{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-07-29_2_StR_114_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-07-29","aktenzeichen":"2 StR 114/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 114/54\n\n2513 076 7,\n\nnn\n\n1.)\n\n2.)\n\nI m namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\n.. gegen\n\nden b Kftigungslosen Kaufmann Wilhelm Adolf H (EEEED\naus | , geboren am (EB 1895 in\n,„ 2.2t: in Untersuchungshaft i.a,Sache,\n\nden Glaser ii aus SED ;\n1931 in S »\n\ngeboren am\n\nwegen schweren gemeinschaftlichen Diebstahls\n\nhat\nvom\n\nfür\n\nder 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n7. Kai 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n\nBundesrichter Werner\n\n‚Bundesrichter Dr, Arndt\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nOberregierungsrat Dr. EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten BÜEEEED gegen das\nUrteil des Landgerichts in Aachen vom 29. Juli 1955 wird\ndie Sache, soweit sie ihn betrifft, zur Verhandlung und\nEntscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung sowie über die Kosten des Rechtsmittels dieses\n\nAngeklagten an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen\n\nwird die Revision verworfen.\n\nDie Revision des Angeklagten HB wird verworfen.\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nRE\n\n. Pr .\nRER SEHR\n\n’\nt\n'\n\nEI\nie)\n..d\nia\n\na\n!\n2.8\n\n-2_\n\nGründe:\n\nu\n\nDie Angeklagten sind wegen schweren gemeinschaftlichen Diebstahls gemäss §§ 243 Abs. 1 Nr. 2, 47 StGB\nverurteilt worden, und zwar Herten zu einem Jahr sechs\nKonaten, BEWEMB zu acht Monaten Gefängnis.\n\nBeide rügen mit ihrer Revision die Verletzung von\nVorschriften über das Verfahren und des sachlichen\nRechts.\n\nI. Der Angeklagte Fü:\n\n:l.) Dieser bezeichnet die §§ 261, 337 StPO als verletzt. Indessen kann die hier bemängelte Unstimmigkeit in der Angabe des Urteils über die Zeit, nach der\nDEE die Gastwirtschaft von der Weiden gegen 22,50\nUhr (S. 3 der UA) oder um 22,15 Uhr (S. 6 der u) verlassen hat, den Bestand des Urteils nicht gefährden,\nDenn sie berührt die Feststellung des Urteils nicht,\n\n' dass der Angeklagte den Einbruch’ in der Zeit zwischen\n23,30 Uhr und 8,15 Uhr durchgeführt habe.\n\n2.) Ob der Berichtigungsbeschluss des Gerichts vom 9.\nNovember 1955 zulässig gewesen ist oder nicht, kann dahingestellt bleiben, da es für die Entscheidung des Urteils bedeutungslos war, ob die Kassette auf oder in -\neinem Schreibtisch gestanden hat.\n\n3.) Folgerungen, die das Gericht aus Beweisanzeichen\nzieht, sind nicht deshalb widerspruchsvoll, weil denkgesetzlich auch ein anderer Schluss möglich gewesen\n\nwäre. Hiernach muss das Vorbringen der Revision: dass\n\nauch Breuer allein oder zusammen mit HB als vittäter den Einbruchsdiebstahl ausgeführt haben könnte,\nunberücksichtigt bleiben. Im Urteil sind die für er-\n\n-3-\n\nmern\n\ni\ns\n®\nN\n&\n%\nr\ni\n\nwiesen erachteten Tatsachen angegeben, in denen die\ngesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden worden\nsind. Mehr bedurfte es zur Begründung des Urteils\nnicht.\n\n4.) Das Revisionsgericht kann nicht in eine Würdigung der vor der Strafkammer erstatteten Zeugenaussagen eintreten. Denn die Beweiswürdigung steht ausschliesslich dem Tatrichter zu. Hiergegen gerichtete\nAngriffe der Revision sind in diesem Rechtszuge unbeachtlich (§ 337 StPO).\n\n5.) Soweit die Revision geltend macht, der Zeuge\nOB hätte nicht vereidigt werden dürfen, weil bei\nihm die Voraussetzungen des § 60 Nr. 3 StPO vorgelegen hätten, ist aus dem Urteil nicht erkennbar, dass\ndie Strafkammer nach ihren tatsächlichen Feststellungen die Anwendbarkeit des § 60 Nr. 3 StPO unter Verletzung von Rechtsbegriffen verneint haben könnte. Sie\nhatte nach ihrem pflichtmässigen Ermessen unter Würdigung der ihr bekannt gewordenen Umstände darüber zu\nbefinden, ob gegen den Zeugen der Verdacht der Beteiligung an der den Gegenstand des Verfahrens bildenden\nTat bestand oder nicht, Die in der Vereidigung des Zeugen zum Ausdruck gekommene Verneinung des Teilnahmeverdachts ist in diesem Rechtszuge nicht nachprüfbar,\nsoweit sie auf tatsächlichen Erwägungen beruht. Das\nRevisionsgericht kann nur nachprüfen, ob dabei Rechtsbegriffe verkannt worden sind (RGSt 59; 166). Ein.\nsolcher Rechtsmangel ist aus dem Urteil nicht zu ersehen. Ihm ist im Gegenteil zu entnehmen, dass OEM\nschon bei dem früheren Vorhaben der Angeklagten eine\n\nMitwirkung abgelehnt hat. Dafür, dass er sich trotzdem an dem nach Tagen von den beiden Angeklagten ge-\n\n-4-\n\nfassten neuen Pian beteiligt hat, ergibt sich aus\n\ndem Urteil nichts. Auch nach dem hier massgebenden\nerweiterten Begriff einer strafbaren Mitwirkung, der\nin der Rechtsprechung zur Geltung gekommen ist (vgl:\nBGH in NJW 1951 S. 324 Nr. 24), sind nach dem Inhalt\n.des Urteils keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür gegeben.\n\n6.) Die Rüge der Revision, die Strafkammer habe ihrer gesetzlichen Aufklärungspflicht deshalb nicht genügt, weil sie die hilfsweise beantragte Vernehmung\ndes Zeugen MB nicht beschlossen habe, ist nicht\nbegründet. Denn die Ausführungen hierüber in den Urteilsgründen ergeben, dass die Strafkammer dem Beweissatz keine Bedeutung beigemessen hat, wie sie dies\nschon mit Bezug auf die Aussage des Zeugen GrBüber\ndiesen Punkt zum Ausdruck gebracht hat. Ob und inwieweit diese gerichtliche Stellungnahme die Glaubwürdigkeit des Zeugen Gr@@® in Frage stellte, war allein\nvon der Strafkammer zu würdigen. Dass sie hierbei\nrechtlich fehlerhaft verfahren sein könnte, ist\n\nnicht ersichtlich.\n\nDies gilt auch für den anderen Fall des hilfsweise. gestellten Beweisamtrages, der die Vernehmung _\ndes Zeugen EEE zun Gegenstand hatte. Soweit eine ,\nZeugenaussage der Wahrunterstellung des Gerichts widersprach, blieb diesem vorbehalten, welche Schlüsse\nes daraus zog. Ein Rechtsmangel ist in den Entschliessungen des Gerichts nicht festzustellen.\n\nII. Der Angeklagte SED:\n\n1.) Soweit dessen Revision entsprechende Verfahrensrügen enthält, kann auf die vorstehenden Ausführungen\n\n- 5 -\n\n\" u\n\nu ne\n\n2 02\n4...\nu ET\n\nPERF\n\nB EP Sz\n\n'\nwm\n!\n\nzur Revision des Angeklagten HE verwiesen werden.\n\n2.) Mit der Forderung der Revision nach einer eindeutigen Darstellung des Sachverhalts. im Urteil, die\n\"frei von unlogischen Widersprüchen\" ist, wird keine\nwirksame Revisionsrüge erhoben. Allerdings verletzen\nin sich unklare Feststellungen das sachliche Recht,\nDiese Voraussetzung ist hier aber nicht gegeben. Denn\nunvereinbare Widersprüche enthält das Urteil nicht,\nauch nicht hinsichtlich der Erwägungen, mit denen die\nStrafkammer den Einbruchsdiebstahl als ein gemeinsames Werk der Angeklagten begründet.\n\nEu 3,) Die Revision rügt weiter Verletzung der Aufklä-I. rungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO durch die Strafkam-B mer. Die Begründung dieser Rüge erschöpft sich in folgendem:\n\n=\n23\n\nEEE\n\nKg\n\nwa De\n\nSue u\nnn:\n\nNach dem Urteil gab der Angeklagte erst in der\nHauptverhandlung zu, dass HB ihm bereits in der\nGastwirtschaft von der Weiden sagte, er werde nachher\nin seine Wohnung kommen. Nach einer Niederschrift in\nden Akten über eine polizeiliche Vernehmung des Angeklagten BB vom 3; Juni 1953 hat dieser aber schon\ndamals angegeben, H HOEEED habe ihn in der Wirtschaft\nvon der Weiden gefragt, ob er später einmal zu ihm in\ndie Wohnung kommen könne, Die Revision meint, die\nStrafkammer hätte diesen Widerspruch näher aufklären\nmüssen.\n\nPi 4\n\nur Diese Begründung der Aufklärungsrüge ist unzu-In länglich. Die zwingende Bestimmung des Gesetzes in.\n\n| § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. verlangt, dass nicht nur die\nTatsache bezeichnet wird, die angeblich nicht genügend erforscht ist, sondern dass weiter angegeben\nwird, was das Gericht zum Zwecke weiterer Aufklärung\n\ner mw! 2 ondea ” .\n\n. ... “e. ER]\n\n-6 -\n\n-.\n\nhätte tun sollen und insbesondere, welche weiteren\nBeweismittel sich dem Gericht dazu anboten (vel.\n\nBGHSt 2, 168): Die Rüge ist daher nicht wirksam erhoben. Auf einen blossen Widerspruch des Urteils mit dem Akteninhalt kann eine Revision nicht gestützt werden, weil das Urteil nicht auf Grund des Inhalts der Akten, sondern auf Grund des Ergebnisses der\nHauptverhandlung ergeht.\n\n4.) Die Betrachtung des Urteils zur Aussage der Zeugin Wa (VA S. 6), dass nach den ganzen Umständen\n\ndie Beobachtung der Zeugin nur so erklärt werden könne,\ndass HE den Diebstahl zwischen 23,30 Uhr und 0,15\nUhr ausgeführt hat,\"ist zwanglos dahin zu verstehen,\ndass die Strafkammer in Würdigung dieser Zeugenaussage\ndie Überzeugung von dieser Tatzeit gewonnen hat. Aus ihrer Redewendung im Urteil kann nicht gefolgert werden,\nsie halte ‚jede;ändere Begehungszeit nach ihren Feststellungen äcnkgesetzlich für urmöglich, zumal sie auf Grund\nder Bekundung des Zeugen Grggbselbst ausdrücklich zu\nder Feststellung gekommen ist, dass der Einbruch in der\nzeit zwischen. ‚23, a0 Uhr und 0,15 Uhr. durchgeführt worden ist. “ © ZZ\n\n5.) Soweit sich die Revision gegen den im Urteil wiedergegebenen Sachverhalt wendet, greift sie die Feststellungen des Gerichts und .dessen Beweiswürdigung an.\nDas ist unzulässig, weil mit der Revision nur Rechtsverletzungen gerügt werden können (§ 337 StPO).\n\nSachlichrechtlich lässt das angefochtene Urteil\nauch sonst nirgends einen durchgreifenden Rechtsfehler\nerkennen. Jedoch besteht bei der gegen den nicht vorbestraften Angeklagten BB erkannten Strafe von\nacht Monaten Gefängnis Veranlassung zur Prüfung, ob\n\n- 7 -\n\n©\n&\n\nRE Ve UEIOART ER\n\nre:\nPe ” ..\n\nnen\n\nZuehze yaunı: TEE\nGe nen SION.\n\nERGHHRBE 2.771\n\nweh.\n\nar u meh...\n\neo wre\nBi 2 ”.\nie ed\n\nu E\nDer 4\n\nbei ihm Strafaussetzung zur Bewährung gemäss § 23 ff\nStGB angeordnet werden kann (vgl. Urteil des erkennenden Senats 2 StR 40/53 vom 14. Oktober 1953 in NJW\n1954, 39). Dieserhalb war die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, Im übrigen sind beide Revisionen als unbegründet zu verwerfen.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\nDr. Arndt Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-29/2-str-114-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-29/2-str-114-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:09.860141+00:00"}}