{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-07-12_2_StR_186_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-07-12","aktenzeichen":"2 StR 186/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2246 074\n\n2 StR 186,55\nIm Namen des Volkeee 3\nIn der Strafsache ;\ngegen r,\nden Verwaltungsangestellten Ernst ME aus EEE. A\n%;\n\ndort geboren am EEE 1002. 2\n\nwegen Meineids\n\nhat der 2- Strafgenat des Bundesgerichtshofs in der i\nSitzung vom 12. Juli 1955, an der teilgenommen haben:\n\nkunt 1 nen,\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr, Arndt\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. lenges En.\nals beisitzende Richter, =\n\nBundesanwalt Dr. GEB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. error? bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt; f\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nTandgerichts in Koblenz vom 8. November 1954 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben. f\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nerün\n\no\n“\nu\n\nDer Angeklagte ist wegen lieineids unter Zubilligung\nmildernder Umstände zu der Windeststrafe von sechs Wlonaten\nGefängnis verurteilt worden.\n\nci 73\n\nWit seiner Revision rügt er die Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- unä fehlerhafte Anwendung des\nsachlichen Rechts:\n\nnn hin a a ee art a ern\n\nPe\n\n1.) Die von der Revision aufgeworfenc Frage der Einstellung\ndes Verfahrens gemäß § 3 des Straffreiheitsgesetzes 1954\n\n1äßt sich auf Grund der bisherigen Feststellungen noch nicht\nentscheiden. Die Strafkammer hat diese Frage in ihrem Urteil\nnicht erörtert. Nach ihren Feststellungen zur Strafzumessung\nhatte der Angeklagte, nachdem er zwei Jahre hindurch außer\nDienst gewesen war, sich mühsam seine Stelle beim Amt zurückerobert: Seine Besorgnisse, daß ihm aus einer wahrheitsgemäßen Aussage Nachteile erwachsen könnten, meint das Gericht,\nseien begreiflich gewesen. Man könne verstehen, daß er be- BR\nmüht gewesen sei, seine früheren eigenen Umtriebe gegen u\nden damaligen Verwalter des Amtes zu verschleiern, So habe\ner sich bei seiner eidlichen Vernehmung in einer gewissen ni\nZwangslage befunden. Vielleicht will die Strafkammer damit\nzugleich eine wirtschaftliche Notlage bei dem Angelilagten\nzur Zeit der Tat bejahen. Möglicherweise kann sich auch\nergeben, daß diese für sein Tun unmittelbar bestimmend gewesen ist. Ob diese liotlage auf die Kriegs- oder lWachkriegsereignisse zurückzuführen war, ist auf Grund der bis dahin\ngetroffenen Feststellungen nicht klar erkennbar, Daneben\nbleibt die Frage offen, ob die Notlage unverschuldet war.\nAndererseits iet nach den bisherigen tatsächlichen Umstän-\n\nPP rt 0.\n\nDYEX\n\nPe EEE\nwer ee ine\n\nPEN\nnn\n\ner wi\n\nden nicht anzunehmen, daß der Angeklagte die Straftat aus\neiner gemeinen Gesinnung heraus begangen hat, wenn man\nvon der Verwirklichung des strafrechtlichen Tatbestandes\nselbst absieht (vgl § 9 Abs 2 StFG 1954).\n\nDa hiernach die gesetzlichen Voraussetzungen der Straffreiheit in tatsächlicher Beziehung nicht hinreichend feststehen, muß die Entscheidung über die Anwendung des § 3 StFG\n1954 auf das Strafverfahren bei der ohnehin gebotenen Aufhebung des Urteils dem Landgericht vorbehalten bleiben,\n\n2.) Die Verfahrensrüge greift durch. Mit Recht beanstandet\ndie Revision als fehlerhaft, daß die Strafkammer die Notizen\ndes Protokollführers der Verhandlung vom 25, April 1951 in erheblichem Umfange und in einer für die Entscheidung wesentlichen Weise verwertet hat, obwohl die Notizen nicht gemäß\n§ 249 StPO in der Hauptverhanclung vor der Strafkammer verlesen worden sind» In dem Urteil ist auf die Notizen und\nihre Verwahrung in den Gerichtsekten näher hingewiesen:\n\nAuch wird wörtlich wiedergegeben, was in den Notizen\n\nim einzelnen vermerkt ist. Die Tatsache, daß die Strafkammer dabei ihre Erwägungen so eingehend auf den Inhalt\n\nder Notizen und die dort niedergeschriebenen Vermerke stützt,\nläßt erkennen, daß sie die Notizen in ihrem Wortlaut für\n\nihr Urteil als Beweismittel verwertet hat (vgl BGHSt 5, 278):\nDas ist aber nach § 261 StPO nur zulässig, wenn die Notizen\nin der gesetzlich vorgeschriebenen Weise als Urkunden Gegenstand der Beweisaufnahme waren. Daß sie gemäß § 249 StPO\nverlesen wurden, müßte die Sitzungsniederschrift ausweisen\n(8§ 273, 274 StPO). Dies ist nicht der Fall. Deshalb ist\ndavon auszugehen. daß die gesetzlich gebotene Verlesung\ndieser Urkunden fehlerhaft unterblieb. Sie durften dann\n\nauch nicht als Beweismit;sel verwertet werden.\n\nDie Strafkamner hat den Protokollführer der Verhanältng\nvom 25. April 1951 als Zeugen gehört. Dabei hat sie ihm\nscine Protoxkollnotizen über jenen Termin ausgehändigt. die\ner dann nach seiner Vernehmung dem Gericht wieder zurückgab\nAn sich wäre also denkbar, daß der Zeuge den Inhalt der\nNotizen im einzelnen mit seiner Aussage den Gericht vermittelte. Dann waren seine Bekundungen darüber Gegenstand der Beweisaufnahme., Das Urteil stützt sich jedoch\nnur auf den Wortlaut der Notizen und läßt nicht erkennen,\ndaß sie in der Hauptverhandlung zum Zwecke des Vorhalts\nverlesen worden sind, auch nicht, daß sie der Zeuge in\nihrem Wortlaut genau bestätigt hat. Trotz der Vernehmung\ndes damaligen Protokollführers als Zeugen liegt mithin\nder gerügte Verfahrensverstoß vor.\n\nDa somit die Strafkammer das Ergebnis ihrer Beweisaufnahme nicht in der geschehenen Weise auf den Inhalt\nder nicht verlesenen Urkunden stützen durfte, hat sie\ndie Schuld des Angeklagten fehlerhaft begründet. Dies nötigt zur Aufhebung des Urteils in seinem vollen Umfange.\n\n3.) Hiernach erübrigt es sich, auf die sonstigen Rügen\n\nder Revision im einzelnen noch näher einzugehen. Doch sei\ndarauf hingewiesen, daß die Ablehnung der Strafaussetzung\nzur Bewährung bei dem noch nicht vorbestraften 52jährigen\nAngeklagten, der unter Zubilligung mildernder Umstände\n\n‚die gesetzliche Mindeststrafe für Meineid erhielt, nicht damit begründet werden kann, daß eine Aussetzung der Vollstreckung die Heiligkeit des Eides und die Sicherheit der\nRechtsfindung erschüttern werde. Denn damit wäre die Strafaussetzung zur Bewährung für eine bestimmte Art von Straftaten\nüberhaupt abgelehnt. Das ist unzulässig (vgl BGHSt 6. 298)\n\nBe nn\n\n. ß .\n= Pe PO\n\nne\n\nl\n511\nI\n\nAuch kamı das GiTentliche Interesse an der Vollstreckung\nder Strafe nicht nur mit dem Gedanken der Abschreckung\n\nanderer von der Begehung ähnlicher Straftaten begründet\nwerden (vgl BGH in NJW 1955, 996).\n\nDr. Goericke Dr. Dotterweich Dr. Arnäüt\n\n\"Dr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-12/2-str-186-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-12/2-str-186-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:08.584997+00:00"}}