{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-07-05_2_StR_135_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-07-05","aktenzeichen":"2 StR 135/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StB 133/55 2246 082 G\n\nim Tamen des Volkes\nIn der Straisache\n\ngegen\n\nden Angestellten Hubert DB ie aus KB dcrt geboren\n\nen ED 1'906,\nwegen Verbreitung unzüchtiger Abbildungen\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Juli 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. \\oericke\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr: ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDas Urteil des Landgerichts in Aachen vom 10. Dezember\n1954 wird aufgehoben\n\n1) auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit\nnicht die Unbrauchbarmachung der Bilder und der\nzu ihrer Herstellung bestimmten Platten und\nNegative angeoränet worden ist,\n\n2) auf die Revision des Angeklagten in vollem Umfange mit den Feststellungen-\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtszittel:. an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVor Rechts wegen\n\nveolien ran. [ee\n\nSET BE A TEE EEE NE TE EEE En ann ZIERT BEE TO ran\n\n-\nm\n\n-\n\nER ie\n\n-. PR\nPa}\n\nDy\n\na\n\nGräinde:\n\nber gleichgeschlechtlich veranlagte Angeklagte\nıst Anhänger der Freikörperkultur. Bei Zusammenkünften mit anderen Witgliedern des Bundes für Freikörperkultur und einer ähnlichen Vereinigung machte er\nkackteufnahmen von Männern, auch von sich selbst, die\ner, zum Teil vergrößert oder verkleinert, Interessenten anbot, Das Landgericht hat die angebotenen Bilder\n\n\"zum Teil\", insbesondere ein Bild des Angeklagten selbst,\n\ndas ihn sitzend mit hinter dem Kopf verschränkten Armen\nund gespreizten Oberschenkeln zeigt, ferner das Bild\neines lannes, der seinen Geschlechtsteil zwischen den\nOberschenkeln verbirgt, als unzüchtig beurteilt und\n\nden Angeklagten wegen fortgesetzten Vergehens nach § 184\n\nAbs 1 Nr 1 StGB mit zwei Monaten Gefängnis bestraft und\n“ die beschlagnahmten Bilder eingezogen.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat Revision eingelegt und\ndamit begründet, daß die durch § 41 StGB gebotene Unbrauchbarmachung der Bilder, und der zu ihrer Herstellung gebrauchten Platten und Negative nicht angeordnet\n\nworden ist.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung des Verfahrensrechts und des ‘sachlichen Rechts.\n\nl. Die Verfahrensrüge des Angeklagten entspricht\nnicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz F StPO.\nSie ist unzulässig.\n\n2» Die Sachrüge des Angeklagten ist begründet, Die\nFeststellungen im Urteil lassen nicht erkennen, welche vom Angeklagten zwecks Verbreitung hergestellten,\nvorrätig gehaltenen und angekündigten Bilder außer\n\nden beiden näher beschriebenen Bildern, deren recht-\n\nje rnengmn;\n\nEr EEE hen TEEN 5 EEE FERNEN TETETERRFRETEER E TER ER DER\n\n-5\n\n‚che Beurteilung nicht zu beanstarden ist, die Strafsaumer für unzslientig hält. Sıe sieht nicht alle. nur\nz,nen Tzıi der Bilder als schamverletzend an, läßt aber\näte Anzahı der beanstandeten Bilder und damit den Schuldumfeng des Angeklagten ungewiß. Schon deshalb muß das\nUrte)jl aufgehoben werden.\n\nIn der neuen Entscheidung muß das Landgericht die von\nihm für unzüchtig genaltenen Bilder im einzelnen so beschreiben. daß der Senat nachprüfen kann, ob es den Begriff des Unzüchtigen rechtsfehlerfrei angewandt hat.\n\nZwar verkennt die Strafkammer nicht, daß die Abbildung\ndes nackten menschlichen Körpers an sich nicht unzüchtig ist (RGSt 61. 293 ff. 379 u. 382; BGH NIW 1954, 520).\nsie wird aber näher darlegen müssen, worin sie die die\nScham verletzende Geschlechtsbetonung erblickt. Dabei\nist auf den Gesichtsausdruck der abgebildeten Personen,\nihre Stellung und Bewegung, die Umgebung (geschlossener\nRaum oden freie Natur, Anwesenheit eines Fartners oder\neines Kreises von Anwesenden, Anzeichen einer Absicht,\ndie Sinnlichkeit zu reizen u. dergl.) einzugehen. In jedem einzelnen Fall ist festzustellen, ob sich der Ange- '\nklagte des Geschlechtsbetonten bewußt war. Ob die Bilder\nnur interessierten Personen zugänglich werden sollten, ist\nim Gegensatz zu der Ansicht der Revision unerheblich\n(BGHSt 3, 295).\n\n3. Bei der Strafzumessung wird Gelegenheit sein, neben\nder Persönlichkeit des Angeklagten auch den Grad der Unzüchtigkeit der Bilder zu berücksichtigen. 8 27, StGB ..\nkommt nicht in Frage, da § 1§ 4 StGB ohnehin Geldstrafe\nzuläßt. Mit der Bitte um Bewilligung von Strafaussetzung\nübersieht der Angeklagte die zwingende Vorschrift des\n\n§ 23 Abs 3 Nr 2 StGB.\n\npr — | ‚\n- 4 -\n\n4. Dia Rertsinn der Staatsanwaltschaft ist auf die\nImterlassung der Anwendung des § 41 StGB beschränkt.\n\nSollte die neue Entscheidung wiederum auf Verurteilung des Angeklagten und Einziehung von Bildern lauven, so muß, wie von der Staatsanwaltschaft erstrebt,\n\n§ 41 StGB beachtet werden. Die eingezogenen Bilder,\nPlatten und dergleichen sind jedoch einzeln in der\nUrteilsformel zu bezeichnen (RGSt 70, 340).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Moericke Werner Dr.Arndt\n\n” Dr.Schalscha Menges\n\nnr 1 RR\n\nmeer EEE Sure Er marereirze Ten ph ug Leer N wur armer vage en\n\nmi gr.\n\nrear","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-05/2-str-135-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-05/2-str-135-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:06.494216+00:00"}}