{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-07-05_2_StR_159_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-07-05","aktenzeichen":"2 StR 159/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk! 2 24 6 0 1 4\n\nFür die Amtliche Sammlung!\nzuIlAc\n\nGesetzs StPO §§ 81, ?44 Abs 4\n\nRechtssatzs Gegenüber den Erkenntnismitteln eines Gerichtspsychiaters ist die Beobachtung in einer öffent -\nlichen Heil- oder Pflegeanstalt für sich allein\nkein überlegenes Forschungsmittel.\n\nAktenzeichens 2 StR 159/55\nUrteil des BGH vom 5. Juli 1955 LG Oldenburg\n\nr\n\nru Namex ji css YTolkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schweißer Hans Paui L m ee Grafschaft\nZu. geboren 2 Uni 1599 In ©, in Gr. Wesipr.), zur\nuchungshaft\n\nun in Unters\n\nwegen Brandstiftung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5. Juli 1955, an der teilgenommen habers\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesriıchter Dr.Arndt\nBundesrichter Dr.Schalscha\n\nBundesrichter Dr,Menges\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Kammerer in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEEED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 29. Dezember 1954\nweräder verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen: die Kosten der Revision\nder Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse\nzur Last.\n\nTem Angeklagten wird dis seit dem 30. Dezember\n1954 erlittene Untersuchungshafs, soweit sie\ndrei Monate übersteigt, auf dis Strafe engeresh--\nnet,\n\nYrıı Rerhts wegan\n\ngründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen einfacher\nBrandstiftung in sechs Fällen (davon in einem Fall in\nTateinheit mit fahrlässiger schwerer Branistiftung) zu\nvier Jahren Gefängnis verurteilt. Nach den Feststellungen\nsetzte der Angeklagte im Sommer 955 fünfmal und einmal im\nHerbst 1954 fremde Scheunen oder Schuppen in Brand, die\ndaraufhin vollständig niederbrannten. In eınem Falle griff\ndas Feuer auf das Dach eines Wohngebäudes über, konnte hier\naber bald gelöscht werden, Bei mehreren Bränden beteiligte\nsich der Angeklagte als Feuerwehrmann eifrig an den Löscharbeiten, Insgesamt entstand durch äie Brände ein Schaden\nvon etwa 55 000 DM.\n\nGegen das Urteil haben die Staatsanwalischaft und\nder Angeklagte Revision eingelegt. Die Revisionen, die\ndie Verletzung sachlichen und förmlichen Rechts rüger.,\nsind unbegründet,\n\nI, Die Verfahrensrügen.\n\nDas Landgericht hat als Sachverständige den Gerichtspsychiater Dr. Franckenberg vernommen, der die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB bei dem Angeklagten bejahte.,\nDer Staatsanwalt beantragte darauf, nach klinischer Untersuchung des Angeklagten als weiteren Sachverständigen den\nProfessor Dr.Bürger-Prinz aus Hamburg darüber zu vernehmen,\nob bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs 7.\nStGB gegeben seien und seine Unterbringung erf’orderlich\nsei, weil eine Wiederholungsgefahr nicht auszuschliessen\nwäre. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt, weii die\nMerkmale des § 51 Abs 2 StGB bereits erwiesen seien und\ndie Sachkunde des Sachverständigen nicht zweifelhe?: sei:\n\nsein Gutachten habe auch die Zür § 42 b StGB massgeblichen\n\n\\n\nı\n\nmedıziris:hen Fragen geklärt:\n\nDie Staatsanwaltschaft rügi insoweit eine Verletzung\nder Aufklärungspflicht und des 3 244 Abs 4 StPOs der An--\ngeklagte rügt ebenfalls eine Verletzung der Aufklärungspflicht.\n\nA) Es ist zweifelhaft, ob der Antrag der Staatsanwaltschaft ein Beweisamtrag war. Ein solcher setzt eine bestimmte Behauptung voraus, über die Beweis erhoben werden\nsoll. Nach dem Wortlaut des Antrages hatte die Staatsanwaltschaft keine bestimmte tatsächliche Behauptung unter\nBeweis gestellt, sondern um Nachprüfung gebeter, \"ob!\" die\nrechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen der §§ 51\nAbs 2 und A2 b StGB vorlägen, Prozessbegehren in dieser\nForm sind regelmässig nur Beweisermittlungsvorschläge,\naber keine Beweisamträge.\n\nSelbst wenn man im Wege der Auslegung dem Antrag die\nBehauptung entnimmt, die tatsächlichen Voraussetzungen des\n§§ 51 Abs 2 StGB hätten nicht vorgelegen, liegt keine Gesetzesverletzung vor, Der Antrag richtete sich auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen, den das Landgericht\nnach § 244 Abs 4 StPO abgelehnt hat, Die Strafkammer nahm\nan, dass auf Grund des Gutachtens von Dr. Franckenberg das\nGegenteil dessen erwiesen war, was die Staatsanwaltschaft\nunter Beweis stellte. Dann durfte sie die Vernehmung eines\nweiteren Sachverständigen ablehnen, wenn nicht das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausging, Widersprüche enthielt oder der neue Sachverständige\nüber überlegene Forschungsmittel verfügte. Diese Ausnahmex.\nlagen nicht vor:\n\na) Der Sachverständige hatte im schriftlichen Gutachten erklärt, dass es schwierig festzustellen sei. ob\nder Angeklagte — wie er angab - wirklich innera Stimmen\ngehörs hatte, Das mögen zwar unsichere tatsächliche Voraussetzungen sein, aber keine unzutreffenden, denn die Beurteilung des Seelenbildes eines Menschen ist stets weitgehend von seinen nur schwer nachprüfbaren Angaben abhängig.\nDie Strafkammer hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte\nbei den mehrfachen Untersuchungen simuliert habe, so dass\ndie im Gutachten verwertete Tatsache, der Angeklagte habe\ninnere Stimmen gehört, nicht unzutreffend war.\n\nb) Bei der Würdigung schwieriger psychischer Zustände\nliegt ein Widerspruch nicht deshalo vor, weil der Sachverständige in seiner Beurteilung geschwanki hat. Das in der\nHauptverhandlung erstattete abschliessende und allein messgebliche Gutachten enthält nach dem Urteil keine Widersprüche, Der Sachverständige hat dargelegt, dass eine Pyromer.ıe,\nselbst wenn sie vorliege, die Anwendung des § 51 StGB nicht\nrechtfertige, wenn sie keine krankhafte Ursache have. Er\ngeht also richtig davon aus, dass § 51 StGB einen krankhaften biologischen Zustand voraussetzt, Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte au? Grund\nmehrerer ernster Gehirnerschütterungen, schwerer Erlebnisse in der Kriegsgefangenschaft im jugendlichen Alter\nund auf Grund einer Fehlentwicklung zur Zeit der Tat\nunter Zwangsvorstellungen gestanden habe, die eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit bilden, Er sei. zwar\nfähig gewesen, das Unerlaubte der Taten einzusehen, aber\nin seinem Hemmungsvermögen dadurch erheblich verminderi.\nDas ist eine mögliche und widerspruchsluse Beurteilung.\n\nce) Richtig ist, dass eine mehrwöchige Anstaltsbeonachtuzg in einer modernen psychiatrischen Klinik vieifach\n\nklarere Ergebnisse ergibt als eine Beobachtung ausserheib\nder „nstalt. Wenn der Gesetzgeber in § 244 Abs “ StPO\n\ndie Zuziehung eines neuen Sachverständigen auch von überlegenen Forschungsmitteln abhängig macht, kann damit die\nAnstaltsbeobachtung allein nicht gemeint sein. Sonst müsste der Tatrichter in jedem Verfahren, in dem ein psychiatri..\nsches Gutachten ohne Anstaltsbeobachtung erstattet ist,\neinem Antrag auf Zuziehung eines weiteren Sachverständigen\nnach Anstaltsbeobachtung stattgeben. Einen solchen Willen\nhätte der Gesetzgeber deutlicher ausgedrückt. Im Gegenteil\nist die Frage einer Anstaltsbeobachtung in § § 1 StPO besonders geregelt und dort dem pflichtmässigen Ermessen des Gerichts überlassen. § 81 gilt auch für das erkennende Gericht.\nEr ist nur verletzt, wenn das Gericht von dem ihm darin eingeräumten Ermessen fehlerhaften Gebrauch macht (RGSt 20,\n378). Der Senat ist daher der Meinung, dass bei psychiatrischen Gutachten der blosse Hinweis auf die Möglichkeit einer.\nAnstaltsbeobachtung kein Üüberlegenes Forschungsmittei im\nSinne des § 244 Abs 4 StPO ist, Allerdings kann in Einzelfällen eine Alinik überlegene Forschungsmittel besitzen,\n\ndoch muss das jeweils dargelegt werden. Hier bringt die\nRevision nicht vor, über welche überlegenen Forschungsmittel’die Hamburger Klinik im Verhältnis zu dem Gerichtspsychi-.\nater verfüge. Die Rechtslage wäre möglicherweise anders, wenn\nkein Gerichtspsychiater, sondern ein allgemeiner Gerichtsmediziner vernommen wäre, Die Strafkammer hat aber festgestellt, dass Dr.Franckenberg Gerichtspsychiater ist, als\nsolcher eine umfangreiche Erfahrung sowie Gerichtspraxis\nbesitze und sich durchweg bewährt habe. Er hat den Angeklagten mehrfach eingehend untersucht, auch seine Ehefrau gehört.\nEin Rechtsfehler bei Ausübung des Ermessens nach § § 1 StPO\nist dann nicht ersichtlich, Selbst Zweifel an dem bisherigen Beweisergebnis verpflichten den Tatrichten nicht ohne\nweiteres zur weiteren Beweisaufnahme, wenn er sich von neuer\n\ndi\n\nNachforschungen keine Klärung verspricht \\BGH NJW 1952.\n1343). Im übrigen hatte das Landgericht hier keinen Zwei--\nfel, sondern auf Grund der Beweisaufnahme ein bestimmtes\nunä sicheres Bild von der Persönlichkel.i des Angeklagten\n\ngewonnen.\n\nB) Die Aufklärungspflicht hat das Gericht nach den\nvorstehenden Ausführungen ebenfalls nicht verlctzt. Das\nGutachten war eingehend begründet und erschien dem Gericht\nauf Grund der ganzen Tatumstände und des persönlichen Ein-.\nArucks des Angeklagten überzeugend. Dann drängte sich der\nStrafkammer nicht die Notwerdigkeit auf, neben dem erfah-\n\n.renen Gerichtspsychiater noch andere Sachverständige zu\n\nvernehmen.\n\nII. Die von beiden Revisionen erhobenen Sachrügen\nnötigen zur Überprüfung des Urteils in vollem Umfang.\n\nDas Urteil enthält eine Ungenauigkeit, weil es annimmt,\nder Angeklagte habe im Falle Hi in Tateinheit mit\ndem \"atbestand des § 308 StGB (Inbrandsetzung einer Scheune)\nzugleich den Tatbestand der fahrlässigen menschengefährder--\nden Brandstiftung (eines Wohnhauses) nach §§ 309, 306 StGB\nerfüllt, Im Falle HE war jedoch kein Wohnhaus in\nBrand geraten. Insoweit liegt offensichtlich nur ein Schreibfehler vor, weil das Landgericht damit den Fall Emm\ngemeint hat. Dieses Versehen ist auf den Schuld- und Strafausspruch ohne Bedeutung und kommt auch im Urteilsspruch\nnicht zum Ausdruck,\n\nDer Schuldspruch begegnet im übrigen keinen Bedenken.\n\nAuch die Strafzumessung enthält keinen hechtsfehler,\nEs unterlag allein dem pflichtmässigen Ermessen des Tatrichters, ob ihm die Milderungsgrlnde bei Abwägung mit den\n\nSchärfungsgründen zur Bewilligung mildernder Umstände ausreichten, Rechtsfehler bei Ausübung dieses Ermessens sind\nnicht erkennbar,\n\nDie Unterbringung in einer Heii- oder Pf\\ugeanstalt\nnach § 42 b StGB hat das “andgericht abgelehnt,. weii es\nfür wahrscheinlich hält, dass der Angeklagte unter dem\nEindruck des Verfahrens und des Strafvollzugss von ähnlichen Straftaten in Zukunft ablassen werde. Die Strafkammer hat also eine Wiederholungsgefahr nicht feststellen können. Die Revision der Staatsanwaltschaft irrt, wenn\nsie vorträgt, das Landgericht habe diese Frage ungeklärt\ngelassen. Die Strafkammer hat die Ablehnung einer Unterbringung ausdrücklich damit begründet, dass nach ihren\nFeststellungen die öffentliche Sicherheit die Unterbringung nicht erfordere. Diese Begründung ist aus Rechtsgründen nicht anfechtbar.\n\nIIf. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Ober-- -\n\n'bundesanwalts.\n\nDr.Moericke Werner Dr.Arnädt\nDr.Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-05/2-str-159-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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