{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-09-07_2_StR_158_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-09-07","aktenzeichen":"2 StR 158/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\nIn der Stra?sacshe\n\ngegen\n\nden Arbeiter Johann FEED zu: ME. geboren am\n\nEEE 1899 ir DEE (Rumänien), z Zt. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nhat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 7. September 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Jagusch-Bundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EEENED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE\n\n' als Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück\nvom 28. Oktober 1954 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der\nStaatskasse zur last.\n\nVon Rechts wegen\n\nBel\n\nwe ie\n\nGrändce:\n\nDer Angeklagte ist wegen Totschlags unter Zubilligung nmildernder Umstände zu einer Gefängnisstrafe von\nfünf Jehren verurteilt worden.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts und insbesondere fehlerhafte\nAnwendung ‚des § 213 StGB. Sie kann keinen Erfolg haben.\n\nDie Straftat des Totschlags ist in dem angefochtenen\nUrteil nach der äußeren und der inneren Tatseite rechtlich einwandfrei dargetan. Auch ist festgestellt, daß\nder Angeklagte für seine Handlungen voll verantwortlich\nist. Das Schwurgericht bejaht Jedoch bei ihm die Voraussetzungen der Strafmilderung nach § 213 StGB, weil der\nAngeklagte durch eine ihm von der Getöteten zugefügte\nSchwere Beleidigung zum Zorne gereizt und dadurch auf\nder Stelle zur Tat hingerissen worden ist.\n\nGegenüber dieser Darlegung des Urteils bringt die\nRevision vor, daß die getötete Frau IB schon\nSylvester 1946 die geschlechtlichen Beziehungen zu dem\nals Arbeiter bei der polnischen Besatzungstruppe beschäftigten Angeklagten abgebrochen hatte und daß daher\nkeine schwere Beleidigung für ihn darin gelegen habe,\ndaß sie am 6. Februar 1947, dem Tage der Tat, ihre Gunst\n‘einem anderen Manne geschenkt habe. Der Angeklagte habe\nkein Recht gehabt, der Frau IB Vorwürfe zu machen.\nEr sei nicht ohne eigene Schuld in die lage geraten,\n\ndie ihn zum Zorne reizte.\n\nNach dem Sachverhalt des Urteils lebte der Angeklagte mit der Getöteten, die verwitwet war, und mit ihren\nKindern in einer gemeinschaftlichen Wohnung Er sorgte\nfür alle, versah insbesondere die Kinder auch mit Kleidung. Die Getötete sclbst gab sich verschiedentlich mit\nSoldaten der polnischen Besatzungstruppe ab. Der Angeklagte litt seelisch sehr tief unter diesem Betragen der\nFrau, mit der er ein eheähnliches Verhältnis eingegangen\nwar und die er zu heiraten gedachte. Schließlich brach\ndie Getötete seit Sylvester 1946 die geschlechtlichen\nBeziehungen zu ihm ab. Im übrigen blieben jedoch die\näußeren Lebensbedingungen zwischen ihnen wie zuvor. Der\nAngeklagte sorgte nach wie vor für die gesamte Familie-\n\nIm Anschluß an einen Besuch zweier polnischer\nSoldaten in der Wohnung am 6. Februar 1947, bei dem der\nmitgebrachte Schnaps von nicht sehr erheblichem Umfange\nzusammen mit einigen anderen Personen getrunken wurde,\nmachte der Angeklagte nach dem Weggang der Polen unä\nder Mehrzahl der anderen Anwesenden der Getöteten Vorwürfe wegen ihres Verhaltens zu dem polnischen Soldaten\nJB: Es kam zu Schimpfereien zwischen ihnen, die in\nTätlichkeiten ausarteten. In deren Verlauf versetzte\ndie Getötete dem Angeklagten zweimal einen Stoß; er drückte sie an das Fenster und würgte sie. In dem fortdauernden Handgemenge ergriff der Angeklagte ein Beil und\nschlug damit auf die Frau ein, die an den Folgen der\ndadurch erlittenen Verletzungen am anderen Morgen im\nKrankenhaus verstarb.\n\nDas Schwurgericht stellt fest, daß der Angeklagte\nernsthaft vorhatte. die Getötete zu heiraten. In Anwesenheit der beiden polnischen Soldaten habe dieses es\n\noffensichtlich darauf abgesehen gehabt, üen Angeklagten\n|\n\n-4-\n\nzu reizen unä zu ärgern. Sie habe ilın völlig vernachlässigt\n\nund ihre Sunst ausschließlich dem polnischen Soldaten\nIB zugewandt, der sich dem Angeklagten gegenüber sehr\naufspielte. Der Angeklagte mußte also mit ansehen, sagt\ndas Urteil. Jaß die Frau, die er liebte und die er hei-\n\nraten wollte, für die er alles tat, sich einem Besatzungs-\n\nsoldaten zuwandte,der ihn zudem mit der Pistole bedrohte.\n\nWeiter stellt das Schwurgericht fest, daß der Angeklagte bei der Auseinandersetzung der nachher Getöteten\nvorhielt, sie habe den Polen aufgefordert, ihn zu erschießen, und daß sie ihm darauf antwortete, mehr sei er\nauch nicht wert.\n\nNach Auffassung des Gerichts war der Angeklagte\nnach der ganzen Sachlage berechtigt, der Frau wegen\nihres Verhaltens an diesem Abend Vorwürfe zu machen.\n\"In der zornigen Erregung über die schwere Kränkung, die\nFreu TC durch ihr anstößiges Verhalten während des\nBeisammenseins mit dem Polen und anschließend in ihren\nÄußerungen bei der Auseinandersetzung ihm zufügte, habe\ner dann das Beil ergriffen oder der Frau entwunden und\n‚ihr die tödlichen Schläge versetzt.\n\nOb die Beleidigung, die die Getötete mit ihrem Verhalten dem Angeklagten zufügte, als schwer im Sinne des\n§ 213 StGB anzusehen war, hatte der Tatrichter nach\nseinem pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung\n. der ganzen Umstände des Falles zu beurteilen (vgl RG\nJW 1930, 919 Nr 23; RG HRR 1932 Nr 1176). Hierbei war\nauch die Persönlichkeit des Täters in Betracht zu ziehen\n(vgl RGSt 66, 159, 161). Diese hat das Schwurgericht in\n\n... Le\n\nseinen Urteil eingehend gewürdigt\n\nWeiter ist es eine Trage der tatsächlichen Feststellungen, ob der Totschlag eine unmittelbare Folge\nder durch die schwere Beileidigung ausgelösten seelischen\nErregung des Täters ist. Dies ist von dem Schwurgericht\nohne ersichtlichen Rechtsirrtum bejaht (vgl RG JiI 1932,\n2719 Nr 15)»\n\nHiernach ist die Folgerung, daß dem Angeklagten\nder Milderungsgrund des § 213 StGB zur Seite steht, weil\ner durch eine ihm von der Getötsten zugefügten schweren\nBeleidigung zum Zorn gereizt und dadurch auf der Stelle\nzur Tat hingerissen worden ist, rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere auch nicht deshalb in\nZweifel zu ziehen, weil der Angeklagte in der vorausgegangenen wörtlichen Auseinandersetzung seinerseits\ngrob beleidigende Ausdrücke gegen Frau IM gebraucht\nhatte. Denn ersichtlich waren diese nur seiner durch\ndas Verhalten der Getöteten hervorgerufenen schweren\ninneren Erregung entsprungen, die noch weiter fortdauerte und dann zu der schärferen Reaktion der Tötungshandlung führte. Bei ihrer Forderung, daß der Angeklagte\neine Auseinandersetzung hätte vermeiden müssen, läßt die\nRevision die Feststellungen des Urteils außer Betracht,\ndaß er während des Streits mit der Getöteten zweimal\nseinen Rock ergriff, um wegzugehen, aber jedesmal von\nder Getöteten gestoßen wurde, die ihn damit stets neu\nbeleidigte und reizte.\n\nDie Tatsache seiner früheren Terurteilung wegen\neiner entsprechenden Tat und der noch andauernden Be\nwährungsfrist für einen Strafrest aus jener Verurteilung\nals er die nunmehrige neue Tat beging, ist von den\n\nSchwurgericht bei der Strafzumessung ausdrücklich berücksichtigt. Die Revision vermißt dies zu Unrecht.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Ober-\n\nbundesanwalts.\n\nKoeniger Busch Werner\nJagusch Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-07/2-str-158-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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