{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-07-30_2_StR_234_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-07-30","aktenzeichen":"2 StR 234/52","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"72398 06°\n\n2_StR_234/52\n\nImNamen des Yolkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Hausmakler Heinrich R aus FB. 2:-\nboren am u 90: in n\n\n2.) die Ehefrau Mathilde DR j eb. Eh\naus HB. Scehoren am 1892 in van a\n\nÖsterreich,\n\nwegen Betruges u.a,\n\nhat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 30. Juli 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\n\nals Vorsitzender,\nSundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Ludwig\nBundesrichter Waass\nBundesrichter Dr. Willms\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. I)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter m»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Hamburg vom 29. November 1951 werden\n\nverworfen,\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nnenn _—\n\nDas Landgericht - Grosse Strafkammer 8 - hat verurteilt; Lern Angeklagten Heinrich Rgggunier Freisprechung\nim übrigen wegen fortgesetzten Betrugs zum Nachteil von\nzahlreichen Wohnungssuchenden sowie wegen Untreue zum\nNachteil des Walter TOD, © © Angeklagte DE <-\ngen Betrugs zum Nachteil der Frau Marie FG Die Revi.-\nsionen der Angeklagten rügen Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen\nRechts. Die Rechtsmittel können keinen Erfolg haben,\n\nI. Die Revision... des Angeklagten Rp.\n1.) Sie rügt als Verletzung des Art i01 Abs 1 Satz 2\ndes GrundG, dass die Grosse Strafkammer 8 gegen den Angeklagten auch in: den Sachen 14 b Js 611/51 und 14 b Js\n601/5.! verhandelt habe; hierfür sei nach der Geschäftsverteilung eine andere Strafkammer zuständig gewesen.\n\nDie Rüge geht fehl,\n\na) In der Sache 14 b Js 611/5? - Betrug zum Nachteil\nder Frau Marie FEED - ist: der Angeklagte freigesprochen\nworden, also durch die behauptete unvorschriftsmässige\nBesetzung des Gerichts nicht beschwert, Darüber, wie die\nSache 14 b Js 601/51 vor die Grosse Strafkammer 8 gelangt\nist, ergeben die Akten folgendess\n\nGegen den Angeklagten war vor dieser Strafkammer seit\nMärz 1951 das Verfahren (38) 126/51 - 14 Js 1070/50 - Gegenstands der fortgesetze Betrug zum Nachteil von \\ohnungssuchenden - anhängig. Am i8. Oktober 1951 erhob die Staatsanwaltschaft gegen ihn auch in der Sache i4 b Js 601/5i\n\nUntreue zum Nachteil des Walter FW - Anklage und\nzwar wiederum vor der Grossen Strafkammer 8 mit dem Antrag. diese Sache mit der bereits anhängigen Sache i4\n\nJs \"070/50 zu verbinden. Unter Bezugnahme auf diesen Antrag legie darauf der Vorsitzende der Grossen Strafkammer 8 am 2i. Oktober die gesamten Akten dem Landgerichtspräsidenten \"zur Entscheidung\" vor (Bd I Bl 345 R d.A.):\nHierauf verfügte Ger Landgerichtspräsident am 25. Oktober:\n\n\"Aufgrund der mir durch § 8 Ziffer 1 der Geschäftsverteilung 951 erteilten Ermächtigung weise ich die\nSachen\n\n14 5b Is 611/51 ./: DEE =:\nund a db Is 601/51 ./.: RB\nwegen sachlichen Zusammenhangs mit der bei der\nGrossen Strafkammer 8 bereits anhängigen Sache\n\n./: BB r.2. - (38) 126/51 -\n\nder Grossen Strafkammer 8\n\nzu,\n\nNunmehr ordnete die Grosse Strafkammer 8 durch besonderen\nBeschluss vom 12. November 195i (Bi V Bl 8 d.A.) die Ver-\n‚bindung der Sachen 14 b Is 611/51 und 14 b Js 601/51 mit\nder Sache iA Is 070/50 \"zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung gemäss § 237 StPO\" an. Ohne diese Vorgänge wäre\ndie Sache ‘4 b Js 601/51 infolge der 4. Änderung des Geschäftsverteilungsplans in den Geschäftsbereich der Gros-\n\nsen Strafkammer 9 gefallen,\n\nb) Die Revision meint, nur das Präsidium, nicht der\nLandgerichtspräsident habe die Sache iA h Js 501/51 der\n\nGrossen Strafkammer 8 zuweisen können. Das ist richtig,\nWie der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem\nUrteil vom 6. Januar 1953, BGHSt 3, 353, zu § 8 ziff 5\ndes Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Hamburg\nfür ‘951 ausgeflihrt hat, konnte das Präsidium den Präsidenten nicht errächtigen, an seiner Stelle die in\n\n§ 65 Abs 2 GVG bezeichneten Anordnungen zu treffen, Der\nLandgerichtspräsident konnte daher vom Präsidium auch\nnicht, wie dies § 8 ZiEf i des Plans vorsieht, ernächtigt werden, \"Sachen, die mit einer früheren Sache\nzusammenhängen, der Kammer zuzuweisen, an welche die\nfrühere. Sache gelangt ist.\" Die Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom 25, Oktober 195] war daher fehlerhaft.\n\nAuf dem Verfahrensfehler beruht das Urteil jedoch\nnicht. Zu ihrem Beschluss vom 12. November 195i, durch\nden sie die Verbindung der Sache i4 b Js 601/51 mit der\nbereits anhängigen Sache 14 Js 1070/50 \"gemäss § 237\nSUPO\" angeordnet hat, war die Strafkammer auch ohne die\nVerfügung des Landgerichtspräsidenten nach § 237 stPo\ndann befugt, wenn sie nach ihrem pflichtgemässen Ermessen die Verbindung für zweckmässig hielt, Der Angeklagte könnte daher durch die Anordnung des Landgerichtspräsidenten seinem gesetzlichen Richter nur dann entzogen\n„ihren Verbindungsbeschluss nicht erlassen haben würde,\n\nworden sein, wenn die Strafkammer ohne die Anordau\n\nHierfür bestehen keinerlei Anhaltspunkte, Zwar nimmt der\nBeschluss im Eingang auf die Verfügung des Landgerichtspräsidenten Bezug. Hieraus kann jedoch nichts hergeleitet werden, Denn es ist die Grosse Strafkammer 8\n\nselbst gewesen, die ersichtlich deshalb, weil sie die\nbeantragte Verbindung ebenfalls für sachdienlich erachteie, die Verfügung des Landgerichtspräsidenten herbei-\n\ngeführt hat. Hieraus darf und muss geschlossen werden,\ndass sie, wenn der Geschäftsverteilungsplan die Bestim.\nmung des § 8 Ziff 1 nicht enthalten und daher der Landgerichtspräsident die \"Zuweisungsverfügung\"'nicht erlassen hätte, sofort von sich aus gemäss § 237 StPO, wie\ndann auch geschehen, die beiden Sachen miteinander verbunden hätte, Die fehlerhafte Verfügung des Landgerichts.\npräsidenten vom 25. Oktober 195] hat daher im Ergebnis\nden Angeklagten nicht seinem gesetzlichen Richter entzo-\n\ngen.\n\nm)\nD\n\n2.) Die Sachbeschwerde ist nsichtlich unbegrün-\n\nAlle Tatbestandsmerkmale eines fortgesetzten Betrugs\nsind nach der äusseren und inreren Tatseite rechtlich ein- |\nwandfrei nachgewiesen, Hierzu bringt auch die Revision\n\nnichts vor,\n\nDagegen wendet sich die Revision mit Rechtsausführungen gegen die Verurteilung wegen Untreue im Falle\n\nBE 7 sie meint, der Angeklagte habe hier nur wegen\nUnterschlagung verurteilt werden dürfen, Der Einwand geht\nfehl. Der Angeklagte hatte sich nach den Feststellungen\n\"alsHeismakler dem DW =:zcnüner verpflichtet, ihm\ndie Wohnung Mb trassc @B 2. beschaffen, also mit Pam\nGE :inen Maklervertrag abgeschlossen, Im Rahmen dieses\nVertrags, der allein schon für den Angeklagien ein Treu-\n\nverhältnis gegenüber seinem Auftraggeber begründete, hat\ner sich dann die 1,000 IM geben lassen, um sie nach der\nausdrücklichen Feststellung des Landgerichts (UA 8 33)\nfür PB tzechänderisch zu verwalten. Hiernach hat das\n\nLandgericht mit Recht darin eine Untreue (§ 266 StGB)\ngefunden, dass der Angeklagte das Geld in der Folgezeit für sich verbraucht hat,\n\nSie ist offensichtlich unbegründet.\n\n“,) zu Unrecht beanstandet die Revision, dass das\nLandgericht die Zeuginnen FB und Bew vcreiäiest hat.\nAuch ein \"am Ausgang des Rechtisstreits interessierter*\"\nZeuge darf vereidigt werden (vgl § 61 Nr 2 StPO). Ebensn\nein Zeuge, der in einem anderen Verfahren \"leichtfertig\n\n„falsche Tatsachen an Eidesstatt versichert hat,\"\n\n2.) Die Übrigen Ausführungen der Revision erschöpfen\nsich nahezu ausschließlich in unzulässigen (§ 337 StPO)\nAngriffen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. .\n\nDas Strafgesetz ist auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewandt. Alle Betrugsmerkmale sind\nrechtsirrtumsfrei dargetan. Wie das Landgericht ausdrücklich feststellt, hat die Frau TB diem von der\nAngeklagten beauftragten Makler Rgpdie 5.000 DM als\nAnzahlung auf den Zaufpreis nur deshalb gegeben, weil\nsie des Glaubens war, der Hauseigentümer Ruß sei mit\ndem \"Geschäftsverkauf\" einverstanden, so dass der Vertrag in Ordnung gehe, Dies hatte ihr die Angeklagte tags\nzuvor bewusst.der Wahrheit zuwider in der Absicht vorgespiegelt, die Frau FB Nieräurch zum Vertragsabschluss\nund zur Leistung des Kaufpreises zu bestimmen; dabei war\nsie sich bewusst, dass Rufe den Geschäftsverkauf auch\n\ndigungsvorsatz und die Bereicherungsabsichti, einwandfrei\n\nnachgewiesen.\n\nDr, Moericke Werner Dr. Ludwig\n\nMaass Willms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-30/2-str-234-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-30/2-str-234-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:09.882042+00:00"}}