{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-07-12_2_StR_188_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-07-12","aktenzeichen":"2 StR 188/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für\nFür\n\nI.\n\nII.\n\nAna Nachschlagzwerk! 95 zZ (2)\ndin Amtlichs Sammlung! 2246 012\nGaasin: cl u\n\nRaerhissatir® Mio Lerkomung dos Eidaszwauges nach § 40 ga\ngils nuvw Zür den Jugendrichver. also dan\nAmssrichser als Einselriuhver, nicht auch\nfür alo übrigen Jugendgerichse.\n\nGaseiz: !GG 8 18\n\nRechtssayz: Ob ein Verbrechen vorliegt, für das nach den\nallgemeinen Strafrech+ eine Höchststrafe Ton\nmehr als zehn Jahren Zuchthaus angedroht Ist,-\nrichtet sich nach dem allgemeinen Svrafrahnen,\nalso öhno Rücksicht darauf, cb im Einzeifall\nmilderndce Umstände vorliegen oder cb eB Bi.ch\num seinen besonders schweren Fall handelt,\n\nAktenzeichen: 2 StR 188/55\nUrteil does BGH vom 12.Juli 1955 LG Bonn\n\nim\n\n= .. ı un\nBE\nee! a .\n2 BEER e\n\n-\n«\n\nRT. 2\n\ne\n=3\n\ne*\n\n33\nhe\n\nel\nBr\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Holzarbeiter Nanfred_S = Zr\na. geboren am 1937 in N\nz. Zt. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom,\n\nfür\n\n12. Juli 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr, Menges\nals beisitzende dichter,\n\nBundesanwalt Dr. WW in_der, Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. reed bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLendgerichts in Bonn vom 20. Dezember 1954 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Xosten des Rechtsmittels, an das Landgericht (Jugendkammer) zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\na -\n\nNic Jugandkammer des Landgerichts hat den Angeklagten\nwegen Tovschlags zu einer Jugendstrafe \"rn zselm Jahran verwrveill. weil er am 23, Juli 1054 seine Muiter erschlagen\nhai.\n\nDie hevision des Angeklagten rügt dia Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen.\nSie ist begründet,\n\nI. Die Verfehrensrüge greift durch. Das Landgericht hat\n13 der vernommenen Zeugen \"nach § 49 JGG unvereidigi\" gelassen. Das war fehlerhaft. Nach § 49 JGG braucht der Richter Zeugen nur zu varcidigen, wenn er das wegen der aus--\nschlaggebenden Bedeusung der Aussage oder zur Herbeiführung\neiner wahren Aussage für notwendig hält. Die Bestimmung\ngilt aber nach ihrem Wortlaut nur für den \"Jugendrichter!!,\nJugendrichter ist der amtsrichter als Einzelrichier (§ 33\nAbs 2 JGG). Das Gesetz verwendet als allgemeinen Begriff\nfür alle in Jugendsachen tätigen Gerichte den Ausdruck\n\"Jugendgerichte\" und richt \"Jugendrichter\", Jugendgerichte\nsind der Jugendrichter, das „ugendschöffengericht und die\nJugendkammer. Die Jugendkammer ist zwar cin Jugendgericht.\naber nach dem klaren Sprachgebrauch des Gesetzes für des\n\nVerfahrensrech“ nicht \"der Jugendrichter\" (vgl § 35 ff JGG).\n\n§ 49 IGG giit daher nicht für Verfahren vor der Jugendkammer, denn nur in Verfahren 70r dem Jugendrichter kann man\neins derartige Lockerung des Eideszwanges hinnehmen (so\nauch Daleke § 49, 13 Potrykus § 49, 1).\n\nDas Urteil muss aus dissem Grunde aufgehoben werden, da\n\nni.cht auszuschliessen ist, dass es auf diesem Fehlcr beruht.\n\n“I. ii> Sachzrügs Daänrt Jam keiner nähsren Erörverung,\nSic 18% zuu Schuldspruch <IZsnsichlieh vrosgtrde”. Fir dio\nStrafzumessung srsrhcinon folgende Hinws“ss angebrachi:\n\nNas Landgericht hat den Strafrshmen des $ i8 Abs 1 Sasz 2\nGG angewandt, weil es sich bcı dor Tat wm ein Verbrochon\nAandlo, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchstssrafe von Mohr als zehn Jahren Zuchthaus angedroht ist.\n\nDas war richtig. Zwar sieht § 213 StGB für Totschlag bcı\nmildernden Umständen Gefängnisstrafe vor, doch ist für\n\n§ 18 Abs 1 Satz 2 JCG nur der allgemeine Strafrahmen dos\n\n§ 21? StGB maßgebend, denn § 18 JGG verweist auf die \"angedrohte Höchststrafe\" und niaht auf die im Einzelfall. verwirkte Strafe, Ferner nimmt § 4 JCG für die Frage, co die\nTat eın Verbrechen oder Vergehen ist, auf die Vorschrifven des allgemeinen Sirafrechts Bezug, also auf § 1 StGB.\nDie Einteilung der Straftaten nach § 1 3tüB wiederum richvet sich nach ständiger Rechtspreohung nur nach der im\nordentlichen Strafrahmen engedrohten Strafe (abstrakte\nBetrachtungsweise), chne Rücksicht auf Strafschärfungen\n\nfür besonders schwere Fälle oder die Strafmilderung bei\nmildernden Umständen (BGHS 2, 181, 2, 393; 3, 475 4, 226).\nDas gılt gemäss § 4 JGE auch für § 18 JCG. Dor Totschlag\nist demnach im Sinne des § 18 Abs 1 Satz 2 JGE stets cin\nVerbrechen, für das nach allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Zuchthaus aAngedroht ist,\nauch wenn etwa im Einzelfall milderndo Umstände vorliegen,\nSchliesslich ist § 213 StGB bei § 18 Abs 1 Satz 2 Jet\n\nauch doshalb nicht zu berücksichtigen, weil. für die Jugendstrafe nach § 18 Abs 1 Satz 3 JGG dio Strafrahmen dos\nallgemeinen Strafrachts nicht gelten.\n\nNas Landgerichy hat auf dic Höchststrafe erkannt und\ndabei u.a, frlgenduas ausgeführt: Dio Jugendkammer habe\nsich \"cn dsm Gedanken leiten lassen, dass bei der Tötung\n\n—\n\n62\n\nainıp ELY3onTor:n zrundsknnh’en der volle Sirafrahmen\ndas 8 21: 3tGB ausgnschöpnft werden 311; der Angoklagis\nnah> überdics ciı ganz Dosundsrs eng:s VersraucnsTerhältnis 80 gröhtich missbraucht: dans die zu seinen Gunsten\nsprechenden Imständ> nicht Adtten ins Gswicht falicn könnenz eino orzisherisenc Eınwirkung kbumo bei ihm voraunsichsli.eh ninhs erreient werden; die Strafe does § 18 Abs 1\nSaiız 2 JGG sci keins Ersichungsstrafo mehr, sondern diene\nwie dic Strafc dcs allgemei.nen Strafrechts der Sühno und\n\nVergeltung:\n\nDie Strafe des a:.lgemeinen Strafrechts dient nicht nur\ndor Sühne und Vergeltung, sondern vielfälsigen Zwecken,\nDer Strafricnier darf alle diese Strafzwacke berücksich--\nsigen, ınsbesondore die Gedanken dor Erziehung, Besserung\nund Abschreckung {RGSt 58, 06: BGHSt 3, 17°), Mag auch\neine Anstaitserziehung regelmässig nur innerhalb eines\nZeitraunges göwisser Jaure einen Erfolg versprechen und '\nFreiheitsentziehung darübar hinaus eher zu eınm erzie--\nherischen Misserfolg bei Jugendlichen führen, so darf\ndas Jugendgerich“ srotzsdoem den Erziehungszweck der Jugendssrafe niemals ausser Betracht lassen. Es darf zwar Jugendstrafce auch wegen dor Schwere der Schuld verhängen\n(§ 17 Abs 2 JGG), aber das Schwergewicht “Ieder Jugendstrafe ist der Erziehungszweck \\§§ 18 Abs 2; 19 JGG).\n\nDem Urteil ist nicht mit Sicherheis zu entnehmen, cb\ndas Landgerich‘; diese Grundsätze beachtoi hai. Die Jugendkammer wird in der nouen Verhandlung klarzusvellen haben,\ndass sie nicht von dom allgemeinen Grundsatz eusgeht,\nbei Tötung eines Eliernteiloes müsse sateva auf die\nHöchststrafs crkannt werden, und bei Verhängung on mehr\nals fünf Jahren Jugendästrafe seien nu r die Gedanken\n\nER m...\nun .- | _..\n\nj = Fr .\nf. En a Pe\nA\n\nIm Bähnr und Atsehrerkung maßgetlich, wen 08 auch dic.\nsen Erwägungen im Einzsifal) ausschlaggebendes Gewichv\n\nkeimsssen due?,\n\nLv. Moericke nr, Dostarweich Dr. Amdü\nDr, Schalsche Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-12/2-str-188-55","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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