{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-09-27_2_StR_165_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-09-27","aktenzeichen":"2 StR 165/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ma ZemMen des Talkes\nIn «er Strafsache\ngegen\nden Wachmenn Jaxrob Heinrich Gerhard PB u: A.\n\n;schoren au EEE 169: ir va.\n\nwegen Unzucht mit einen Kinde\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. September 1955,arı der teilgenon.nen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\n\nals Vositzender,\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EB\nin der Verhandlung,\n\nJustizangestellter MiiWpei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Ceschäftsstelle.\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Aachen vom 1. :ärz\n1355 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Xosten seines\nRechtesmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nPorn }\n\n[2\nZ.\n\nDer Anzgexlagte nahm im Dezenber 1354 an zwei verschiedsnen Tagen die em an 1948 geborene Christa\nE 3) seine Gartenlaube, zog ihr dort die Hose nerunter und spielte und leckte in geschlechtlicher Err?z.:ng\nan ihrem nackten Geschlechtsteil. Kurze seit darauf ve-\n+ete ihü Christa auf einem Spaziergang zum tHangsr-Er setzte sich mit ihr auf eine Bank, zog ihr\n\nranter unä spielte in geschlechtlicher är-\n\nglei\nweiher:\ndie Hose he\nregung an ihrem Geschlechtsteil.\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten wegen eines\nfortgesetzten Verbrechens nach } 176 Abs 1 Nr 3 StGB\nurteilt. Mit seiner Revision rigt er Verletzung des\nens- und des sachlichen Rechts. Sie ist nicht\n\nver\nVerfahr\nbegründet.\n\nI, Die Strafkammer hält den Angeklagten, der die\nihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen bestreitet,\nauf Grund der Aussage der nach ihrer Überzeugung glaubwürdigen Christa TOD für überführt. Nach der\nSitzungsniederschrift beantragte der Verteidiger, \"den\nAngeklagten freizusprechen, eventualiter die Glaubwürdigkeit des Kindes durch einen Psychiater für Jugendpsychiatrie überprüfen zu lassen\". Diesen Antrag lehnte\ndie Strafkammer durch Beschluss ab, da \"es die !berzeugung des Gerichts ist. selbst die nötige Sachenntnis zu besitzen, um die Aussagen des Kindes\nChriste PEEMDnach ihrem Wahrheitsgehalt zu beurteilen\", Die Revision findet darin eine Verletzung\ndes § 244 stGB; die Strafkammer habe die Frage, ob\nsie die Glauopwürdigkeit des Kindes ohne Minzuzsiehung\n\neines erfahrenen Jugenäpsychiaters oder eines anderen\n\nSac.varss\"niigen auf ülesam Gebiete aus eigener Tebernerfaurung beurteilen durfte, rechtlich Zehleruait entschieden. Die Rüge ist unbegründet.\n\n£s ist Aufgabe des Teatrichters, die Aussagen der\nZeugen auf ihre Glaubwürdigkeit zu beurteilen. Dies gilt\nauch für die Aussagen eines Kindes, sei es, dass es\nınbeteiligtier Beobachter eines Vorgangs oder das Opfer\nder zur Aburteilung stehenden Tat ist, Auch hier ist\ngrundsätzlich Gavon auszugehen, dass der Tatrichter die\nerforderliche Sachkenntnis hat, um die kindliche Aussaze\nbeurteilen zu können. Es liegt daher in seinem pflichtgemässen Ernessen, ob er bei dem ilım vorliegenden Sachverhalt glaubt, die Wahrheit auf Grund seiner Lebenserfahrung und Sachkenntnis allein finden zu können, oder\nub er die Zuziehung eines Sachverständigen als Gehilfen\nfür notwendig hält. Die seinem Ermessen gesetzten rechtlichen Grenzen würde er allerdings nicht einhalten, wenn\ner die Beizielung eines Sachverständigen auch ablehnt,\nobwohl der Sachverhalt solche Besonderheiten bietet oder\nder kindliche Zeuge derartige, aus dem normalen Erscheinungsbild seines Alters hervorstechende Züge und\nEigentümlichkeiten aufweist, dass seine Sachkenntnis\ntrotz seiner Erfahrung zur Beurteilung nicht ausreicht\n(BGHSt 3, 27, 52). Diese Voraussetzungen liegen jedoch\nhier entgegen dem Vorbringen der Revision nicht vor.\n\nDie Strafkamner war sich bewusst, dass Aussagen\neines Kindes, insbesondere wenn es, wie hier, erst sechs\nJahre alt ist, mit grösster Sorgfalt zu prüfen sind.\n\nSie hat eingehend die Persönlichkeit der Christa gewärdigt urd sich mit allen Umständen befasst, die für\nihre Glaubwärdiskeit von Bedeutung sind, und sich mit\n\nu\n\nA -\n\nihnen auseinaniergesewst. Das Aind hat bei seiner Versehmuns in der Hauptverhandlung auf das Gericht einen\nguten Eindruck gemacht: Es sagte in schamvoller unä\nastärlicher Zurückhaltung aus; seine Angaben ontspracien\nin den wesentlichen Funkten dem, was es bei seiner\nersten polizeilichen Vernehmung, bei seiner Gezenüberstellung mit dem Angeklagten und seiner Kutter von\nAnfang an erxlärt hatte. Der Hinweis des Kindes vou\nsich aus bei Beginn seiner Vernehmung in der Haupiverhandlun;, wegen der Länge der inzwischen verflossenen\nZeit könnten ihm möglicherweise Einzelheiten entfallen\nsein, zwingt nicht zu dem Schlu3, das Kind sei. auf seine\nAussage \"von Erwachsenen gedrillt\" worden. Die Strafkammer durfte vielmehr aus dieser Äusserung und der\nTatsache, dass Christa hinsichtlich der Zahl der Tälle\nunsicher wurde, und sich bei ihr in diesem Punkt eine\nverblassende Erinnerung zeigte, folgern, dass sie nur\nwirkliche Erlebnisse und keinen erfundenen Sachverhalt schilderte. Zudem liegen :ıach den Feststellungen\nkeine Anhaltspunkte für eine aus Feindschaft erstattete\nAnzeige vor. Der Angeklagte hat dies auch selbst nicht\nhehauptet.\n\nAuch die weiteren von der Revision hervorgehobenen\nUmstände, die nach ihrer Ansicht von dem normalen Erscheinungsbild eines Kindes abweichende Besonderheiten.\naufzeigen, hat die Strafkamner geprüft und zutreffend\ndargelegt. dass sie sich im Rahmen eines kinülichen Zeugen im Alter der Christa halten, so, wenn sie einmal anlässlich des Zerschlagens einer Schreibtafel aus Angst\nvor Strafe log, einmal abends längere Zeit auf der\nStrasse sich aufhielt und einaal auch auf der Strasse\nihr Beäürfnis verrichtete. Dass letzteres in schenloser\nVeise geschah, stellt das Urteil nicät Test. Dass dariı\nAie Strafka:mer bei dem Alter des Xindes keine Schan-\n\nlvsiskeii sient, ist resatlich nicht zu beanstsnien ir\ndem Urteil ist Christa körperlich zuricäkgebliehen un.\nvesucht deswegen noch nicht die Schule. Lass sie such\ngeistig zurückgeblieben ist, wie die Revision vartriist,\nstellt die Stirafkammer jedoch nicht fest Sie bafsssi\nsich auch eingehend damit, öb irgendwelche sexuellen\nErlebnisse das Xind in seiner Aussage beeinflusst haben\nund verneint dies in rechtlich nicht zu beanstandendsr\nWeise. Sie stellt fest, dass die vorgebrachten Vorfälle\nnicht geeiznet waren, das sechsjährige Kind in erotischcer\nHinsicht zu beeinflussen. Die Strafkammer hat. auch unter.\nsucht, ob die Tatumstände gegen die Darstellung des Mädlchens sprechen, und hat dies unter Berücksichtigung des\nstraffreien Vorlebens des Angeklagten mit durchaus zutreffenden, der Lebenserfahrung entsprechenden \"rwisun:;en\n\nverneint.\n\nDer festgestellte Sachverhalt und seine Prüfung\nhat somit weder für die Tat selbst Besonderheiten ergeben noch bei der Zeugin Christa von dem normalen Erscheinungsbild eines Kindes seines Alters abweichende\nEigentümlichkeiten gezeigt. Hiernach durfte auch die\nStrafkammer zu Recht aus eigener Sachkunde entscheiden\nund den Beweisamtrag des Angeklagten nach § 244 Abs 4\nStPO ablehnen.\n\nII, Die rechtliche Nachprüfung ergibt hinsichtlich\ndes Schuldspruchs keinen Rechtsfehler. Die Beweisführ ınz\nder Strafkammer verstösst nicht gegen Denkgesetze oder\nallgemeine Erfahrungssätze. Dass sie zu einem anderen\nErgebnis komat als die Revision, ist nicht rechtlich\nfehlerhaft.\n\nAuch die Strafzumessung ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Die Strafikammer nimmt an, dasd der ir!ü:-\n\nneuen un.\n\nzeitige Abbau der Tillenskräfte des Anzeklagten „lte\n„inderung des ilemnungsverwögens zur Folge hatte, und\nberücksichtigt dies strafmildernd. Hiaraus ist zu\nnehmen. dass sie auch gepriift hat, ob eine re\nMinderung wegen krankhafter Störung der Geisteostiüii\nkeit oder wegen Geistesschwäche im \"inne des § 5i\n\nAbs 2 StGB vorliegt, dies aber verneint hat.\n\nB:ııt-\n\nDr. Hoericke Dr. Dotterweich Werner\nDr. Schalscha Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-27/2-str-165-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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