{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-09-20_2_StR_214_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-09-20","aktenzeichen":"2 StR 214/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"[e)}\nI\nIr;\n\nI\n\nJ\nrm\nfi\n\nan\n\nu}\nvn\n\nI\nt\nr\n|\n\n2246 058 7\n\nm Yaıen des Voikea\n\nt-1\n\nIn der Straf:sache\ngegen\n\nden Betriebsleiter a.D. Hermann C ED zu: DEE -\ngeboren aıı EEE 1559 in GE .\n\nwegen Anstiftung zur Fremdabtreibung u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. September 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. lenges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt (ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEEEED\nals Urkundabeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts in Koblenz gegen ihn vom 21. Dezember 1954\n\ndahin geändert, dass im Urteilsausspruch der 2. Satz\n\"Er ist weiter der misslungenen Anstiftung zu einem\n\nVerbrechen gemäss §§ 49 a, 218 III StGB schuldig\" weg-\n\nfällt und an seiner Stelle der Satz eingefügt wird\n\"Im übrigen wird das Strafverfahren gegen den Ange-\n\nklagten auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 auf\n\nKosten der Staatskasse eingestellt\",\n\nSoweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung\nversagt ist, wird das Urteil mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache in diesen Umfang zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nee ee ng LTE en =\n\nDer Angeklagte ist wegen einer im Jahre 1954 begangeneh ÄAnstiftung zur Fremdabtreibung, Verbrechen nach §§ 218\nAbs 3. 48 StGB, zu einer Gefängnisstrafe von zwei konaten\nunter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt worden.\nNach den Urteilsausspruch ist er weiter der misslungenen\nAnstiftung zu einem Verbrechen gemäss §§ 49 a, 218 Abs 3\nStGB schuldig. Diese Tat beging er nach den Urteilsgründen\nim Jahre 1952.\n\nWit seiner Revision rügt er die Verletzung des sachlichen Rechts und insbesondere falsche Anwendung des § 23\nAbs 3 StG3. Sie hat zum Teil Erfolg.\n\nDie Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 auf\ndie misslungene Anstiftung von 1952 musste nach dem Gesetz\nzur Einstellung des Verfahrens führen (§ 260 Abs 1 StPO,\n§ 2 Abs 2 StFG 1954). Die Straffreiheit als Prozesshindernis\nschloss insoweit einen Schuld- und Strafausspruch gegen\nden Angeklagten aus. Deswegen ist das angefochtene Urteil\ninsofern fehlerhaft, als es in seinem Urteilssatz einen\nSchuldspruch hinsichtlich der misslungenen Anstiftung zu\neinem Verbrechen gemäss §§ 49 a, 218 III StGB enthält (vgl\nRGSt 69, 157, 159). Das Urteil, das nicht zu einem Freispruch in diesem Punkt der Anklage kam, hätte insoweit auf\nSinstellung des Strafverfahrens auf Kosten der Staatskasse\nerkennen müssen. Auf Grund der Feststellungen der Strafkammer konnte der Urteilssatz von hier aus entsprechend\ngeändert werden.\n\nWegen Anstiftung zur Fremdabtreibung ist der Angeklagte zu einer Gefängnisstrafe von zwei lonaten verurteilt worden. Nach den Urteilsgründen hielt jedoch die\nStrafkammer bei der Schwere seiner Verfehlungen eine Ge-\n\natom\n\nfängnisstrafe von drei „onatsn für angemessen. Dieser \\„iderspruch nötigt indes hier nicht zur Aufhebunx des Strafausspruchs, weil die massgebende Urteilsformel die geringere\nStrafe enthält (vgl 36H Urteil 1 StR 466/51 vom 6: November\n195i mit Leitsatz in JZ 1952, 282) und der Angeklagte somit durch den Widerspruch nicht beschwert ist. Auch lässt\ndas Urteil in den Gründen zum Falle MW erkennen, dass\nes im Falle Ug@umit nur zwei klionaten Gefängnis rechnet.\n\nDie spätere Angabe von drei Konaten Gefängnis in den Gründen\nder Strafzumessung bei dem Falle IgWWperunt also offenbar\nauf einem Schreibversehen.\n\nIm übrigen lässt das angefochtene Urteil im Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen. Der Strafausspruch\nbegegnet dagegen rechtlichen 3sdenken, soweit Strafaussetzung zur Bewährung gemäss § 23 StG3 abgelehnt ist, Die\nStrafkammer hält bei dem gewissenlosen Verhalten des Angeklagten und im Hinblick darauf, dass er als völlig Unbeteiligter sich zur Vermittlung der Abtreibung in beiden\nFällen bereit erklärt hat, eine eindeutige Warnung bei\nihm für angebracht, wozu nach ihrer Meinung die Aussetzung\nder Strafvollstreckung nicht ausreichen würde.\n\nAngesichts der sonstigen Gründe des Urteils hält diese\nAbiehnung der Strafaussetzung durch die Strafkammer der\nrechtlichen Nachprüfung nicht Stand. Grundsätzlich ist\ndavon auszugehen, dass bei Straftaten jeder Art die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann\n(vgl BGHSt 6, 298). Das Urteil lässt aber auch nicht erkennen, dass Gründe in der Person des Angeklagten vorliegen, die nach § 23 Abs 2 StGB die Strafaussetzung ausschliessen. Ebensowenig sind Hinderungsgründe nach § 23\nAbs 3 StGB aus dem Urteil ersichtlich. Der Angeklagte hat\n\nin der Hauptverhandlung vor der Strafkanmer keiren ungünstigen Eindruck gemacht. Dass er iu Falle Impdavon\nabriet, mit der Schwangeren zu einer Kuröfuscherin zu\nsehen und vorschlug, einen ordentlichen Arzt zu Rate zu\nziehen, kann nicht als ein gewissenloses Verhalten gewertet werden. Auch wird die verhältnismässig geringe\nHöhe der erkannten und noch zu vollstreckenden Strafe\nsowie weiter zu berücksichtigen sein, dass es sich bei\ndem Angeklagten um einen Hann von jetzt 65 Lebensjahren\nhandelt, der von verschiedenen Seiten um seine kiithilfe\nangegangen worden war. Dies alles legt nahe, besonders\neingehend zu prüfen, ob er nicht schon unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmässiges\nund geordnetes Leben führen wird. Denn die Strafkammer\nhat mit der Feststellung gewissenlosen Handelns sicher\n. nicht das öffentliche Interesse an der Vollstreckung\nbejahen wollen (vgl dazu BGESt 6, 125). Insbesondere\nkann aber nicht ausser Betracht bleiben, dass die Strafaussetzung zur Bewährung für den Angeklagten im Urteil\nunmittelbar anschliessend an den Teil der Begründung\nverneinend erörtert ist, der fehlerhaft von ciner Verurteilung von drei lonaten Gefängnis spricht. Nachdem\nfeststeht, dass nur zwei Monate Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft erkannt sind, muss daher\ndie Frage der Strafaussetzung vom Tatrichter unter den\nhervorgehobenen Gesichtspunkten erneut geprüft und entschieden werden. Deshalb ist insoweit Aufhebung des\n\nan\n}\n\nUrteils und Zurückverweisung der Sache „eboten.\n\nDr. iioericke Werner Dr. Arndt\nlienges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-20/2-str-214-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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