{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-09-27_2_StR_262_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-09-27","aktenzeichen":"2 StR 262/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ur\n£_Stk 262,55\n\n2246 047\n\nIa Naueu des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Strassenarbeiter Hans X ED au: SED:\nseboren em 1906 in HE, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit einem Zinde\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. September 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr Win der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. EEEEEEBbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst NEED\nin der Verhandlung,\n\nJustizangestellter Wei der Verkündung\nals Urkundsbeante der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Osnabrück vom\n25. März 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nx\n\nDer nehrfach einschlägig vorbestrafte Angeklagte\nist wegen versuchter Unzucht mit einem Zinde zu einem\nJahr und ärei Monaten Zuchtnaus verurteilt worden. Seine\nRevision rügt die Ablehnung eines hilfsweise von ihm gestellten Beweisamtrages. Sie führt zum Erfolg.\n\nAusweislich der Niederschrift über die Hauptverhandlung hat der Angeklagte in seinem Schlusswort hilfsweise\ndie Vernehmung von namentlich genannten Hausbewohnern\ndarüber beantragt, dass er am Tattage sein Haus nicht\nverlassen habe. Diesen Hilfsamtrag hat das Landgericht,\nwie zulässig, in den Urteilsgründen beschieden. Es hat\nausgeführt, der Angeklagte habe nicht behauptet, mit den\nZeugen während der Tatzeit zusammengewesen zu sein, aber\ngeltend gemacht, sie hätten sein Weggehen vom Haus bemerken müssen. Die Strafkammer hat als wahr unterstellt,\ndass die Zeugen tatsächlich ein Weggehen des Angeklagten\nnicht bemerkt haben, führt aber aus, dass erfahrungsgemäss\nseine behauptete Anwesenheit nur bei besonderen Anhaltspunkten von Hausbewohnern bekundet werden könne, dass aber\nder Angeklagte solche besonderen Anhaltspunkte nicht angegeben habe, sein Antrag demnach ein unzulässiger Beweisermittlungsamtrag sei. Diese Ablehnung des Antrags\nist rechtsfehlerhaft. Der Antrag des Angeklagten, 50\nwie er ihn nach dem vollen Beweis erbringenden Verhandlungsprotokoll gestellt hat, behauptet eine ganz bestimmte\nTatsache, für deren Wahrheit er namentlich und der Anschrift nach bekannte Zeugen benannt hat. Dieser Antrag\nist ein echter Beweisamtrag. Die Erwägungen der Strafxammer enthalten eine unzulüssige Vorwegnahme des Be-\n\nBe nn\" €\n\nweisergebnisses. Es nag sein, dass der RBeweiaautrag na\nErfolg verspricht, wenn die Zeugen oder wenisstens einer\nvon ihnen eine besondere Gedächtnisstitze hat Ob das\nder Fall ist, bleibt abzuwarten; von dem Angeklagten,\nder keine Beweislast hat, kann nicht verlaugt werden,\ndass er das Vorhandensein solcher besondcrer Anhaltspunkte behauptet. Sie mögen ihm unbekannt sein; das\nschliesst nicht aus, dass ein Zeuge anlässlich der\nwenige Tage nach dem Tattage vorgenommenen Verhaftung\ndes Angeklagten sich an Hand eines besonderen Vorkommnisses\ngemerkt hat, dass der Angeklagte tatsächlich zur Tatzeit zu Haus gewesen sein mag. Die Beweismittel sind\nauch nicht völlig ungeeignet. Da das Urteil auf der\nfehlerhaften Ablehnung des Beweisamtrages beruht, ist\n\nes aufzuheben.\n\nIn sachlich-rechtlicher Beziehung ist darauf hinzuweisen, dass, falls das Gericht zu denselben Feststellungen wie bisher kommen sollte, ein Fall der versuchten\nVerleitung zur Unzucht, nämlich zum aufmerksamen Anhören\nunzülichtiger Redensarten vorliegen würde, nicht aber versuchte Unzucht mit einem Kinde, da die Strafkammer nicht\n\nGi:\n\nfeststellt, dass der Angcklagte irgendwelche deu \\örper\ndes Kindes einbeziehende Handlungen beabsichtigte (RiHSt\n1, 169, 73).\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\nDr. Schalscha Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-27/2-str-262-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-27/2-str-262-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:11.819142+00:00"}}