{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-09-20_2_StR_221_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-09-20","aktenzeichen":"2 StR 221/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"rn\nPr]\n3\nIp f}\n\nFr}\n\n=\n94]\n[7]\n\n1223 2246 042\n\nIr Naue oa dea volvesg\nIn der Strafsache\ngegen\n\näie Ehefrau Sophie Johanne X ED zevorene ED\n\naus ,‚ geboren em 1919 in\n\nwegen schwerer Kuppelei\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. September 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EB in Ger Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst (EEE\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Oldenburg von\n4. März 1955, soweit es die Angeklagte betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben\nund die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Xosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.“\n—_ _\n..\n\neriüinde:\n\nDer Ehemann der angeklagie hat seit dsına Jahre i442\nmit ihrer damals 15jährigen Tochter aus erster Ehe rexelmäßig geschlechtlich verkehrt. Die Strafkamner hat ihn wegen\neines in Tateinheit wit einen Vergehen nach § 173 Abs 2 begangenen Verbrechens nach § 174 Nr 1 StGB, ihre Tochter Ve:na\nwegen eines Vergehens nach § 173 Abs 2 StGB verurteilt und\nsie selbst von der Anklage, als Ehefrau der Unzucht ihres\nEhemannes und als Mutter der Unzucht ihrer Tochter durcl\nGewährung von Gelegenheit Vorschub geleistet zu haben, frei.--\ngesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen diesen\nFreispruch ist begründet.\n\nEine Mutter ist auf Grund ihrer Erziehungsgewalt verpflichtet, gegen den unzüchtigen Verkehr ihrer minderjährigen\nKinder einzuschreiten, §§ 1627, 1631, 1686 BGB; RGSt 40, 165.\nDiese Pflicht hat eine Ehefrau gegenüber ihrem Ehemann nach\n8-1353 BGB. Die bisherigen Entscheidungen haben zwar nur\neine solche Pflicht des Ehemannes gegenüber der Ehefrau bejaht, RGSt 58, 97, 226; 72, 19. § 1353 BGB gilt jedoch nach\nseinem klaren Wortlaut und Sinn in gleicherweise für beide\nEhegatten. Der Hinweis des Reichsgerichts in RGSt 58, 97\nund 226 auf § 1354 BGB betrifft nicht die Rechtspflicht des\nEhemannes als solche, die aus § 135% BGB folgt, sondern\nnur die Frage, ob dem Ehemann nach den Umständen des Einzelfalles ein Einschreiten zumutbar ist. Die Pflicht zum\ngegenseitigen Beistande nach § 13553 BGB gebietet auch dem\nEhegatten, strafbaren Handlungen des anderen Teils entgegenzutreten. Die Angeklagte ist deshalb gegenüber Themanrn\nund Tochter an sich verpflichtet gewesen, gegen deren unzichtiges Treiben einzuschreiten.\n\nHiervon zeht auch die Strelkamner aus. Sie nımmi ]2-\ndoch an. die Angeklagte habe nicht den unzüchtigen Vervenr\nverhindern können; dies sei ihr auch ıicht zuzumuten g8*-\nwesen; sie hätte entweder die Polizei benacshrichtizen wiesen; das sei ihr als Ehefrau und Mutter nicht zuzuanuten;\noder sie hätte ihren Ehemann nachdrücklichst auf seine\nVerfehlungen hinweisen müssen; dann wäre ru befürchten gewesen, daß er sich von ihr trennte; mit einem Zinschreiten würde sie den Bestand ihrer Ehe aufs Spiel gesetzt\nhaben; das sei der ohnehin schwergeprüften Angeklagten\nnicht zuzumuten gewesen,\n\nDiese Erwägungen erschöpfen den Sachverhalt nicht.\nDie Strafkammer berücksichtigt in den Strafzumessunssgrinden zugunsten des Themannes, daß er \"bereits einmal ernstlich versucht hat, dem Treiben ein Ende zu bereiten, indem er aus Jldenburg fortgegangen ist und sich auswärts\nArbeit gesucht hat\". Es war deshalb zu prüfen, ob dieser\nVersuch ihres Ehemannes, seine Neigung zu seiner Stieftochter zu unterdrücken, nicht dafür spricht, daß er\neine Unterstützung seiner Ehefrau hierbei begrüßt hätte.\n\nFerner hat die Strafkammer weitere Möglichkeiten\n\nübersehen, das Verhältnis zwischen Ehemann und Tochter\n\nzu verhindern, obwohl sie nach dem Sachverhalt besonders\nnahe lagen. Das Urteil hebt hervor, daß die unglücklichen\nWohnverhältnisse - die Eheleute schliefen mit ihren beiden Kindern in einem Zimmer - den starken Trieb des Themannes noch gefördert haben. Es prüft aber nicht, ob die\nAngeklagte diesen Zustand nicht auf einfachem und ihr zumutbaram Wege ändern konnte, Die Eheleute schliefen nach\nden Festetellungen zunächst \"in dem unten im Hause tefindlichen Schlafzimmer\", die Kinder \"in einem oben gelegenen Zimmer\". Es waren also noch weitere Räume vor--\n\n:\n\nL\n’.\n\nhanden. Es bedurfte daher der Trüfuug, ob die Angeklugse\ndurch eine andere Aufteilung der Wohnuns den weiteren Verzehr zwischen ihrem Enemann und ihrer Tochter verhindern\noder wenigstens erschweren konnte.\n\nDas Urteil führt an, daß Venna nach der Schulentlassung\n- damals begann nach früheren Zärtlichkeiten der eigentliche Geschlechtsverkehr - in verschiedenen Haushalten\ntätig war und zuletzt in einer Febrik arbeitete, Das nötigte\nzu der Prüfung, ob die Angeklagte ihre Tochter nicht als\nHausgehilfin in einen fremden Haushalt geben und durch eine\nsolche Trennung den weiteren Verkehr abwehren konnte, zumal auch der Ehemann einmal ausgezogen ist, um seinem\nTreiben ein Ende zu setzen.\n\nDas Urteil weist zugunsten des Ehemannes auf \"das\ngroße Entgegenkommen der Stieftochter\" hin. Das legt die\nPrüfung nahe, ob nicht ein Einwirken der Angeklagten allein auf ihre Töchter — möglicherweise mit Hilfe des Jugendamts oder des Vormundschaftsgerichts - dazu geführt hätte,\ndaß sie sich ihrem Stiefvater mit Erfolg versagte.\n\nDie Annahme der Strafkammer, die Angeklagte hätte nur\ndurch eine Strafanzeige oder durch einen nachdrücklichen\nHinweis dem Treiben ihres Ehemannes entgegentreten können\nund hierdurch ihre Ehe aufs Spiel gesetzt, ist also nicht\nausreichend begründet, weil nach den Feststellungen neben\neiner Strafanzeige mehrere andere Möglichkeiten in Betracht\nkamen und das eigene Bestreben des Ehemannes, seine Neigung zur Stieftochter zu unterdrücken, dafür sprechen\nkenn, daß ein Einschreiten der Angeklagten ihre i£he\nnicht gefährdet hätte,\n\nDie Sırafkaanur hält es oflfenber fir senlechtkin 'nz:ucıtbar. polizeiliche Hilfe gegen die nächsten Angenöri :em\nin Anspruch zu nehmen.um stra?bare Handlunzen durch si. 2:\nerhüten. Dieser Grundsatz gilt nicht ausnahmslos. So\nhat das Reichsgericht ein Anrufen der Polizei gegen den\neizenen Sohn \"zur Verhütung eines schweren öffentlichen\nÄrgernisses oder zum Schutze der Jugend\" für zumutbar erklärt, RGSt 77. i28. Hier komat hinzu, daß es nicht nur\ngalt, die geschlechtliche Ehre der Tochter zu schützen,\n\nsondern die Reinheit des Familienlebens. die der Ehemann\n\nder Angexlagten durch ein schweres Verbrechen befieckte,\ndas, vom Ehebruch abgesehen, vier Bestimmungen des Gesetzes\nmit Strafe bedrohen (zunächst § 1§ 2 StGB, sodann die\n\n°§ 175 Abs 2, 174 Nr 1, 170 d StGB). Maßnahmen gegen\nein solches Verbrechen sind möglicherweise auch dann\nvon einer Frau zu verlangen, wenn sie mit ihnen ihres Ehe\ngefährdet. Es komnt hier auf die Umstände des einzelnen\nFalles an. Gegen die Zumutbarkeit können die Folgen\nsprechen, die eine Frau hierbei in seelischer, körperlicher und wirtschaftlicher Hinsicht auf sich nehmen\nmuß, wenn sie gegen ihre Angehörigen einschreitet. Im\nwesentlichen ist es Tatfrage, welche Mittel einer Ehefrau unzumutbar sind, wobei der Richter die Pflichten\nund Interessen der Beteiligten gegeneinander abwägen\nmuß.\n\nFür die neue Verhandlung ist auf folgendes hinzuweisen: .\n\nDer innere Tatbestand der Kuppelei setzt voraus, da3\nder Täter weiß, zum Einschreiten rechtlich verpflichtet\nzu sein und durch seine Versäumnis günstigere Bedingungen\nfir die Unzucht zu schaffen. Hierzu gehört, daß er ein\nihm zsumutbares Mittel kennt. die Unzucht zu verhindern\noder wenigstens zu erschweren, RGSt 77. 125, IE\n\nErgibt die neues Verhanälung, daß sich die Angeklaste\nder Kuppelei schuldig gemaslıs hat, so ist ihr Unterlassan\ngleichzeitig als Beihilfe zu der Straftat ihres Ehenannes\nnach den §§ 173 Abs 2, 174 Ar 1 StGB zu beurteilen. Gegebenenfalls ist ihr Verhalten unter dem Gesichtspunkt\ndes § 170 d StGB zu prüfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Moericke Werner Dr. Arndt\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-20/2-str-221-55","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1353","ref_norm":"1353","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1354","ref_norm":"1354","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1627","ref_norm":"1627","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1686","ref_norm":"1686","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1631","ref_norm":"1631","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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