{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-09-14_2_StR_164_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-09-14","aktenzeichen":"2 StR 164/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2246 000\n\nIn Namen des Volxkese\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Karl K Emm au: TEE. Gort geboren\nam ED 1515,\n\nwegen falscher Aussage u.a,\n\nhat der 2, Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 14. September 1955, an der teilgenommen\nhaben;\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Trier vom 29. Januar 1955 mit den\nFeststellungen aufgshoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheiäung.\nauch über die Xosten des Rechtemittels, an das Landgericht zurückverwiesen:\n\nVon Rechts wegen\n\nf.\nPr %\n\nel iu. En\n\n:. Ia .\n\nı#\n\nDas Laenägericht hat den Angeklagten wegen falscher\nAussage und wegen versuchter Verleitung zum KHeineid zu\nzehn Konaten Gefängnis verurteilt. Der Verurteilung lie-\n\ngen folgende Feststellungen zugrunde:\n\nGegen den Bruder des Angeklagten war Anklage erhoben\nmit der Beschuldi.gung, in einem Konkursverfahren erdichtete Forderungen angemeldet und dabei zwei gefälschte Verträge vorgelegt zu haben. In diesem Strafverfahren vernahn\ndas Lendgericht in Trier am 22. Juli 1953 den jetzigen\n\nAngeklagten und den Kaufmann BED als Zeugen. Der Angeklagte sagte dabei in folgenden Punkten falsch aus:\n\na)ir verschwieg, daß er am 20. Juli 1953 dem Zeugen\nBEE die Fhotokopie eines Vertrages vom 15. September\n1949 gezeigt hatte,\n\nb)Auf die überraschende Aussage der Zeuginnen In\nGEB una Ki muBte der Angeklagte zugeben, daß DNB\nam Morgen des Termins (22. Juli 1953) bei ihm in der Wohnung gewesen war. Der Wahrheit zuwider gab er an, darauf\nhabe er bei seiner vorausgegangenen Aussage nicht geachtet,\n\nc)Der Angeklagte hatte vor dem Termin den Zeugen\n\nBED in seinem Wagen mitgenommen. BMW veriies den\nWagen in der Johannisstraße nahe der Olkstraße. Der An-\n\ngeklagte verschwieg bei seiner Vernehmung, daß er zu\nBED beim Aussteigen sagte: \"Wir haben uns hier getrof-\n\nfen\",\n\nDiese letzte Bemerkung hat die Strafkammer gleichzeitig als versuchte Verleitung zum Meineid des DEED\n\ngewertet.\n\n—— Menu\n\nnn 1 0e\n\nDie ksvision des Angeklagten rüst die Verletzung\nsachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Beestimmungen. Sie ist begründet.\n\nI« Die Verfahrensrügen.\n\n1.) Die Revision meint, das Landgericht hätte den\nZeugen Becker nach § 60 Nr 3 StPO unvereidigt vernehmen\nmüssen, weil er der Beteiligung an der Tat dee Angeklagten\nverdächtig sei.\n\nDie Rüge greift äurch. Eine Beteiligung an der den\n\nGegenstand der Untersuchung bildenden Tat im Sinne des\n\n8 60 Nr 3 StPO liegt vor, wenn der Zeuge in strafbarer\nWeise an der Tat in derselben Richtung wie der Angeklagte\nmitgewirkt hat. Das war hier der Fall. Die Strafkammer\nsieht die falsche uneidliche Aussage des Angeklagten\n\nauch darin, daß er die Abrede mit DEE verschwieg\n\"Wir haben uns hier getroffen\". Das Gericht hattedie Zusammen,\nkünfte zwischen dem Angeklagten und Becker eingehend nach der.\nRichtung erörtert, ob der Angeklagte den Zeugen DEE iree\nwie beeinflußt hatte. Nach der Auffassung des Lanägerici.ti\nmußte der Angeklagte deshalb diese wesentliche Bemerkung\nauch ungefragt offenbaren, weil sie erkennbar zum Gegenstanl\nseiner Vernehmung gehörte.\n\nDie Urteilsgründe enthalten nichts darüber, daß\nBecker diese Aufforderung des Angeklagten danalsa angegeben hat, obwohl er im Laufe der Vernehmung seine Aussag®\nin wesentlichen Punkten nach Vorhaltungen und Gegenüberstellungen berichtigte. Becker hatte zunächst enteprechend der Aufforderung des Angeklagten über den Ort\nihres Zusamaentreffens vor dem Termin falsghe Angaben\ngemacht, sie aber bis zur Vercidigung insoweit richtig-\n\n„F\n\ngestellt. insbesondere auch zugegeben, daß er mit ihm\n\nzum Gericht gefahren war. Dem Urteil mu3 daher entnomunen werden. daß er die Bemerkung \"Wir haben uns hier getroffen\"\nbis zum Schluß verschwiegen und erst im jetzigen Verfahren\nangegeben hat. Insoweit hat DW also im Termin\n\nam 22. Juli 1953 in gleicher Weise wie der Angeklagte\neinen wesentlichen Teil seiner Wahrnehmungen verschwiegen, und zwar im Zusammenwirken mit dem Angeklagten. Damit war er einer Beteiligung an der Tat des Angeklagten\nverdächtig und durfte nach § 60 Nr 3 StPO nicht vereidist\nwerden. Daneben bestand der Verdacht, daß er die Leistung\neines. Meineids verabredet hatte (§ 49 a Abs 2 StGB); auch\ndas würde für die Anwendung des § 60 Nr 3 StPO ausreichen.\n\n2.) Die weiteren Verfahrensrügen, die unbegründet sind,\nbedürfen dann keiner Erörterung.\n\nII. Die Sachrüge,\n\nBei den bisherigen Feststellungen enthält die Verurteilung keinen Rechtesfehler., Die Strafkammer wird aber\nbei der falschen Aussage des Angeklagten, er habe auf\ndas Zusammentreffen mit BEE \"nicht geachtet\",den inneren Tatbestand genauer festzustellen haben. Möglicherweise war das nur eine Verlegenheitsäußerung, ohne daß\nder Angeklagte sich darüber klar war, daß auch sie Teil\nseiner Vernehmung war. ol\n\nDie Revision meint, der Angeklagte habe seine Aussage rechtzeitig berichtigt, so daß § 158 StGB anwendbar gewesen sei. Das trifft nicht zu. Zwar hat der Angeklagte seine falschen Angaben im Termin am 22. Juli 1953\nin mehreren Punkten berichtigt, nicht aber in den Teilen,\nwegen derer die Strafkammer ihn verurteilt hat.\n\nanime...\n\nPER\n\nun Kzuiemn. *\n\nDas Lendgericht hat auck die Anwendung des 49a Ape\nAr 1 und Abs 4 StGB ohne Rechtefehler abgelehnt (3 10).\nBecker hatte bei seiner Vernehmung zunächst angegeben, er\nhabe den Angeklagten kurz vor dem Termin an der Ecke\nOlk-/Johamisstraße getroffen, wobei er die Johaunisstraße\nfälschlich als Teil der Fleischstraße ansah und bezeichnete,\nDer Angeklagte bestätigte das zunächst. gab dann aber auf\nVorhalt die Zurmaiener Siraße als Treffpunkt an. En\nwar dabei im Saal, hörte das und bestätigte es auf erneute\nBefragung. Das Lanäügericht hat angenommen, daß der Angeklagte mit der Erwähnung der Zurmaiener Straße nicht zu\nerkennen gab, E ] solle die volle Wehrheit sagen. Denn\ndie Wahrheit war, daß beide zusammen in der Wohnung des\nAngeklagten zusammengetroffen waren: Die Wohnung des\nAngeklagten lag zwar damals angeblich in der Zurmaiener\nStraße, aber es war ein Unterschied, ob sich beide vor\noder in der Wohnung getroffen hatten. Diesen Sachverhalt\ngeb BED erst zu, als sich das überraschend durch die\nAussagen der Zeuginnen ID unä Ki ergab. Bei diesem Sachverhalt ist es nicht fehlerhaft, wenn das Landgericht meint, der Angeklagte habe den keineid des DEE\ninsoweit weder verhindert noch sich darum bemüht.\n\nDas Landgericht geht davon aus, daß sich BEE nicht\nstrafbar gemacht hat: Selbst wenn er sich einer Eidesverletzung schuldig gemacht hat, weil er die Abrede \"ilir\nhaben uns hier getroffen\" unter seinem Eide verschwieg, ob\ner ihre Bedeutung erkannte, würde das allein noch nicht\nzur Aufhebung des Urteils gegen den Angeklagten nötigen,\nweil es diesen nicht beschwert, daß er nur wegen vercuchter\nund nicht wegen vollendeter Anstiftung zum Leineid verurtsilt ist\n\nDie Strafzumessung enthält keinen Widerspruch. Selhat\nwenn der Angeklagte sich in einem Aussagenotstand befard\n\nkonnte er das Gericht \"harinäckig und unverfroren\" belügen.\nEine Strafauseetzung zur Bewährung nach § 23 StGB war nicht\nmöslich, weil die dafür vorgesehene Strafgrenze überschriiten ist.\n\nFalls die Strafkammer wiederum zu einer Verurteilung\nnach § 159 StGB kommt, darf es in der Urteilsformel nicht\n\"Verleitung zum Heineid\" heißen, wenn die Verleitung nicht\ngeglückt ist; die Verurteilung muß dann richtig wegen\n\"versuchter Anstiftung zum Meineid\" erfolgen.\n\nGlanzmann Dr. Koeniger Dr: Arndt\n\nMaaß Menges\n\nnet\n\n>\n\nBR 7\n\ner\nf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-14/2-str-164-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-14/2-str-164-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:11.064011+00:00"}}