{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-07-10_2_StR_374_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-07-10","aktenzeichen":"2 StR 374/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2298 035%\n\n2_StR 374/52\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurerpolier Georg 1 mp =: OGEEEEEED:.\ngeboren am mp 1595 ir EEE.\n\nwegen fortgesetzter Untreue\n\nhat der ?. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit\n\nzung vom 10. Juli 19553, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr, Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\n\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. Wi: der Verhandlung,\nTLandgerichtsrat bei der Verkündung\n\nals Vertreter u Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Oldenburg vom 27. Februar 1952\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Untreue verurteilt. Mit seiner Revision rügt er Verfahrensfehler\nund Verletzung sachlichen Rechts, Schon mit Rücksicht\nauf einen Verflahrensmangel muss das Urteil aufgehoben\n\nwerden.\n\n1.) Mit Recht rügt die Revision, dass die Begründung, auf welche die Strafkammer die Nichtvereidigung\nder Zeugen SB un: VB stützt, unzureichend\nist, Nach der Sitzungsniederschrift wurde in der Haupt-\n\nverhandlung der Beschluss verkündet;\n\n1.) Der Zeuge SED bleibt gemäss 8 60 Nr 5 StPO unbeeidigt,\n\n2,) der Zeuse MB }leipt gemäss § 61 Nr 2 StPO unbeeidigt; und nach erneuter Vernehmung des Ya:\nEr bleibt weiter nach § 61 Nr 2 StPO unbeeidist.\n\nNach. der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der blosse Hinweis auf § 60 Nr 3 StPO im Beschluss\nüber die Nichtvereidigung eines Zeugen nicht, Der Beschluss muss vielmehr den Prozessbeteiligten erkennbar\nmachen, welcher Art das Verhältnis des Zeugen zur Tat\nist, für welches ein Verdacht angenommen wird; dabei\ngenügt allerdings die Angabe, es sei 2.B. Verdacht der\nTeilnahme gegeben (BGH Urteil vom 11, Dezember 1951,\n\n1 StR 493/51 in NW 52, 273). Ebenso ist erforderlich,\ndass der Beschluss, durch den das Gericht gemäss § 61\nNr 2.StPO von der Vereidigung eines Zeugen absieht, erkennen lässt, welche der gesetzlichen Voraussetzungen\ndas Gericht für die Nichtvereidigung als gegeben an-\n\nsieht. Es genügt zwar die Erklärung, dass von der Ver-\n\neidigung des Zeugen gemäss § 61 Nr 2 StPO abgesehen werde, weil er der Verletzte sei (BGHSt 1, 175); da aber\n\n§ 61 Nr 2 StPO noch andere Gründe für die Nichtvereidi-\n\ngung enthält, genügt nicht der einfache Hinweis auf § 61\nNr 2 StPO.\n\nAuf der Verletzung dieser Verfahrensvorschriften\n\nkann das Urteil beruhen,\n\n2,) Die übrigen verfahrensrechtlichen Angriffe wen-\n\nden sich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswür\ndigung; durchgreifende Rechtsfehler, etwa Verstösse gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze sind\nnicht erkennbar; das tatsächliche Vorbringen der Revision kann bei erneuter Verhandlung berücksichtigt werden,\n\n3.) In sachlichrechtlicher Hinsicht wird die Annahme eines fortgesetzten Vergehens der Untreue durch die\n\nFeststellungen nicht getragen; ein alle Einzelakte der\nUntreue von vornherein umfassender Gesamtvorsatz ist\nnicht festgestellt und nach Sachlage ist es an sich auch\nmöglich, dass der Angeklagte, mindestens anfänglich von\nFall zu Fall sich zu den einzelnen Untreuehandlungen ent\nSchlossen hat. Läge ein Gesamtvorsatz nicht vor, So wären nähere Feststellungen zu den Einzelhandlungen erforderlich, insbesondere auch über die Tatzeit, da dann hin\nsichtlich der vor dem 15, September 1949 begangenen Untreuehandlungen die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes vom 31, Dezember 1949 zu prüfen wäre. Der Angeklagte kann daher durch Annahme von Fortsetzungszusam-\n\nl\n\nmenhang beschwert sein,\nDie Mängel zu 1 und 3 nötigen zur Aufhebung des Ur-\n\nteils,\n\nFür die erneute Verhandlung wird darauf hingewiesen,\ndass fortgesetzte Untreue in Tateinheit mit (fortgesetzter)\nUnterschlagung (und nicht durchweg Unterschlagung als straflose Nachtat, wie der Vorderrichter annimmt) dann in Frage\nkommen kann, wenn der Angeklagte Gelder nicht schon in der\nAbsicht einzog, sie für sich zu behalten, oder wenn er in\nbar empfangene Gelder in Zueignungsabsicht für sich behielt,\nz.B. mit seinen eigenen Geld vermischte oder in dieser Absicht pflichtwidrig nicht zur Bank brachte oder für sich\n\nverbrauchte,\n\nÜber die Möglichkeit von Tateinheit zwischen Untreue\nund Unterschlagung vgl u.a. RGSt 69, 63,\n\nDr. Moericke Werner Dr. Sauer\nDr. Ludwig Dr. Ortlieb\n\nu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-10/2-str-374-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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