte und als auch die homöopathische Richtung der Medizin\nbei schweren Herzerkrankungen eine Grenze anerkennt, jenseits deren auf allopathische . Mittel nicht verzichtet werden\nkann. Da3 infolge der mangelhaften Untersuchung und Behandlung\nder Tod des Herzkranken eintreten konnte, war nach den Festste]\nlungen des Landgerichts für den Angeklagten vorhersehbar.\n\nII. Fall ri\n\nIm Mai 1949 suchte der an Krämpfen epileptischer Art\nleidende, aber noch als Geschäftsführer tätige, bis dahin\nzur Linderung mit Prominaltabletten behandelte 37jährige\nKaufmann KW den Angeklagten auf. Dieser ließ sich die\nKrankengeschichte erzählen, nahm eine Urinprobe entgegen\nund erklärte ohne körperliche Untersuchung Ks, daß\nbei ihm, die Hauptdrüsen (Leber, Nieren, Geschlechts- und\nGehirndrüsen) verstopft seien. Er verordnete die bei ihm\nübliche 8-Wochenkur mit acht Pulvern, gab ihm außerdem\nein Fläschchen mit Tuja in der Verdünnung GC 30, die nach\nder Feststellung des Landgerichts jenseits irgendeiner Wirkungsmöglichkeit liegt, und untersagte den Gebrauch von\nProminal. Nach anfänglicher Besserung suchte g@ den Angeklagren im Juli 1949 erneut auf; der Angeklagte untersuchte\nwieder den Urin, gab ihm erneut acht Pulver und Calcium in\n\n7\n\nGerselben Verdünnung. Es folgte ein Besuch im Januar 1950,\nnachdem sich wieder Anfälle eingestellt hatten. Ende närz\n\n1950 unterrichtete die kLhefrau KW den Angeklagten. 4a3\n\ninr ZEhemanr heftige Durchfälle bekommen habe, die der Angexlagte als zur «ur gehörige Generalreinigung bezeichnete.\nwiederholte Ersuchen um einen Besuch des «xranken lehnte er\n\nab. auch als ihm Verschlimmerung und Anschwellen des Leibes\nberichtet wurden. Als ihm Witte April 1950 von der Ehefrau\neine Urinprobe des Mannes gebracht wurde, verbot er, einen\nanderen Arzt hinzuzuziehen, erklärte, KB habe Krebs, der\nsich jetzt auflöse, und gab Medikamente mit. Auf Mitteilung,\ndaß der Kranke Blut ausscheide, schickte er neue Medikamente,\nlehnte aber wiederholt einen Krankenbesuch ab. Der schließlich\nam 9. Mai 1950 herbeigerufene Arzt Dr. Döggps stellte einen\nDarmverschluß fest und bewog den Kranken, ins Krankenhaus zu\ngehen, wo die Diagnose bestätigt und infolge akuter Lebensgefahr\nsofortige Operation angeraten wurde. KB machte seine Zustimmung von einer Rücksprache mit dem Angeklagten abhängig:\nNunmehr gelang es der Frau KW, den Angeklagten zu einem\nBesuch zu bestimmen. Ohne KB eingehend zu untersuchen,\nlehnte der Angeklagte die Diagnose der anderen Ärzte ab und\nriet dringend von der Operation ab. KB verweigerte daraufhin die Operation, sein Zustand verschlechterte sich zusehends,\nder Angeklagte wiederholte aber trotz Aufforderung seinen Besuch nicht bis zum 6. Juni 1950. In der folgenden Nacht starb\nKWEEB an Herz- und Kreislaufstörung infolge eines Darmverschlusses-\n\nDas Landgericht beurteilt das Verhalten des Angeklagten\nals pflichtwidrig, weil er nach den ihm bekanntgewordenen\neindeutigen Symptomen der Verschlimmerung des Zustandes Kg\nerkennen mußte, deß seine Diagnose nicht zutraf, aber dennoch\nseine als unzureichend erkennbare Behandlung fortsetzte, von\neiner sachgemäßen Untersuchung Abstand nahm, ohne eine solche\n\nFR FT\n\ndie Diagnose anderer ärzte ablehnte und von der am ehesten\nErfolg versprechenden Operation abriet. Das Landgericht\nstellt fest, daß KWwrit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlickkeit am Leben geblieben wäre, wenn er sich hätte\noperieren lassen, daß also das Verhalten des Angeklagten\nfür den Tod ursächlich war.\n\nDie rechtliche Beurteilung des Landgerichts ist zutreffend und steht im Einklang mit den in Schrifttum und Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen sowohl hinsichtlich der\närztlichen Pflichten wie des ursächlichen Zusammenhangs und\nder Zurechenbarkeit. Im einzelnen kann auf die Ausführungen\nzu Fall I (Olligschläger) Bezug genommen werden. Der Angeklagt\nbestreitet ein Verschulden beim Widerspruch gegen die Operation.\nweil der Arzt auf den erkennbaren Willen des noch entschlußfä-f\nhigen Patienten Rücksicht zu nehmen habe. Das mag insoweit zutreffen, als der Arzt nicht gegen den Willen des Kranken\noperieren darf, ändert aber nichts daran, daß der Arzt seinen Rat nur nach sorgfältiger Prüfung geben darf, insbesondere\nwenn der Patient erkennbar seinen Entschluß von dem Rat des\nArztes seines Vertrauens abhängig macht. Zu den Pflichten\ndes Arztes gehört es aber, daß er den ?atienten auch mit\nallem Nachdruck und eindringlich auf die Notwendigkeit\neines Mittels oder eines Eingriffs hinweist, um die Einwilligung zu dessen Anwendung zu erlangen (BGH IM § 823 BGB\n(Aa) Nr 9). Dieser Verpflichtung hat der. Angeklagte gröblich\nzuwidergehandelt. Das in ihn gesetzte Vertrauen hat er gröblich mißbraucht, indem er ohne eigene Untersuchung leichtfertig die Diagnose zweier anderer Ärzte beiseiteschob. Der\nAngeklagte wer sich darüber klar, daß kiWnur unter seinem Einflu3 die Operation ablehnte, Nach der Art der Erkrankung wäre bei oränungsmäßiger Untersuchung nach den\nFeststellungen des Landgerichts für den Angeklagten als\n\nG::\n\nausgnwildeten Arzt die Notwendigkeit der Operation erkennbar gewesen; er handelte aleo schuldhaft.\n\nauch die Angriffe der Revision gegen die Festebellung\nGer Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten für den\nTod ss: sind unbegründet. Der Beschwerdeführer beruft eich\ndarauf. daß es der freie Willen des Kranken gewesen sel,\näer die Operation verhindert habe, Die durch die Unterlassung sachgemäßer Behandlung gesetzte Ursachenkette sei also\ndurch den eigenen Entschluß Ks unterbrochen worden.\nAbgesehen davon, daß die Entschließung Ki auf den Kar\ndes Angeklagten zurückzuführen war, vermag selbst ein freies\nHandeln des Verletzten den Ursachenzusammenhang nur dann auszuschließen, wenn es bewirkt, daß der Erfolg überhaupt nicht\nauf dem Verhalten des Täters beruht (RG DR 1940, 2061. Nr 9;\nRG HRR 1941 Nr 789; RG JW 1936, 50). Hier ist aber festgestellt, daß der Tod Ks auf die Nichtbeachtung der Symptome für Darmverschluß durch den Angeklagten, seine Fehloder Nichtbehandlung des Leidens, die Verhinderung rechtzeitiger Zuziehung anderer Ärzte und sein pflichtwidriges Abraten von der Operation verursacht wurde. Auch hier ergibt\nsich aus den Feststellungen ohne weiteres, daß die Folgen\nseines Verhaltens für den Angeklagten vorhersehbar waren.\n\nIII. Fall, KU.\n\nDie 53jährige Maria KUWEB wurde von dem Arztehepaar\nDr. WB viegen Angina pectoris mit Strophantinspritzen und\nLuminaltabletten behandelt. Sie suchte, da ihr die Spritzen\nlästig waren, die Behendlung des Angeklagten auf. Dieser erklärte ihr nach bloßer Urinuntersuchung, sie habe kein Herzleiden. sondern leide nur an den Folgen der Luminal- und\nStrophentinbehandlung. zr gab ihr ein Fläschchen mit Fflanzenkchle und Lykopodium in starker Verdünnung und acht Pulver\n\n- 5.\n\nfür die bei ihm übliche 8-Wochenkur, Nach anfänglicher Gdesserung nahm eine schon vorhandene Schwellung an den Beinen\nzu. und es bildeten sich eitrige Bläschen, die sich vergrößert\nAuf telefonische Benachrichtigung erklärte der Angeklagte diese\nSymptome als günstig. Als sich tiefe Wunden entwickelten, verordnete er wiederum telefonisch Wasserumschläge; Hausbesuch\nlehnte er ab. Schließlich bildete sich um das rechte Wadenbein\nder Kranken eine lanschette von abgestorbenem Fleisch, die\nsich zum Teil ablöste. Auf erneutes Drängen besuchte der Angeklagte die Kranke, erklärte sich befriedigt und ordnete\nweitere feuchte Umschläge an, gab auch zwei homöopathische\nMittel. Im April 1951 besuchte Dr, WE unaufgefordert die\nKranke und riet ihr wegen der offenen Beine Krankenhausbehanälung an, die diese im Vertrauen auf den Angeklagten ablehnte. Als sich nach einigen Tagen die Fleischmanschetie\nablöste, auf den Fuß rutschte und auf den dort befindlichen\noffenen Wunden liegen blieb, besuchte der Angeklagte die\nxrenke auf Drängen ihres Ehemannes noch einmal. Er veranlaßte zunächst nichts; erst nach späterem telefonischem\nHinweis, daß das abgestorbene Fleisch nicht abfalle, empfahl\ner die Entfemung mit Wasserstoffsuperoxyd. Der Zustand\nverschlechterte sich weiter, kurz vor dem am 23. April 1951\neingetretenen Tode erklärte der Angeklagte sich auf Drängen\nder Schwester der Kranken mit der Überführung in ein Krankenhaus einverstanden, zu der es aber nicht mehr kam, da\n\nFrau KUMD bereits im Sterben lag. Der Tod ist nach der\nFeststellung der Strafkammer durch fehlerhafte Herz- und\nWundbehandlung verursacht worden.\n\nDas Verschulden des Angeklagten erblickt das Landgericht\ndarin. daß er in Kenntnis der Tatsache, daß Frau U»\nwegen schwcren Herz- und Kreislaufleidens in Behanälung\nvar, eine körperliche Untersuchung unterließ, die ihm gezeigt hätte, daß auf allopathische Herzmittel hicht mehr\n\n- 10 -\n\nverzei.chtek werden konnte, daß er sich über das Trgebnis\nseiner Behandlungsweise nicht unterrichtete und auch bei\nErkenntnis des Fehlschlagens dabei beharrte,sowie daß er\njede sachgemäße antiseptische Wundbehandlung unterließ.\n\nDie Strafkamuer ist zu der Überzeugung gelangt, daß die\nPatientin bei. pflichtgemäßer Belehrung durch den Angeklagten\nwieder mil Strophantinbehandlung, die ihr Leben verlängert\nhätte, einverstanden gewesen wäre.\n\nDie Revision führt nichts zur Feststellung des Verschuldens aus; der Senat sieht in dieser Lichtung auch\nkeinen Rechtsfehler, da kein Zweifel an der Vorhersehbarkeit der Folgen der unzureichenden Untersuchung und\nBehandlung besteht, Soweit der Angeklagte hinsichtlich\ndes Ursachenzusammenhangs glaubt, daß die vom Lendgericht\nfestgestellte an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit der\nVerursachung nicht ausreiche, Üüberspannt er die an die\nrichterliche Überzeugung zu stellenden Anforderungen\n(RGSt 75, 372, 374). Eine mathematische Gewißheit ist\noft nicht erreichbar; wenn der Tatrichter seine Überzeugung auf eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit\nstützt, wird er auch den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geforderten strengen Anforderungen (vgl BGH\nUrt 3 StR 9/53 vom 21. Mai 1953 = DRiZ Repr 1954 Nr 423)\ngerecht.\n\nSoweit die Hevision auf den freien Willensentschluß\nder Kranken hinweist, der Spritzen lästig geworden waren,\nkann auf ie Ausführungen zum Fall KW (1etzter Absatz)\nverwiesen werden. j\n\n- 11 -\n\nIV. Foll ken\n\nDer 38jährige Maschinenbauingenieur KeiW1litt sci-Jahren an Keimärlisenkrebs und an cinem unterhalb der Lehr\nbefindlichen Tumor, der inoperabel war- Die Behanälung nit\nStrahlen und ähnlichen Methoden führte nur zu vorübergehender Besserung. Der behandelnde Arzt gab im Jahre 1945\ndem Kranken nur noch eine Lebenszeit von drei kionaten,\nKeiB suchte Anfang Scptember 1949 den Angeklagten auf,\nder sich die Krankengeschichte erzählen ließ und nur den\nUrin untersuchte, Er verabfolgte eine Flüssigkeit und die\nüblichen acht Pulver und untersagte dem an großen Schmerzen\nleidenden Kranken die bisher genommenen schmerzlindernden\nMittel. Nunmehr verschlimmerten sich die Schmerzen; bei\neinem auf mehrfaches Drängen vorgenommenen Besuch sah der\nAngeklagte von jeder Untersuchung ab, verbot aber den Gebrauch schmerzlindernder Mittel und erklärte den Verlauf\nder Krankheit für normal. Ke®befolgte trotz unerträglicher Schmerzen die Weisungen des Angeklagten; nach Ablauf der 8-Wochenkur suchte er den Angeklagten wieder auf,\nder abermals ohne körperliche Untersuchung lediglich eine\nUrinprobe untersuchte. Als er in der Folgezeit unterrichtet\nwurde, daß die Schmerzen nicht nachließen und der Kranke\neinen Herzanfall erlitten habe, auch Beine und Leib angeschwollen seien, erklärte er das für bedeutungslos. Seit Desember 1949 verordnete der Arzt Dr. Ci dem Kranken Herzund Schmerzlinderungsmittel, die Keim Vertrauen auf die\nRichtigkeit der Erklärung des Angeklagten, daß daäurch seiner\nKur entgegengewirkt werde, nicht nahm. Kurz vor dem am 8. Wär\n1950 eingetretenen Tode KefBs war der Angeklagte noch\neinmal bei ihm erschienen und hatte ein mitgebrachtes ?Pulver veroränet.\n\nDas Landgericht erblickt das Verschulden des Angeklegsen in diesem Falle nicht nur in der Vernachlässigung\n\nurn nee nn\n\nder :berwachungspflicht, sondern vor ellem darin. daß er\nJede Linderung der Schmerzen unterlie3, obwohl es bei der\nven ihm erkannten Aussichtslosigkeit der Jeilung sinnlos\nwar, den Kranken den \"ganz außergewöhnlichen, furchibaren\"\nSchmerzen auszusetzen. Da die Strafkammer nicht die Überzeugung erlangt hat, daß infolge der Tflichtverletzung\ndes Angeklagten der Tod des unheilbar Kranken früher eintrat, hat es in diesem Frlle den Angeklagten nur wegen\nfahrlässiger xörperverletzung verurteilt,\n\nDie Revision wendet sich dagegen, daß das Verhalten\ndes Seschwerdeführers rechtswidrig und daß es ureächlich\nfür die Leiden ke gewesen sei, da Koi aus eigenen\nxntechluß von den durch einen anderen Arzt verschriebenen\nund ihm zur Verfügung stehenden Linderungsmitteln keinen\nGebrauch gemacht habe, Mit diesen Darlegungen kann der Angeklagte keinen Erfolg haben, Mit der Übernahme der Behandlung entstand die Verpflichtung des Angeklagten, dem Kranken nach Möglichkeit zu helfen. Ist die Wiederherstellung\nder Gesundheit unmöglich, so besteht jedenfalls die Pflicht,\n\ndie Schmerzen des Patienten im Rehmen des Möglichen zu lindern.\n\nVon dieser Pflicht wurde der Angeklagte nicht dadurch befreit,\ndaß der Kranke seiner Behandlungsweise in Unkenntnis der\nZwec'losigkeit des Verbots schmerzlindernder Mittel zuetimnte\n(RGSt 77, 17 ££). Der Angeklagte hat diese Pflicht fahrlässig\nverletzt und schuldhaft die Linderung der Leiden kois\nverabsäumt; mindestens nachden er bei sorgfältiger Beobachtung des Fatienten hätte erkennen müssen, daß seine Behandlung dem kranken keine Erleichterung seiner Schmerzen brachte,\nhätte er seine Behandlungsmittel durch erprobte Linderungsmittcl ersetzen müssen, zumal da er erkannt hatte, daß eine\n\nHeilung ausgeschlossen war, die Anwendung der üblichen Lit-\n\nsel also auch von seinem Standpunkt aus nicht schaden konnte:\n\nDa SEE Vor\n\noe\n‘ar\n\nee I,\n\n- 13 -\n\nScrade wegen der von ihn erkannten Unneilbarkeit des Kkranıer\nwar gewissenhafte Prüfung, wieweit diesem dic Erduläung von\nSchmerzen zuzumuten war, geboten.\n\nDa auch äle Strafzumessung und die Anordnung des\nBerufsverbots keinc Rechtsfehler erkennen 1äßt, ist somit\ndie Revision zu verwerfen.\n\nDr. Moericke Dr, Dotterweich Dr. Schalscha\n\nenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-30/2-str-206-55","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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