{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-09-20_2_StR_204_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-09-20","aktenzeichen":"2 StR 204/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"nu 2246 076\n\nIn „.aıen den Volxres\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Ehefrau Gesine R El , geborene WB: 2°-\nschiedene CE aus ED zetcrei an EEE 132: ir\n\nwegen Kuppelei\n\ncn\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. September 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr, Arndt\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt NEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom\niS. März 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nef.\n\nGründes\n\nDie Angeklagte bewohnte in Jahre 1954 mit ihren drei\nKindern.die damals 12, 14 und 17 Jaare alt waren, ein Zimmer\nin sog. Biberheim. Das Zimmer war durch einen Schrank\nund einen Vorhang in zwei Teile geteilt. In dem einen\nschliefen die Angeklagte und ihre älteste Tochter Ingrid\nsowie die beiden jüngeren Kinder je in einem Bett. In\ndem anderen Teil standen ein Couch, Tisch und Stühle. Anfang Februar 1954 zog der damals 26jährige VE zu,\nden die Angeklagte auf der Couch schlafen liess. Am\n20. Februar 1954 verlobten sich TB und Ingrid,\nwomit die Angeklagte und Ingrids Vater einverstanden waren.\nVon nun an schliefen die Verlobten auf der Couch, wobei\nes zum Geschlechtsverkehr \\au.\n\nDie Strafkanmer nimmt an, die Angeklagte sei rechtlich verpflichtet und tatsächlich in der Lage gewesen,\nhiergegen einzuschreiten; die Angeklagte habe jedoch in\neinem entschuldbaren Verbotsirrtum gehandelt; weite Areise hielten den Geschlechtsverkehr unter Verlobten nicht\nfür sittenwidrig; dieses Glaubens hätte auch die Angeklagte sein dürfen, die aus einfachen Verhältnissen komme;\neuch CB habe zum Ausdruck gebracht, dass der Geschlechtsverkehr unter Verlobten nicht zu beanstanden\nsei. Abschliessend weist die Strafkammer auf die Erklärung der Angeklagten hin, ein Fürsorgebeamter habe\nbei der Besichtigung der Wohnung nichts dagegen eingewandt, dass VD als Verlobter bei ihr wohne; dass\ndie Angeklagte insoweit die Unwahrheit sage, sei ihr\nnicht nacngewiesen.\n\noo\n\nl\nui\nI\n\nDie Strafxammer hat die Aıgeklaste von der Anzlezge der schweren KRuppelei freigzesyraochen. Die Staatseanwaltschaft beanstandet mit der Revision in verfanrensrechtlicher Hinsicht, dass die Stra°’zenmer nicht den\nFürsorgebeanten über das Gespräch zit der Anzezlasten\nund deren Söhne über das aussereheliche Zusammenleben\nvos mit Inzrid vernommen hat. Ferner erhebt\nsie die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel ist begründet.\n\nDie Verfahrensrügen stehen mit sachlichen Mängeln\ndes Urteils in Zusammenhang und bedürfen deshalb keiner\nbesonderen Erörterung.\n\nDie Strafkammer geht mit Recht davon aus, dass die\nAngeklagte nach den Grundsätzen der Entscheidung des\nGrossen Senats fir Strafsachen in BGHSt 6, 46 ff den\näusseren Tathestand der 3§ 180 Abs 1, 181 Abs 1 Nr 2 StB\ndurch pflichtwidriges Unterlassen erfüllt hat. Da die\nRechtspflicht zum Einschreiten bei unechten Unterlassungsstraftaten ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes ist,\ngehört es zum Vorsatz, dass sich der Täter dieser Rechtspfiicht bewusst ist. Er befindet sich also im Tatbestands- und nicht im Verbotsirrtum, wenn er die Rechtspflicht verkennt, BGHSt 2, 150, 155; 3, 82, 89. Es kommt\nalso nicht darauf an, ob dieser Irrtum entschuldbar ist.\nMit der Feststellung, die Angeklagte habe den Geschlechtsverkehr nicht einmal als sittenwidrig angesehen, verneint das Urteil bei ihr auch das Bewusstsein einer\nRechtspflicht zum Handeln, Hiergegen bestehen jedoch\nBedenken:\n\nDie Strafkanmar hat offensichtlich nur geprüft, ob\näle Angeklagte den Geschlechtsverkehr unter Verlobten als\n\nI\n\nsalsben für erlaubt hielt. Denn sie bejaht dies in ereter\nLinie, weil weite Areise der Bevölkerung in ihm keinen\nVerstoss gezen das Sittengesetz fincen. Die Strafkammer\nmusste jedoch weiterhin untersuchen, ob die Angeklagte\nden veschiecuhtsverkehr der Verlobten nicht wegen der\nbesonderen Unstände des Falles für unzichtig hielt. Der\nGeschlechtsverkehr fand in einem Zimmer statt, in dem\nausser den Verlobten noch die Angeklagte und ihre Söhne\nim Alter von danals 12 und 14 Jahren schliefen, also in\nunmittelbarer Gegenwart ihrer Familienangehörigen, Den\nBeischlaf nicht in der Stille, sondern in Gegenwart\nDritter zu vollziehen, gilt allgemein auch in den Xreisen, die ihn unter Verlobten an sich für sittlich und\nrechtlich erlaubt halten, als Schamlosizkeit. Es ist\ndeshalb ein sachlicher Wangel, dass die Strafkammer die\nVorstellung der Angeklagten über den Geschlechtsversehr\nihrer Tochter unter diesem Gesichtspunkt nicht gepräift\nhat. Es ist ein verfahrensrechtlicher Fehler, dass sie\ndie näheren Umstände in dieser Hinsicht nicht durch\n\ndie Vernehmung der Söhne aufgeklärt hat. Ferner hätte\n\ndie Strafkammer, bevor sie den Angaben der Angeklagten\nüber den Inhalt ihres Gesprächs mit einem Fürsorge- :\nbeamten glaubte, versuchen müssen, durch dessen Ver- Eon\nnehmung eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung\ndes Falles zu gewinnen.\n\nEin weiterer sachlicher Mangel des Urteils liegt i\ndarin, dass es den Sachverhalt nicht unter dem Gesichtspunkt des § 170 d StGB prüft (vgl hierzu B&HSt 3, 258).\n\nAuch er nötigt dazu. das Urteil aufzuheben.\n\nDie Entscheiäung entspricht den Antrage des vi\n\nhandesanwalts,\n\nDr. Möosricke Werner\nMenges Hoepner\n\nDr.\n\nen nn une:\n\nN\nw\n\n10m\"\n=\n\nr-\n\nArnd t","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-20/2-str-204-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-20/2-str-204-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:11.309352+00:00"}}