{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-07-25_2_StR_274_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-03-16","aktenzeichen":"2 StR 274/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"j 2 StR 274/56 | D2AA 084 ‚N |\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter Günther W EEE aus Team:\ngeboren am EEE 1919 in ro zur Zeit in\n\nUniersuchungshaft,\nwegen Betruges im Rückfall u.a.\n\nhat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25. Juli 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\n» Bundesrichter Dr, Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter u»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: 23\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Flensburg vom 16. März 1956\n\n1.) dahin abgeändert, daß der Angeklagte unter\nFreisprechung im übrigen wegen Betruges im\nRückfalle in 12 Fällen, darunter in 4 Fällen\nin Tateinheit mit Vergehen gegen das Heilpraktikergesetz und in einem Falle mit Untreue,\nverurteilt wird,\n\n2.) mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit er wegen Unterschlagung im Falle II\nA 9 (Ledermantel) verurteilt worden ist,\n\nb) im Strafausspruch im Falle II B5 und im\nGesamtstrafausspruch und hinsichtlich der\nSicherungsmaßnahme.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nren mem\n\nNER Tann\nPER a\n\n}\nH\n?\n!\n\n\\\n[3\nY\n°\nr\n\nen 4\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. .\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn nn\n\nDer Angeklagte ist nach der Urteilsformel wegen Betruges\nin Kückfalle in 11 Fällen, in 4 Fällen in Tateinheit nit\nVergehen gegen das Heilpraktikergesetz, ferner wegen Unterschlagung in zwei Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit\nUntreue zu drei Jahren Gefängnis und einer Geldstrafe verurteilt worden; außerdem ist gegen ihn ein BerufsWerbot für\nvier Jahre ausgesprochen worden. Die Revision des Angeklagten,\nder Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des\nsachlichen Rechts rügt, führt nur teilweise zum Erfolg.\n\nI, Verfanrensrüge..\n\nDie in der Revisionsschrift des Verteidigers vom 21. April\n1956 enthaltene Verfahrensrüge entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs 2-Satz’2 StPO, Soweit der Verteidiger\nin der noch fristgemäß eingegangenen weiteren Revisionsbeeründung vom 2. Mai 1956 auf das Schreiben des Angeklagten\nvom 25. April 1956 Bezug nimmt, in dem eine Aufklärungsriige\nentwnalten ist, genügt diese Bezugnahme nicht der Formvorschrift des § 345 Abs 2 StPO, Nach ständiger Rechtsprechung\nwird dieser Formvorschrift nicht durch Bezugnahme auf eine\nformlose Anlage genügt, selbst wenn der Verteidiger erklärt,\naß er sich deren Ausführungen zu eigen macht (R6St 14,\n18/9; RG JW 1936, 2144).\n\nN\n\nIl. Sachrüge.\n\n1. Die Urteilsformel stimmt insofern nicht mit den Urteilsgründen überein, als der Angeklagte hiernach nur wegen\nBetruges in 11 Fällen verurteilt worden ist, während die\nUrteilsgründe ergeben, daß das Landgericht in dem Falle,\nder in der Urteilsformel als Unterschlagung \"in Tateinheit\nmit Untreue und im Fortsetzungszusammenhang\" bezeichnet ist,\n\nnme m mn nn no\n\nAALmi.\n\nnn TREE Tre Une\n\nnun.\n\nvr.\n\nne\n—\n\nnn\n\ntn nann arnmn\n\neinen zwölften Fall des Betruges in Tateinheit mit Unterschlagung und Untreue angenommen hat. Die Verurteilung wegen Unterschlagung ist fehlerhaft.\n\nNach den Feststellungen zu diesem Falle (II B5' des\nUrteils) hat der Angeklagte wit Gesamtvorsatz in drei Einzelhandlungen in der Zeit vom 26. bis 29. August 1954 als\nVertreter der Firma Heigenmoser Bestellungen für Radium-Emanationsapparate entgegengenommen, die Besteller durch\nVersprechen von Vorteilen oder durch Übernahme einer Rücknahmegarantie zur Barzahlung an ihn veranlaßt, die Aufträge\naber nicht an die Lieferfirma weitergegeben, vielmehr das\nGeld für sich behalten. Das Landgericht hat festgestellt,\ndaß der Angeklagte, in diesen drei Fällen von vornherein die\n\nAbsicht hatte, die Aufträge nicht weiterzugeben, sondern\n\ndas Geld für sich zu verwenden. Es beurteilt das Verhalten\ndes Angeklagten als Betrug gegenüber den Bestellern, die er\ndurch die Vorspiegelung, er werde die Aufträge weiterreichen,\nzur Geldhergabe bestimmte und um das gezahlte Geld prellte;\ndurch dieselbe Handlung habe er das der Firma Fein\ngehörige Geld unterschlagen und die ihm anvertrauten VerwSgensinteressen dieser Firma geschädigt. Während die Annahme des Betruges und der Untreue keinen Rechtsfehler erkennen läßt, kann die Verurteilung wegen Unterschlagung\nnicht aufrechterhalten werden, weil die Firma ren\nan dem vom Angeklagten vereinnahmten Gelde kein Eigentum\nerworben hat. Sie hätte an dem Geld nur Eigentum erlangt,\nwenn die Besteller den Willen gehabt hätten, die Firma zum\nEigentümer des hingegebenen Geldes zu machen, und wenn der\nAngeklagte für die Firma Eigentun an dem Geld hätte erwerben\nwollen. Das war nicht der Fall; den Bestellern war aus den\nBestellscheinen ersichtlich, daß der Angeklagte nur in Höhe\nvon 25 % des Kaufpreises einziehungsbevollmächtigt war; der\n\nAngeklagte hatte nicht den Willen, Eigentum für die Firma\nzu erwerben. Im Ergebnis zutreffend ist die Annahme, daß\nder Angeklagte auch Untreue gegen die Firne Hein\nbegangen hat, zu der er in einem Treuverhältnis stand, das\nihn zur Wahrnehmung ihrer Vermögensinteressen verpflichtete.\nDiese Pflicht hat er verletzt und ihr Vermögen geschädigt\noder mindestens gefährdet, inden er die Firma Hein\nder Gefahr aussetzte, auf Lieferung der bestellten Waren\nunter Anrechnung der an den Angeklagten gezahlten Beträge\n(mindestens in Höhe von 25 %) in Anspruch genommen zu werden.\n\nDie Verurteilung wegen Betruges schließt hier nicht die\nBestrafung auch wegen Untreue aus, da die Geschädigten im\nFalle des Betruges nicht personengleich mit dem durch die\nUntreue Verletzten sind (vgl BGESt 6, 67).\n\nDer Senat hat den Schuldspruch in diesem Falle berichtigt, den Strafausspruch aber aufgehoben, da nicht auszuschließen ist, daß die Strafzumessung durch die fehlerhafte\nAnwendung des § 246 StGB beeinflußt warden ist.\n\n2. Auch die Verurteilung zu II A 9 des Urteils wegen\nUnterschlagung kann auf Grund der bisherigen Feststellungen\nnicht bestehen bleiben. Diese ergeben lediglich, daß der\nAngeklagte eine ihm von seiner Braut geschenkte Lederjacke,\nvon der er wußte, daß sie auf Abschlagszahlung gekauft\nworden war, verpfändet hat. Den Feststellungen ist nicht\nzu entnehmen, daß der Angeklagte den Eigentumsvorbehalt des\nVerkäufers gekannt hat, als ihm die Lederjacke geschenkt\nwurde, Zwar besteht ein Verdacht in dieser Richtung, da\nihm bekannt war, daß die Jacke noch nicht voll bezahlt war;\nein Eigentumsvorbehalt bei Kleidungsstücken ist aber nicht\nso allgemein gebräuchlich, daß aus der Kenntnis des Kaufs\n\n1) |\n\nunge,\n\nmie cn\nTee\n\n0.\n\nWE gg TE\nDe “\n\nae 7er\n\nor.\n\nut 223 Se\nun\n\nTe\n“\nDE\n\ny-\n\nEEE 7 zer °‘ Er Aue SE .*\n\nus\n4\n\nFan Zu FE nee\n\n-6 -\n\nauf Teilzahlungen ohne weiteres auf die Kenntnis eines\nBigentumsvorbehalts geschlossen werden kann. War der Angeklagte aber beim Erwerb der Lederjacke in dieser Beziehung gutgläubig, so wurde er, selbst wenn ihm später\nder Eigentumsvorbehalt bekannt geworden wäre, Eigentümer,\nkonnte alsoan der Jacke keine Unterschlagung begehen.\n\nIm übrigen hat die sachliche Nachprüfung keine Rechts-Fehler erkennen lassen, die den Bestand des Urteils gefährden. Das gilt auch für den Fall F@; denn FB ist\nnur durch die Rücknahmegarantie zur Bestellung veranlaßt\nund dadurch in seinem Vermögen geschädigt’ worden, da die\nIieferfirma-den Apparat, auch wenn er keinen Erfolg hatte,\nnicht zurücknahm. Die Revision war daher bis auf die beiden\noben erörterten Fälle zu verwerfen; jedoch war mit Rücksicht auf die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs auch\ndie Anordnung der Sicherungsmaßnahme der erneuten Entscheidung des Landgerichts zu überlassen.\n\nBei der neuen Verhandlung und Entscheidung ist folgendes zu beachten:\n\n1) Im Falle II A 9 (Ledermantel) wird, falls das Landgericht anniumt, daß der Angeklagte gutgläubig Eigentümer geworden ist, zu prüfen bleiben, ob er etwa\ngeglaubt hat, die nachträglich eingetretene Bösgläubigkeit habe sein Eigentum vernichtet; in diesem\nFalle käme versuchte Unterschlagung in Frage.\n\n2) Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit eines\nBerufsverbots ist zu prüfen, ob nach Vollstreckung -\neiner längeren Freiheitsstrafe noch mit neuen Straftaten des Angeklagten auch als Vertreter zu rechnen\nist; Stellungnahme hierzu ist umsomehr geboten, als\n\nwer\n\na\nun\n\n2. >> PERSE u Kae ae 3\ner. ER ER Tr EIER. vr\n\n“\nLaer}\n\n‚N\n\n- 7 -\n\n>\ndie Strafkammer eine Erreichung des Strafzwecks\nbeim Angeklagten durch eine Gefängnisstrafe ennimmt.\n\nDr. Dotterweich Maaß. Dr. Schalscha\nHogener Dr. Wiefels\n\n..\n\na\n\nnun","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-16/2-str-274-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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