{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-07-20_2_StR_195_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-07-20","aktenzeichen":"2 StR 195/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"—. ui\n\n2 StR 195/55\n\n2246 051\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angesteliten Fritz I WW aus\n\nDEEEEEEEEED. geboren a ED 1907 in DEE. zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\nwegen Mordes u.a.\n\nhat der 2, Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 20. Juli 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof,.Dr. Busch\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Maaß\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung.\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EEE bei der Verklindung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst en\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Düsseldorf von\n28. Oktober 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung. auch über die Kosten des _\nRechtsmittels. an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Re:hts wegen\n\nGründes\n\nnn an nn u rn u are m\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes ir.\nTateinheit mit besonders schwerem Raube verurteiit. Seine Revision ist begründet.\n\n1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision\ndie Verietzung des § 244 StPO. Ihrem Vorbringen ist in\nVerbindung mit der Sitzungsniederschrift und den Urteilsgründen folgendes zu entnehmen:\n\nDer Verteidiger hat den Hilfsamtrag gestellt, die\n\n. bereits vernommenen Sachverständigen Dr.med, Becker und\nDr.med. Volbert nochmals darüber zu hören, \"daß der Tod\nder Frau CB nur .durch das erste Würgen des Angeklagten eingetreten sein kann\". Das Urteil lehnt ihn mit der\nBegründung eb: \"Beide Sachverständigen, die besonders\neingehend über die Todesursache der Frau Cl vernonmmen worden sind, haben übereinstimmend bekundet, der Tod\nvon Frau CB sei durch längeres energisches Würgen er-\n‚folgt, es lasse sich aber nicht feststellen, ob ihr Tod\ndurch einmaliges oder zweimaliges Würgen eingetreten sei\".\nDie Zevision behauptet, das Schwurgericht gehe im Wider-\n\n. spruch zu dieser - Begründung davon aus, daß der Angeklagte\nFrau CB zweimal gewürgt und ihr Tod infolge dieses\nzweimaligen Würgens eingetreten sei. Das ‘Schwurgericht\nhätte deshalb, so meint die Revision, den Beweisamtrag\nnicht übergehen. sondern den Sachverhalt weiter erforschen müssen. Der Angriff geht fehi.\n\nAuf die wiederholte Vernehmung eines Zeugen oder\nSachverständigen hat der Angeklagte keinen Anspruch (RGSt\n57. 3225 BGH Urt v 4.10.1951 - 3 StR 552/51 - in MDR 1952,\n18) :\n\nZu weiterer Aufkiärung:lag kein Anlaß vor, Ter behauptete Widerspruch besteht nicht Der Angeklagte hat\nna>h den Feststellungen Frau CB zweimal gewürgt .\nDavon geht der Verteidiger auch in seinem Beweisamtrag\naus; denn er will durch ihn den Nachweis führen. daß\nder Tod der Frau CB \"nur durch das erste Würgen\"\neingetreten sei. Das Urteil stellt aber nicht fest. daß\ndas zweimalige Würgen den Tod verursacht habe. Es heißt\nvielmehr nur: \"Der Tod war inzwischen durch Erwürgen eingetreten\". An anderer Stelle spricht das Urteil von längerem energischen Würgen. Das Schwurgericht hat es also\nmit den Sachverständigen offengelassen, ob das erste oder\ndas’ zweite Würgen oder beide Würgegriffe den Tod herbeigeführt haben. Für die rechtliche Beurteilung kam es hierauf’ nicht’ an; denn das Schwurgericht ist überzeugt, daß\nder Angeklagte bei beiden Würgegriffen mit Tötungsvorsatz\ngehandelt hat. Es bestand deshalb kein Anlaß, die Todes-\n\"\"ursache noch näher aufzuklären, zumal die Vernehmung der\n\"Sachverständigen hierzu nach ihren bisherigen Gutachten,\ndie ‘sich mit dieser Frage bereits eingehend befaßt hatten, keinen Erfolg versprach.\n\n2. Die Sachbeschwerde ist nicht ausgeführt. Der Senat\nhat das Urteil in vollem Umfange nachgeprüft und ‚gefunden,\ndaß es an’ folgendem Mangel leidet:\n\n. Zum Tötungsvorsatz führt das Urteil aus, das Verhalten\n\nder Frau CB wollte; auch ai die Ausführung der Tat lasse\nerkennen, daß er ihren Tod erreichen wollte; das ergebe\nsich auch aus dem weiteren Verhalten des Angeklagten. Hierzu stellt das Urteil fest, daß der Angeklagte Schriftstükke, die sich auf die Erbschaftsangelegenheit der Frau Cie\nEB unä den Rechtsstreit mit ihrem Bruder bezogen. ge-\n\n-4 -\n\nflissentiich sa ablegte, daß sie ins Auge fallen unä\njen Veräa:-ht auf den Bruder lenken mußten. Das Urteil\nfährt Zort: \"Diese Handlungsweise läßt höchste Überlegung und Berechnung beim Angeklagten erkennen und\nentspricht dem Vorsatz zu töten. So handelt niemand.\nder jemanden in der Wut nur mißhandeln wollte. Auch\nder zunächst geglückte Versuch des Angeklagten. den\nBruder der Getöteten als Mörder hinzustellen, beweist, daß er selbst nicht nur mißhandeln wollte,\n\nEr hätte sonst einen Dritten einer schwereren Tat\nbezichtigt als er selbst begangen hätte\".\n\nDie erste Erwägung des Schwurgerichts mag unbedenklich sein; denn es wili offenbar sagen, das überlegte und berechnende Handeln des Angeklagten schliesse es aus, daß er in Wut gewesen sei, und damit auch\nseine Einlassung, daß er aus Wu% nur habe mißhandeln\nwollen. Mit der zweiten Erwägung spricht es das Schwurgericht jedoch als Erfahrungssatz aus, daß niemand, der\n.den Tod eines Menschen durch Mißhandlungen herbeigeführt, aber nicht gewollt habe, einen anderen als Mörder hinsteile. Das ist unzutreffend. Es liegt durchaus im Rahmen der Erfahrung, daß der Täter in einen\nsolchen Falle einen Dritten verdächtigt, zumal wenn\ner selbst nach der Art der Mißhanälungen befürchten\nmuß, daß auf ihn selbst der Verdacht des Mordes fällt.\nDa das Schwurgericht das Verhalten des Angeklagten\nnach dem Tode der Frau Ci ausdrücklich als einen\nBeweis für seinen Tötungsvorsatz wertet, beruht das\nUrteil auf dem dargelegten Fehler, Es ist deshalb\n‚aufzuheben.\n\nOb der Angeklagte heimtückisch gehandelt hat\nmag zweifelhaft sein. Die übrigen Merkmale des\n8 211 StEB sind einwandfrei festgestelit,\n\nKoenieer Busch Werner\nDr, Arndt Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-20/2-str-195-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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