{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-09-27_2_StR_212_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-09-27","aktenzeichen":"2 StR 212/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ltr 212/55\nInNanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Witwe Anna H EEE Geborere SED EL: CE\nxreie DU. geboren en 1915 ir LO.\n\nKreis MW. z:2t. in Untersuchungshaft,\nwegen Mordes\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. September 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich |\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter ‘r. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter, 0\nBundesanwalt Dr. ER in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEED\nin der Verhandlung,\nJustizangestellter Wpei der Verkündung\n\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nMn\n5.\n\n“ Eh En “og A\n.\n\n€\n\nPeru\nShe\n\nfür Recht erkannt;\n\nAR OR\nen ige!\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Köln vom 15. Oktober 1954 wird\nverworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nsrüände:\n\nDas Schwurgericht hat die „ngeklagte wegen gemeinschaftlichen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.\nIhre Revision ist unbegründet,\n\nI. Das Strafklagerecht verbrauchen nur Urteile deutscher Gerichte, B@ISt 6, 176 ff. Es macht hierbei keinen\nUnterschied, wann das ausländische s3ericht geurteilt hat.\nInfolgedessen kommt es nicht darauf an, ob die Angeklagte.\nwie sie behauptet, in dem Verfahren vor dem Britischen kilitärgericht gegen ihren Mittäter SEE \"Kronzeugin\" zewesen ist und nach englischem Recht nicht verfolgt werden\ndarf. Aus diesem Grunde können die Rügen der Revision\nkeinen Erfolg haben, die sich gegen die Annahme des Schwurgerichts wenden, die Angeklagte sei nicht \"Kronzeugin\",\nsondern nur einfache Belastungszeugin gewesen (Rechtfertigungsschrift I 1-6,10).\n\nII. Die Revision erhebt weiter folgende Verfahrensrügen:\n\n1. Die Angeklagte meint, die Verlesung der Niederschrift ihres Geständnisses vor dem Untersuchungsrichter\nverstoße gegen § 254 StPO, weil sie die Unterschrift verweigert habe. Der Angriff geht fehl. Ein Protokoll ist\nauch dann orädnungsmässig und deshalb verlesbar, wenn der\nAngeschuldigte es nicht unterschrieben hat, sofern es angibt, weshalb die Unterschrift unterblieben ist, § 188\nAbs 3 StPO. Das Protokoll ergibt, daß die Angeklagte die\nUnterschrift verweigerte, ohne hierfür Gründe anzugeben. -\nIm übrigen ‚stützt sich das Schwurgericht nicht auf die\nNiederschrift, deren Richtigkeit die Angeiilagte in der\nHauptverhandlung bestritten hat, sondern auf die Aussage\ndes Untersuchungsrichters über ihre damaligen Angaben.\n\nE Die Angeklagte beanstandet es, das das Urteii inre\nzeugenaussage vor dem Britischen Militärgericht verwerte,\ndie sie erstattet habe, nachdem ihr die Auserverfolgungsetsung bekannt gemacht worden sei. Hierin findet sie einer\nVerstoß gegen die §§ 136 a, 69 StPO. Die Rüge ist unzulässig, weil die Revision nicht darlegt, daß die Angeklagte damsls durch eine Täuschung oder eine andere der\nin § 136 a StPO bezeichneten unzulässigen Maßnahmen in\nihrer Willensentschliessung oder ihrer Willensbetätigung\nbeeinträchtigt worden ist.\n\n3. Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Schwurgericht hätte einen Obergutachter hören müssen. Das Schwurgericht hat einen Sachverständigen vernommen. Nach seinem\nGutachten ist bei der Angeklagten \"eine beschränkte Sinnerfassung und Kritikfähigkeit in die Erscheinung getreten\",\ndie sich \"gegenüber einem so leicht erkennbaren und allgemein bekannten Unrechtsgehalt, wie ihn ein Mord darstellt,\nnicht bemerkbar\" mache. Die Revision meint, das Schwurgericht hätte über die Kritikfähigkeit der Angeklagten ein\nObergutachten einholen müssen, wenn es ihrer Einlassung\nnicht folgen wollte, sie habe die Ankündigung SB» ,\nihren Ehemann umzubringen, nicht richtig erfaßt. Die\nAngeklagte hat sich so nicht eingelassen. Im Vorverfahren\ngab sie zu, die Erklärung SEEEBE, er komme das letzte\nMal, \"dann passiere etwas, dann sei er (ihr Ehemann) verschwunden\", so verstanden zu haben, daß er ihren Ehemann\nbeiseiteschaffen wolle. In der Hauptverhandlung behauptete\nsie nicht, Sadowski mißverstanden zu haben, sondern er-\n:klärte, er habe \"mit keinem Wort davon gesprochen, dann\npassiere etwas, dann sei ihr Ehemann verschwunden\". Das\nSchwurgericht hatte sich daher zu entscheiden, ob es den\nfrüheren Angaben der Angeklagten oder ihrer Einlassung\nin der Hauptverhandlung glauben wollte.Dazu brauchte es über-\n\nhaupt keinen Sachverständigen noch weniger einen zweiten\nzu hören; denn diese Frage stand mit der kritikfähigkeit\noder Auffassungsgabe der Angeklagten in keinem erkennbaren Zusammenhang. Das Schwurgericht ist überzeugt, daß die\nfrüheren Erklärungen der Angeklagten richtig sind. Inwiefcrn es damit gegen den Grundsatz \"in dubio pro reo\"\nverstoßen haben soll, ist nicht ersichtlich.\n\nIII. Die Sachbeschwerde ist nicht näher ausgeführt.\nSie ist offensichtlich unbegründet,\n\nDie Revision ist daher zu verwerfen.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\n\nDr. Schalscha Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-27/2-str-212-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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