{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-09-10_2_StR_445_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-09-10","aktenzeichen":"2 StR 445/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR 445/55 2243 03€\n\nIn Nanen des T’Teoeixkes:s\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Baukaufmann Kichard .J En =:\ngeboren am EEE 1596 in ru\n\nwegen Untreue U.85»\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der SitTzung\nvom 8. Mai i956, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr,Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr.Menges\n\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EREEn\nals Vertreter der Bun sanwaltschaft,\n\nJustizangestellter rg!\nals Urkundsbeam er der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten wird das Urteil des Landgerichts in\nOldenburg vom 10. September 1955\n\n1. dehin abgeändert, .\n\na) daß der Angeklagte im Falle II 3 statt der\nUntreue des Betruges im Rückfall schuldig ist,\n\nb) daß der Angeklagte im Falle II 1 zu einer\nzusätzlichen Geldstrafe von 60 DM. im Falle\nII 2 zu einer Gelästrafe von 200 IM, im Falie\nII 4 zu einer zusätzlichen Geldsvwrafe von iCC DA\n\nverurteils ist, wobei im Nichrbeitreibungs--\n\nfell anstelle von js 10 DM ein Tag Gefängnis tr!?;;;\n\n2, im Strafausspruch zum Falle IT 3 und im Gesamistraf..\neusspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver.\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nIm übrigen werden beide Revisionen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n„Zün\n\n22:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unireus !n\nzwei. Fällen. wegen eines Betruges im Rückfali und wegen\ngewerbsmäßiger Besorgung fremder Rechtsaugelegenheiten\nohne Erlaubnis in einem Falle zu einer Gesamtstrafe von\neinem Jahr zwei Monaten Gefängnis und zu mehrereua Geldstrafen verurteilt, die es im Urteilsspruch zu einer Geläüsüörefle\nzusammengefaßt hat.\n\nDie kevisionen der Staatsanwaltschaft und des Ange\nklagten rügen die Verletzung des sachlichen Rechis.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist reshtzeitig\nbegründet worden, Der Verteidiger übersieht bei seiner\ngegenteiligen Meinung, daß schon die Revisionsschrift\nder Staatsanwaltschaft selbst ihren Revisionsamtrag und\ndie Hüge der Verletzung des sachlichen Kechts enthält.\n\nNach dem Wortlaut der Revisionsbegründung des Ange--\nklagten soll seine Revision, soweit er wegen Untreue und\nBetrugs bestraft worden ist, \"auf das Strafmaß beschränkt\nsein\"z sie rügt aber zugleich die Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954, also die Nichtbeachtung eines auch\nden Schuläspruch berührenden Gesetzes und beantragt in jenem\nUmfange die Aufhebung des Urteils schlechthin und nicht nur\nim Strafausspruch, Da der Angeklagte auch das sonstige Urteil in vollem Umfange anficht, richtet sich die Sachrüga\ngegen alle Teile des Schuldspruchs.\n\nBeide Revisionen sind nur zum Teil begründet.\n\nI, Der Angeklagte beabsichtigte, sich von Frau Rn\neine Generalvollmacht zu erschleichen, um ohne ihr Wissen\nIn ihrem Namen ihren Anteil an einem Nachla3 zu verkaufe.\n\nund den Kaufpreis für sich zu verwenden. Dies geiang ihm\n\ndadurch, daß er Frau Rh vortäuschte., er brauche di: s2. B\nneralvoilmacht, um die Eintragung ihrer Erbanteiie ! Gruna.\nbuch zu erwirken, und daß Eile gebcsten zei. weii der Leni\n‘wirt Schnier ihr sonst mit einem Antrag auf Zwangsversie...\ngerung des Grundstücks zuvorkommen werde. Auf Grunä düs:\nGeneralvollmacht veräußerte der Angeklagte am 24. April\n1952 die Erbanteile für 4 50C IM an Schnier und verwerde‘e\nvon dem Erlös 3 300 DM für sich. Dieses Verhalten beurteilt\ndas Landgericht als Untreue, Einen Betrug hält es n:ch% für\ngegeben, weil Frau FR durch die Erteilung der General.\nvollmacht \"nicht verfügt\", sondern dem Angeklagten nur \"d:e\ntatsächliche Möglichkeit eingeräumt\" habe, \"sie zu schädigen\nDiese Auslegung des § 263 StGB beanstandet die Steatsenneit\nschaft mit Recht als fehlerhaft. Auch der Eintritt ın Vertragsbeziehungen zu einem böswilligen Vertragspartner kenn\neine Vermögensbeschädigung im Sinne des § 265 StGB sein\n(BGH NJW 1953, 836, 21). Sie kann in der unmittelbaren Gefahr liegen, alle-durch den Mißbrauch einer Vollmach‘ be--\ngründeten Verpflichtungen erfüllen zu müssen, wenn der Bevollmächtigte einen solchen Mißbrauch von vornherein beebsichtigte (vgl BGH 1 StR 338/55 vom 9. Juli 1954). So 1ag\nder Fall hier. Die erschlichene Rechtsmacht ermöglichte\nden rechtswidrigen Vermögensvorteil, den der Angeklagte\nerstrebte, Daß er bei der Ausnutzung der Generalvollmacht noch den Tatbestand der Untreue verwirkiichte,\nbleibt als Verwertungshandlung strafrechtlich außer Betracht (vgl BGHSt 6, 314, 316). Statt wegen Untreue muß\nder Angeklagte also wegen Betruges im Nückfall bestraft\nwerden, wie sich bei Anwendung des Gesetzes auf die Feststellungen des Landgerichts ohne weiteres ergibt, ohne das\nzusätzliche Ermittlungen nötig wären. Im Felle II 3 hai\ndaher das Revisionsgericht den Schuldspruch nach § 754\n\nAbs 1 StPO selbst abgeändert, den Strafaussprüuch aber innaeh®\ny\n\nufgenoben, § 265 StPC steht dem nicht ersgegen. weil arı.n.\nder Eröffnungsbeschluß (unter Nr 2 a) diese Tat als Betrüg\nkennzeichnete,. Mit der Einzelslrafe für diesen Fajt ver.\nliert auch der Gesamtstrafausspruch einen Teii seiner Gr:xilage. Er war daher ebenfalls aufzuheben, Der Strafausspruch hinsichtlich der übrigen Einzel-Freiheitsstvefer\nkonnte bestehanbleiben, da ihre Höhe offensichtlich nian;\ndurch den Rechtsfehler beeinflußt worden ist. Dageger. muß5e\ndas Landgericht gemäß § 78 StGB auf jede der verwirkten\nGeldstrafen gesondert erkennen; auch insoweit ist das\nUrteil gemäß § 354 Abs 1 StPO abzuändern,\n\nIl, Der Angeklagte macht geltend, auf die drei Straf.\ntaten, für die er wegen Untreue oder Betruges im Rückfail\nbestraft worden ist, müsse § 3 StFG 1954 angewendei werden.\nDas ist schon darum nicht richtig, weil die Straffreiheit\nunter den besonderen Bedingungen dieser Vorschrift nur ge--\nwährt wird, wenn keine schwerere Strafe als Gefängnis oder\nErsatzfreiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu erwarten ist.\nNach § 11 Abs 1 des Gesetzes kommt es aber auch hierbei.\nauf die Höhe der zu erwartenden Ge samt strafe an.\nDas Landgericht hat schon von seiner rechtlichen Beurte!.-\nlung der drei Taten als eines Betruges im Rückfall und\nzweier Fälle von Untreue aus eine Gesamtstrafe von einem\nJahr zwei Monaten Gefängnis für angemessen gehalten; es\nist ausgeschlossen, daß es darum eine niedrigere Gesamt.-\nstrafe verhängen wird, weil das Verhalten les Angeklagsen\nim Falle II 3 nicht als ein Vergehen nach § 266, sondera\nals ein Verbrechen nach §§ 263, 264 StGB zu beurteilen\nist, wie unter I ausgeführt.\n\nIII. Die übrigen Revisionsangriffe sind unbegrünädst,\n\ni. Entgegen der Ansickt äes Oberbünäiesanwaltz best=a.\nhen keins Bedanken gegen die Anwendung des § 266 StGB\nim Falie II 1. Der Angeklagte hatte die Anteile mehrersr\nMiterben in deren Namen an Frau RED verkaufi. Sie zailiie\nauch den für einen minderjährigen Miterben bestimmten\nKaufpreisteil von 625 DM an ihn aus, obwohi sie wußte,\ndaß für diesen Kaufvertrag noch die Genehmigung des ge\nsetziichen Vertreters ausstand, Sie tat dies, weil der\nAr.geklagte ihr versprochen hatte, die Genehmigung zu beschaffen. Nach der Feststellung des Landgerichts wußte der\nAngeklagte, daß er Frau N | gegenüber verpflichtet war,\ndem Verkäufer diesen Betrag erst auszuzahlen, wenn der\nVertrag genehmigt war, und daß er anderenfalls das Geld\nzurückzugeben hatte, Demit hatte er die Rolle eines Treuhänders zwischen zwei Vertragsparteien Übernommen, wie\nsie sonst häufig einem Notar,einem Anwalt oder einer Bank\nzuf&ilt, bei denen bis zur Beseitigung eines Erfüllüngskindernisses ein Entgelt hinterlegt wırd. Die dadurch\nbegründete Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, hat der Angeklagte bewußt zum Nachteil der Frau\n] verletzt, indem er das Geld für sich verbrauchte.\n\n2. Der Angeklagte hat sich nach Art 1 §§ 8 und 1 des\nGesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der\nRechtsberatung strafbar gemacht, indem er vom 6. September\n1951 bis zum 10, März 1952 Frau Ramke in einem Zwangsversteigerungsverfahren gegen Entgelt vertrat, obwohi er\nwußte, daß er das nicht durfte, Die Strafverfolgung wegen\ndieses Vergehens ist nicht, wie die Verteidigung meint,\nverjährt. Innerhalb der Dreijahresfrist des § 67 Abs 2 StöB:\nnämlich am 10, Februar 1955, hat der Vorsitzende der Stra’\nkammer die Zustellung der Anklageschrift an den AngekiegT“\nverfügt, die bereits die fragliche Beschuiäigung entaiclv»\nNach dieser richterlichen Handlung begann gemäß 3 68 StöB\neine neue Verjährung. ’ “\n\n3. Das Landgericht hat strafschärfend barüsksıchtigs,\ndaß der Angeklagte \"überhaupt keine Einsicht zeigt unä sich\nmit Behauptungen verteidigt, die den Stempel der Unwahrhcit\nauf der Stirn iragen\", Damit hat die Strafkammer zum Aus--\ndruck gebracht, daß sie eine strengere Strafe für n&;1\nhält, um dem Angeklagten die Schwere seines Unre:kis Tiinbar zu machen. Das ist zulässig (vgl BGHSt 1, 1673 Now 1955,\n1158, 15,. Die Tatsachen, welche die Verteidigung bekavp--\ntet, um die Feststellung mangelnder Einsicht anzugreifen,\nxönnen in d-esem Rechtszuge nicht berlicksichtigt werden,\n\nweil sie aus den Urtelisgründen nicht ersichtlich sind.\n\nAuch im übrigen hat die durch die allgemeine Sachri.-\nge gebotene Prüfung des Urteils weitere Rechtsfehler als\nvorstehend festgestellt, nicht ergeben,\n\nDer Oberbundesanwalt hatte beantragt, die Revision\ndes Angeklagten zu verwerfen und auf die Revision der\nStaatsanwaltschaft das Urteil im Falie II, 3; sowie im\nStrafausspruch hinsichtlich der verhängten Geldstrafe und\nim Gesamtstrafausspruch aufzuheben.\n\nBaldus Dr, Dotterweich Werner\nMenges \"Hoepner\n\n“. ._” uno\nu a en u an\nL ı\n\net\n\nte\n\nPa eu RR 1 DEE PRRn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-10/2-str-445-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-10/2-str-445-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:10.949620+00:00"}}