{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-06-21_2_StR_271_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-06-21","aktenzeichen":"2 StR 271/54","doktyp":null,"leitsatz":"Wer an einem Schmuggelunternehmen bandenmäßig\nmitwirkt, ist nicht notwendig Täter, sondern kann\nauch Gehilfe sein; doch darf bei ihm die Nindeststrafe des § 401 b RAbgO nicht unterschritten\nwerden.\n\nRAbgO § 414\n\nDie Einziehung eines vom Täter unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Kraftwagens ist nur zulässig,\nwenn der Staat die Forderung des Vorbehaltseigentümers voll erfüllen will, Er hat nicht nur\nden Restkaufpreis zu zahlen, sondern alle die Ansprüche zu befriedigen, bis zu deren Erfüllung\nnach dem Vertrag das Eigentum vorbehalten war,\nalso auch etwaige Schadensersatzansprüche und Vertragsstrefen (in Anschluß an BGHSt 2,311).","text_plain":"D}\n\n.. das Nachschlagewerk!\n\n2259 002 8%\n\n‚ Für die Amtliche Sammlung!\n(zu 1 II und 7 des Urteils)\n\nI, Gesetz:\n\nRechtssntz:\n\nII.Gesetz:\n\nRechtssatz:\n\nStGB §§ 47, 49; RAbgO § 401 db\n\nWer an einem Schmuggelunternehmen bandenmäßig\nmitwirkt, ist nicht notwendig Täter, sondern kann\nauch Gehilfe sein; doch darf bei ihm die Nindeststrafe des § 401 b RAbgO nicht unterschritten\nwerden.\n\nRAbgO § 414\n\nDie Einziehung eines vom Täter unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Kraftwagens ist nur zulässig,\nwenn der Staat die Forderung des Vorbehaltseigentümers voll erfüllen will, Er hat nicht nur\nden Restkaufpreis zu zahlen, sondern alle die Ansprüche zu befriedigen, bis zu deren Erfüllung\nnach dem Vertrag das Eigentum vorbehalten war,\nalso auch etwaige Schadensersatzansprüche und Vertragsstrefen (in Anschluß an BGHSt 2,311).\n\nAktenzeichen: 2 StR 271.54\nUrt. des EGH vom 21.Juni 1955 LG Krefeld\n\nden Kaufmann Johannes W\ngeboren am\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\naus TEE .\n1910 inR\n\n’\n\nden Kraftfahrer und Kutscher Peter A u aus\nVE, geboren am EEE 1929 in Sü j\n\ndie Hausfrau Christine S geb. St aus\n\nVER, geboren am PU —— erki in Sn\n\ndie Hausfrau Therese G Emm geb. Sig aus DEE\nU |\n\ngeboren am\n\nden Gastwirt Hans\nboren am\n\n. den Metzger Adolf Z aus KEEEEEEE, geboren\n1917 in B ;\nden Kaufmann Franz Rn aus Die, dor\n\ngeboren am ib 1918,\n\n1912 in Sue,\nC EEE aus DEE, üort ge-\n\n1909,\n\nwegen gewerbs- und bandenmässiger Abgabenhinterziehung U.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Juni 1955, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr, Arndt\nEundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr, Menges\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. Iggmwin der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr.Spge vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittlenen Justizdienst Hoi\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten Peter Selm,\nChristine SW, Therese Ci, Hans Ce und\nAdolf ZUM wird das Urteil des Landgerichts in\nKrefeld vom 3. Oktober 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie und die früheren Mitangeklagten WEB, WeäiB. van DW de Ip, Maria\nDo S0osct TB Käthe Ta, Rudolf\nSchib, Hildegard Sc, Mathias van Tree und\nSybilla van The verurteilt sind.\n\nII. Auf die Revision des Hauptzollamts Düsseldorf,\ndes Nebenklägers, wird das vorbezeichnete Urteil\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit es bei den\nAngeklagten RB und WERE die Einziehung der\nbei den Straftaten benutzten Kraftfahrzeuge abgelehnt hat.\n\nIII. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten dieser Rechtsmittel, zurückverwiesen.\n\nIV. Auf die Revision des Angeklagten Franz Fe wird\ndie Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die\nFrage einer Strafaussetzung zur Bewährung und über\ndie Kosten seines Rechtsmittels an das Landgericht\nzurückverwiesen, Seine weitergehende Revision wird\nverworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nnn men\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen fortgesetzten gewerbsmässigen Bandenschmuggels bezw, Abgabenhehlerei oder Vorteilsbeihilfe dazu, teilweise\nin Tateinheit mit Devisenvergehen zu Freiheitsstrafen,\nGeldstrafen und Wertersatz verurteilt. Die von den\nAngeklagten und dem Hauptzollamt Düsseldorf als Nebenkläger eingelegten Revisionen sind begründet,\n\n1, Peter Sg ist wegen Vorteilsbeihilfe zum\nfortgesetzten gewerbsmässigen Bandenschmuggel zu\nacht Monaten Gefängnis, Geldstrafe und Yertersatz\nverurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts\nbetrieb seine Mutter, Christine Se, ein Funrgeschäft. Der Angeklagte holte mit einem Personenkraftwagen seiner Mutter in fünfzehn Fahrten insgesamt\n475 kg Kaffee und 475 kg Tee von nahe der Grenze gelegenen Orten ab, wo Schmuggler diese Ware nach Überschreiten der Grenze gelagert hatten. Er brachte\ndie Ware auf das elterliche Grundstück, wo sie teils\nverkauft, teils von anderen Beteiligten abgeholt\nwurde,\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verietzung\nsachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen.\n\nI, Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Der \"völlig überraschende\" Haftbefehl des erkennenden Gerichts während der Hauptverhandlung war eine im Gesetz vorgesehene Maßnahme, die keine unzulässige\nBeschränkung der Verteidigung im Sinne des § 338\nNr 8 StPO enthält.\n\nSm me\n\nzen\n\nne. ee\n\n-— ae - .„ 22.\n\nII. Die Sachrüge greift dagegen durch:\nDie Annahme einer Beihilfe zur Abgabenhinterziehung nach § 396 RAbgO enthält keinen Rechtsfehler,\n\nDie Feststellungen tragen aber nicht die Verurteilung wegen Vorteilsbeihilfe (§ 398 RAbg0). Die\nStrafkammer stellt fest, daß der Angeklagte 1.000 DM\nFuhrlohn \"kassierte\", der in voller Höhe \"in die\nHände\"! seiner Mutter kam. Danach hat er selbst keine\nEntlohnung erhalten, sondern den Fuhrlohn vollständig an seine Mutter abgeführt. Bei dieser Sachlage\ngenügt zur Begründung der Vorteilsabsicht nicht die\nBemerkung des Urteils (S 49), der Angeklagte habe\ndie Tat begangen, \"um dadurch- Geld zu verdienen\",\nEin Täter handelt seines Vorteils wegen, wenn Eigennutz die Triebfeder seines Handelns ist, also das\nBestreben, seine Lebensverhältnisse auf irgendeine\nWeise günstig zu beeinflussen, Hierfür genügt auch\ndas Streben nach einem mittelbaren Nutzen, etwa wenn\ner eine günstige Gestaltung seiner Lebens- oder Arbeitsverhältnisse erreichen will (BGHSt 6, 59). Das\nergeben die bisherigen Feststellungen nicht,\n\nBei gewerbsmässigem Handeln ist die Beihilfe zum\nSchmuggel nach der schwereren Strafvorschrift des\n§ 401 b Abs 1 RAbgO nur strafbar, wenn der Gehilfe\nselbst gewerbsmässig gehandelt hat (§ 50 Abs 2 StGB;\nEGHSt 6, 260). Das hat die Strafkammer nicht festgestellt,\n\nAuch die Ausführungen über die Verurteilung\nwegen Beihilfe zum bandenmässigen Schmuggel sind\nnicht frei von Rechtsfehlern. Die Strafkammer\nnimmt Bandenschmuggel schon dann an, wenn sich eine\nVielzahl von Personen zur gemeinsamen Ausübung der\n\nZollhinterziehung verbunden hat, auch wenn sie sich\nJeweils in anderer Form daran beteiligen und zum\n\nTeil erst nach dem Übertritt über die \"grüne Grenze\"\nals weitere Teilnehmer in Erscheinung treten (S 48);\nsie sieht auch diejenigen Beteiligten als Bandenmitglieder an, die nur wußten, daß vorher mindestens\närei Beteiligte tätig waren (S 50). Das ist unrichtig.\nBandenschmuggel begeht nach § 401 b Abs 2 RAbgO nur,\nwer sich mit zwei oder mehr Personen zu gemeinschaftlicher Ausübung der Zollhinterziehung oder des PBannbruchs verbindet und das Vergehen gemeinschaftlich\nmit ihnen ausführt. Gemeinschaftliche Ausübung\n\nliegt nur vor, wenn mindestens drei Beteiligte bei\nder Ausführung des Schmuggels selbst zeitlich, örtlich und körperlich zusammenwirken (RGSt 71, 49;\nBGHSt 3, 40; 7, 33). Die mehreren Beteiligten müssen\nso zusammenwirken, daß sie bei der Ausführung des\nUnternehmens zusammen betroffen werden können; denn\nnur dadurch wird den Beamten die Bekämpfung des\nSchmuggels erschwert, die amtliche Auseinandersetzung\nmit den Schmugglern verschärft und die Gefährlichkeit\ndes Unternehmens erhöht (RGSt 54, 246; 69, 105).\nAusführung der. Hinterziehung ist eine Tätigkeit,\ndurch die das Schmuggelgut der Zollabfertigung entzogen wird, die also in einer gewissen räumlichen\nBeziehung zur geschmuggelten Ware steht. Keine. Ausführung der Hinterziehung sind Tätigkeiten, die fern\nvom Schmuggelgut in Verabredungen, Planungen, Vorbereitungen, Beschaffung von Hilfsmitteln usw. bestehen und bei denen die Täter nicht in der erwähnten gefährlichen Form mit Beamten in Berührung kommen\nkönnen (BayObLG NJW 1953, 915),\n\n— un - | _\n\nwi. .-\n\nBeihilfe zu einem solchen Bandenschmuggel kann ein\nBandenmitglied leisten, aber auch ein Außenstehender,\nder nicht Mitglied der Bande ist. Die Strafbestimmung\ndes § 401 b RAbgO ist auch bei dem Gehilfen anwendbar,\nder nicht selbst zeitlich, örtlich und körperlich mit\nmindestens zwei weiteren Beteiligten zusammen tätig\nwird, also nicht selbst Mitglied der Bande ist, aber\nweiß und billigt, daß die Haupttäter der von ihm unterstützten Hinterziehung bandenmässig handeln (BCHSt 6,\n260). Der Senat stimmt dieser von seiner früheren\nRechtsprechung und der des RG abweichenden Auffassung\nzu, der sich auch alle übrigen Strafsenate auf Anfrage anschließen; denn § 50 Abs 2 StGB betrifft diesen Fall\nnicht, weil die die Strafschärfung begründenden Merkmale\ndes Bandenschmuggels keine persönlichen Eigenschaften oder\nVerhältnisse sind. Die \"Verbindung\" zur gemeinschaftlichen\nBegehung setzt zwar eine Willensübereinstimmung voraus\nund könnte für sich allein ein persönlicher Umstand\nsein; das Schwergewicht der bandenmässigen Begehung liegt\njedoch in der äusseren Gefährlichkeit der Tatausführung,\nDie bandenmässige Begehung des Schmuggels ist deshalb\nstärker ein Merkmal der Tat und nicht des Täters. Es kann\ndahingestellt bleiben, ob § 50 Abs 2 StGB nur zutrifft,\nwenn ausschliesslich persönliche Umstände oder Verhältnisse die Erhöhung der Strafe begründen. Wenn, wie hier,\nsachliche Umstände überwiegen, ist jedenfalls § 50 Abs 2\nStGB-nicht anwendbar,\n\n‘\n\nDer Senat hält weiterhin an der Auffassung fest,\ndaß auch derjenige, der nur Beihilfe zum Schmuggel leistet, Mitglied einer Bande im Sinne des § 401 b RAbgO\nsein kann. Die Auffassung, jedes Bandenmitglied beim\nSchmuggel sei notwendigerweise Täter, setzt sich mit der\nRechtsprechung über die Abgrenzung der Beihilfe von der\n\nAy\n\nTäterschaft in Widerspruch, Die Täterschaft unterscheidet\nsich von der Beihilfe nicht nach dem äusseren Tatbeitrag.\nsondern nur nach der Willensrichtung der Beteiligten. Insbesondere kann auch Gehilfe sein, wer den vollen Tatbestand\nselbst verwirklicht (RGSt 66, 236; OGHSt 1, 95, 102; BGH\nNOW 1951, 1205 BGH 5 StR 74/55 vom 8. März 1955). Allerdings ist die eigene Verwirklichung des vollen Tatbestandes\n\nund beim Schmuggel die bandenmässige Begehung, also die Teı.-\n\nnahme an der Ausführungshandlung zusammen mit mindestens\nzwei weiteren Tätern auf Grund entsprechender Verbindung;\nregelmässig ein erhebliches Beweisanzeichen für den eigenen\nTatherrschaftswillen und somit für eine Täterschaft. Es\nsind aber Fälle denkbar, in denen ein Beteiligter trotz Verbindung und Zusammenwirkens mit weiteren Schmugglern bei\nAusführung der Hinterziehung keinen eigenen Tatherrschaftswillen hat, sich vollständig dem Willen eines anderen unterordnet und nur widerstrebend fremden Schmuggel durch\nnebensächliche Hilfe fördern will. Ein Schmuggler mit einer\nderartigen Willensrichtung ist nur Gehilfe des Haupttäters,\nauch wenn er seinen Tatbeitrag bandenmässig leistet (so\nauch RGSt 9, 42; 18, 174; 39, 53; 47, 377; 69, 105; OlG\nHamburg ZfZ 1951, 284; OLG Köln MDR 1952, 438; BGHSt 4,32;\nBGH 2 StR 69/52 in NIW 1952, 945; 5 StR 246/53 vom 22. 10.'\n1953).\n\nDie Strafe der Beihilfe zum Bandenschmuggel ist\n\nnach dem Gesetz festzusetzen, welches für die Haupttat\nmaßgebend ist (§ 49 Abs 2 StGB), also dem § 401 b RAbgO -\nzu entnehmen. Die Mindeststrafe dieser Vorschrift darf\nbei dem Gehilfen nicht unterschritten werden, der selbst\nMitglied der Bande ist. Denn er verwirklicht einen straferhöhenden Umstand in eigener Person, der nach der Bedeutung dieser Vorschrift jeden bandenmässig Handelnden\nohne Rücksicht auf die Art seiner Beteiligung treffen\nsoll. Die Mindeststrafe des § 401 b RAbgO gilt demnach\n\num -._ _.”\n\nN\nH\n\nm m -\n\nfür alle Gehilfen, die bei der Ausführungshandlung des\nSchmuggels selbst mit mindestens zwei weiteren Mitgliedern verabredungsgemäss zusammenwirken, also für die\nbandenmässige Beihilfe zur Abgabenhinterziehung (BGHSt\n4, 32). Der Gehilfe, der nicht als Bandenmitglied bei\nder Ausführung der Hinterziehung tätig wird, sondern als\nAussenstehender oder Einzelgänger eine Hinterziehung fördert, die nur für die Haupttäter Bandenschmuggel ist,\nwird zwar auch nach § 401 b RAbgO bestraft; bei ihm kann\naber die Mindeststrafe des § 401 b RAbgO nach §§ 49, 44\nStGB unterschritten werden, soweit er nicht seines Vorteils wegen gehandelt hat (§ 398 RAbg0).\n\nAus dem Urteil ist nicht ersichtlich, ob die Voraussetzungen einer Beihilfe zum Bandenschmuggel oder einer\nbandenmässigen Beihilfe zur Abgabenhinterziehung in allen\nEinzelfällen der fortgesetzten Handlung vorliegen. Das\nLandgericht geht von einem unrichtigen Begriff des Bandenschmuggels aus und bewertet alle Hilfeleistungen\ngleichmässig als Beihilfe zum Bandenschmuggel. Eine fortgesetzte Tat ist zwar insgesamt als bandenmässige Beihilfe zum Schmuggel oder Beihilfe zum Bandenschmuggel\nstrafbar, wenn die Voraussetzungen dafür nur bei einem\nTeilstück der fortgesetzten Handlung vorliegen; der Tatrichter muss jedoch zur Ermittlung des Umfangs der Schuld\nund der gerechten Strafe in jedem Einzelfalle feststellen,\ninwieweit die Voraussetzungen des § 401 b RAbgO bei dem\nHaupttäter und Gehilfen vorliegen.\n\nWegen der vorstehenden Rechtsfehler muß das Urteil\naufgehoben werden. Das Landgericht wird in der neuen\nVerhandlung auch die Anwendung des § 23 StGB zu prüfen\nhaben,\n\n2. Christine Sp ist ebenfalls wegen Vorteilsbeihilfe zum fortgesetzten gewerbsmässigen Bandenschmuggei\nzu sechs Monaten Gefängnis, Geldstrafe und Wertersatzstrafe verurteilt; ein ihr gehöriger Personenkraftwagen\n\nist eingezogen worden.\n\nDie Angeklagte stellte ihrem Sohn (Peter Sim )\nfür die Abholung von Schmuggelware ihren Kraftwagen\nzur Verfügung, gab ihm zu diesen Fahrten jeweils den\nAuftrag, vermittelte den Absatz der Ware und verkaufte\nsie teilweise.\n\nIhre Revision erhebt die Sach- und Verfahrensrüge.\nDie Verfahrensrüge ist die gleiche, wie sie der Angeklagte Peter EB vorträgt. Sie ist aus den dort dargelegten Erwägungen unbegründet. Die Sachrüge hat Erfolg;\n\nDas Landgericht hat die Tat.der Angeklagten als Bei.\nhilfe zur Abgabenhinterziehung gewertet, weil die geschmuggelte Ware noch nicht zur Ruhe gekommen war. Dagegen\nbestehen keine Bedenken. Daß die Strafkammer ihr Verhalten nur als Beihilfe und nicht als Hinterziehung ansieht, beschwert die Angeklagte nicht. Sie hat im übrigen selbst gewerbsmässig gehandelt, weil sie einen hohen\nFuhrlohn erhielt, aus den eigenen Verkäufen Gewinn erzielte und sich nach der Überzeugung der Strafkammer damit\neine laufende Einnahmequelle verschaffen wollte.\n\nDie Verurteilung wegen Beihilfe zum Bandenschmuggel\nist jedoch nach den Ausführungen zur Revision des Peter\nSCHERE fehlerhaft. Sie hat sich nach dem bisherigen\nSachverhalt an der Ausführung des Schmuggels nicht beteiligt. Die Feststellungen reichen bisher für die Annahme einer bandenmässigen Beihilfe oder Beihilfe zum\nBandenschmuggel nicht aus. Die Verurteilung muß deshalb\naufgehoben werden. In der neuen Verhandlung wird das Land-\n\nLin Luna\n\n.—.—-|nn. 7 u\n\n- 10 -\n\ngericht auch über eine Strafaussetzung zur Bewährung zu\nentscheiden haben.\n\n3. Therese GEM ist wegen ihrer Beteiligung am\nAbsatz der geschmuggelten Waren wegen Vorteilsbeihilfe\nzum fortgesetzten gewerbsmässigen Bandenschmuggel in\nTateinheit mit Devisenvergehen zu vier Monaten Gefängnis, Geldstrafe und Wertersatz verurteilt; ein Fahrrad\n\nist eingezogen.\n\nDie Revision rügt Verletzung sachlichrechtlicher und\nverfahrensrechtlicher Bestimmungen. Sie ist begründet.\n\nDie Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist unzulässig, weil die Revision keine Beweismittel angibt,\nzu deren Benutzung die Hauptverhandlung drängte (EGHSt 2,\n168). Die Rüge, das Gericht hätte zum Ausdruck bringen\nmüssen, worauf es seine Feststellungen gründe, geht ebenfalls fehl, da das nach § 267 StPO nicht erforderlich\nist, Im übrigen erwähnt das Urteil das Geständnis der\nAngeklagten als Beweismittel,\n\nDie von der Revision behaupteten Widersprüch liegen\nnicht vor;\n\nIm Falle Ri ist eindeutig festgestellt, daß\nFrau Cm selbst den Absatz geschmuggelten Tees an\nRum gefördert hat. Unklar ist zwar, ob sie auch den\nKaufpreis angenommen hat, doch ist dieser gegenüber der\ngesamten Straftat geringfügige Beitrag erkennbar auf\ndie Strafzumessung ohne Einfluss geblieben. — Im zweiten\nFalle (165 kg später beschlagnahmten Tees) findet das\nLandgericht eine Beihilfehandlung darin, daß die Angeklagte den eingelagerten Tee in mehreren Fahrten mit\nihrem Fahrrad wegschaffte und eine Probe davon der Frau\nSCHREEEB. cab, die sich um den Absatz des Tees bemühen\n\nMt\n\n- 11»\n\nwollte. Aus dem Urteil ergibt sich entgegen dem Vorbringen der Revision klar (S 29), daß Frau Ge bei\ndem Transport des Tees nach Düsseldorf nicht beteiligt\nwar; das ist auch beim Strafmaß nicht berücksichtigt.\n\nDie Annahme einer Beihilfe zur Abgabenhinterziehung\nauf Grund dieser Feststellungen ist nicht zu beanstanden. Im ersten Falle (MW) erhielt nur der Ehemann\nCB ein Entgelt; im zweiten Fall heißt es zwar, \"die\nAngeklagten Ce\" sollten an diesem Geschäft ebenfalls 1.- DM je kg verdienen. Beide Angeklagte Cs\nhaben aber zugestanden (S 38, 49), daß sie von vornherein\nfür ihre Beteiligung an den Geschäften einen Gewinn erstrebt hatten, Das trägt die Annahme, daß sie die Beihilfe \"ihres Vorteils wegen\" begingen. Den Feststellungen\nist dagegen nicht zu entnehmen, daß Frau GW selbst\ngewerbsmässig gehandelt hat. Das ist nach den obigen Ausführungen Voraussetzung für eine Bestrafung wegen gewerbsmässiger Beihilfe zur Abgabenhinterziehung. Die\nFeststellungen ergeben auch nicht, daß sich die Angeklagte selbst bei der Ausführung des Schmuggels bandenmässig beteiligt oder vorsätzlich eine bandenmässige Ausführungshandlung gefördert hat. Wegen dieser Fehler muß\ndas Urteil aufgehoben werden,\n\nDie Verurteilung wegen Devisenvergehens (Art I,\nVII, VIII des Gesetzes Nr 53) ist damit begründet, daß\ndie Angeklagte ohne Genehmigung der Militärregierung\ndeutsche Zahlungsmittel an die holländischen Beteiligten\nzur Verbringung ins Ausland ausgehändigt habe. Nach den\nFeststellungen hinterlegte RÜMMEEEB üen Kaufpreis \"bei\nden Angeklagten Cl bezw. dem Angeklagten Matthias\nvan The, der das Geld sodann an den Holländer VD\nweiterleitete\". Diese Peststellungen tragen die Verurtei-\n\n... -\nmE LE ut ma...\n\nun\n\n- 12 -\n\nlung der Angeklagten CB nicht. Unerheblich ist es,\ndaß die Empfänger des Geldes Holländer waren; denn das\nDevisengesetz stellt nicht auf die Staatsangehörigkeit\nab, sondern behandelt als Devisenausländer die Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt ausserhalb des\nGebietes der Bundesrepublik haben, Die Strafkammer\ngibt ferner nicht an, gegen welche Bestimmungen des\nDevisengesetzes die Angeklagte verstossen hat. Es fehlen\nschließlich Feststellungen zum inneren Tatbestand, insbesondere ob die Angeklagte alle Tatbestandsmerkmale\nkannte oder nur fahrlässig handelte. Falls die Strafkammer wiederum Tateinheit zwischen einem Devisenvergehen und der-Abgabenhinterziehung annimmt, muss\n\nsie nach § 73 StGB klarstellen, welcher Vorschrift sie\ndie Strafe entnimmt. Sie hat ferner die Einziehung des\nFahrrades unter Angabe des angewendeten Strafgesetzes\nzu begründen (§ 267 StPO). Die Strafkammer muss auch\ndie Tatzeiten bei jedem Angeklagten festlegen.\n\n4. Hans Ce ist wegen Vorteilsbeihilfe zum\nfortgesetzten gewerbsmässigen Bandenschmuggel zu vier\nMonaten Gefängnis, Gelästrafe und Wertersatz verurteilt,\n\nSeine Revision rügt ebenfalls die Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen.\nDie Verfahrensrüge greift aus den bei der Angeklagten\nTherese CME angegebenen Gründen nicht durch. Die\nSachrüge ist dagegen begründet,\n\nDer Angeklagte Cl ist an den beiden Fällen beteiligt, in denen das Landgericht seine Ehefrau (Therese\nCHE) verurteilt hat. Die Annahme einer Beihilfe zum\nSchmuggel ist auch bei ihm nicht zu beanstanden. Nach den\nFeststellungen war die geschmuggelte Ware noch nicht zur\nRuhe gekommen. Der Angeklagte holte im ersten Falle mit\n\n- 13 -\n\neinem Kraftwagen den für RM bestimmten Tee vom\nAngeklagten SEP ab. Im zweiten Falle nahm er an der\nFahrt teil, bei der Peter Se die 165 kg Tee nach\nDüsseldorf schaffte, Dadurch hat der Angeklagte geholfen, die auf der Ware ruhenden Abgaben zu hinterziehen. Dagegen ergeben die Urteilsgründe entgegen dem\nVorbringen der Revision, daß der Angeklagte wegen der\nEinlagerung im Schuppen von The®e nicht verurteilt ist.\nDie Strafkammer sieht eine Beihilfetätigkeit auch in der\nLagerung des Tees auf dem Speicher der Eheleute CE.\nDie Annahme (S 38), der Tee habe solange bei den Angeklagten CEmP gelagert, daß er mit dafür verantwortlich\nsei, würde für sich allein für eine Verurteilung nicht\nausreichen; doch enthält das Urteil an anderer Stelle\n\n(S 28) die eindeutige Feststellung, daß beide Angeklagte CM den Tee einlagerten und daß sich bei -\nd e hinterher um eine anderweitige Einlagerung bemühten.\nDie Annahme einer Vorteilsbeihilfe ist ebenfalls nicht\n„zu beanstanden, wie schon bei der Angeklagten Therese\n\nCHE ausgeführt ist.\n\nDagegen ist dem Urteil nicht zu entnehmen, daß der\nAngeklagte gewerbsmässig gehandelt hat und daß Beihilfe zum Bandenschmuggel vorliegt. Das nötigt zur Aufhebung des Urteils. In der neuen Verhandlung muß das\nLandgericht auch über eine etwaige Strafaussetzung zur\nBewährung entscheiden (§ 23 StGB).\n\nDer Eröffnungsbeschluss (III 146) wirft dem Angeklagten auch ein selbständiges Devisenvergehen vor.\nDas Landgericht hat darüber nicht entschieden. Das muß\nes nachholen.\n\n5. Der_Angeklagte Zip ist wegen Vorteilsbeihilfe\n\nzum fortgesetzten gewerbsmässigen Bandenschmuggel im Rück-\n\n7\n\nyi\n\ner\n. =\n\nihn.\n\nE\n.—.\n\n>\nE43 .\nAi\nA ”\n2\n\n“\n\n»..\nie\n\n’r\n\n.. .\n„nu zu 2m: mar\n\n- 14 -\n\nfall in Tateinheit mit Devisenvergehen zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten, Geld- und WVertersatzstrafe\nverurteilt. Er bezog zu einer nicht festgestellten Zeit\nüber 500 kg geschmuggelten Kaffee, den er teilweise veräusserte, teilweise zu einem nicht festgestellten Zweck\nweiterleitete.\n\nDie Revision, die die Verletzung sachlichen Rechts\nrügt, ist begründet. Zwar reichen die Feststellungen für\ndie ‚Verurteilung wegen Vorteilsbeihilfe zum Schmuggel\naus, nicht aber für die Annahme eigenen gewerbsmässigen\nHandelns, einer Beihilfe zur bandenmässigen Begehung\nund für die Verurteilung wegen Devisenvergehens, Hinsichtlich des Devisenvergehens enthält das Urteil keinerlei\nFeststellungen ‚Die Voraussetzungen des Rückfalls hat das\nLandgericht nicht ausreichend festgestellt; es muss im\nUrteil auch angeben, ob der Angeklagte die Vorstrafe vor\nBegehung der neuen Tat verbüßt hat (§ 404 RAbgO).\n\n6. Der Angeklagte Rp ist wegen gewerbsmässiger\nAbgabenhehlerei zu fünf Monaten Gefängnis, 1000 DM Geldstrafe und 5400 DM Wertersatz verurteilt. Er kaufte\ngeschmuggelten Tee und verkaufte ihn mit Gewinn weiter.\n\nI. Seine Revision rügt die Verletzung des sachlichen\nund des Verfahrensrechts, insbesondere die unzulängliche\n\"Begründung der Höhe der Geldstrafe. Sie ist unbegründet,\ndenn die inneren und äusseren Merkmale einer gewerbsmässigen Abgabenhehlerei sind fehlerfrei festgestellt.\nDas Urteil enthält auch die für die Bemessung der Geldstrafe bestimmenden Umstände (§ 267 StPO). Der Angeklagte\nhat 270 kg Tee erworben und weiterveräussert. Er. verdiente dabei etwa 675 DM. Er hatte damals ein Geschäft mit\nBaustoffen und daraus ein Einkommen von monatlich 300 --\n350 DM. Die Festsetzung einer Gelästrafe von 3000 DM\n\nF | %\n\n1äß8t dann keinen Rechtsfehler erkennen; denn bei der Bemessung der Geldstrafe sollen zwar die wirtschaftlichen\nVerhältnisse des Täters berücksichtigt werden; sie soll\naber möglichst den aus der Tat gezogenen Gewinn übersteigen (§ 27 c StGB). Die Sache muss nur zur Nachholung einer Entscheidung gemäss § 23 StGB zurückverwiesen werden.\n\nII. Die Revision des Nebenklägers greift das Urteil\nan, weil der vom Angeklagten RB benutzte Volkswagen\nnicht eingezogen wurde. Sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts, Das Landgericht hat von einer Einziehung: a\ndes Wagens abgesehen, weil er Eigentum der Ehefrau. des\nAngeklagten ist, die von den Straftaten ihres Mannes\nnichts gewusst habe und trotz seiner früheren Schmuggelgeschäfte keinen Verdacht habe schöpfen müssen.\n\nDie Strafkammer hat dabei möglicherweise die Grundsätze verkannt, die bei der Einziehung fremder, zum\nSchmuggel benutzter Fahrzeuge gelten. Die Revision kann x\nnicht damit gehört werden, der Wagen habe nicht der Ehe- F\nfrau, sondern dem Ehemann gehört, weil das Landgericht si\ndas Gegenteil nicht für widerlegt erachtet. Im Revisionsverfahren ist neues tatsächliches Vorbringen unzulässig nk\n(§ 337 StPO). Nach §§ 401, 414RAbgß\\’ kann zwar auf: Einziehung\nfremder Beförderungsmittel erkannt werden; sie ist nach\nder Rechtsprechung jedoch in der Regel nur auszusprechen,\nwenn dafür ein besonderer Grund vorliegt, insbesondere\nwenn dem Kigentümer der Vorwurf auch nur leichter Fahrlässigkeit zu machen ist (BGHSt 1, 351). Die Strafkammer ar\nmeint zwar, Frau RB habe keinen Verdacht schöpfen\nmüssen, daß ihr Mann den Kraftwagen für Schmuggelgeschäfte\nbenutzte, verkennt dabei jedoch den Umfang ihrer Sorgfaltspflicht, Der Angeklagte wurde im Juli 1952 wegen\n\n-16 -\n\nKaffeeschmuggels verurteilt und beging die hier abgeurteilten Taten im November 1952, Seine Ehefrau hatte\n\nmit ihm über die Benutzung des Jahrzeuges gesprochen; er\nhatte ihr \"hoch und heilig versprochen\", den lagen\nlcdiglich zur Ausübung seines Berufes zu benutzen. Beide\nlehten damals getrennt. Da der Angeklagte kurz vorher\nwegen Schmuggels bestraft worden war, durfte sich seine\nFrau mit bloßen Versprechungen ihres Mannes nicht be-\n„nügen, Sondern musste weitere Maßnahmen gegen eine\nsıßbräuchliche Benutzung des ‘lagens treffen und sich über\ndie Art der Benutzung wiederholt unterrichten (EGlist\n\n2, 328). Das Urteil lässt nicht erkennen, ınwieweit Frau\nRE Siese ihr als Bigentümerin obliegende Aufsichtsund ÜUberwachungspflicht beachtet hat. Die Mißachtung\ndieser Pflicht kann eine leichte Fahrlässigkeit enthalten,\nDıese unzulängliche Erörterung ist rechtlich fehler-\n\nhaft und nötigt zur Aufhebung des Urteils.\n\n7. Der Angeklagte Wil ist wegen fortgesetzten\ngewerbsmässigen Bandenschmuggels in Tateinheit mit\nDevisenvergehen verurteilt. Das Hauptzollamt als Nebenkläger greift das Urteil an, weil das Landgericht den\nzur Tat benutzten Kraftwagen (Mercedes) nicht eingezogen\nhat. Die Strafkammer hat hiervon abgesehen, da der Wagen\nEigentum einer holländischen Gesellschaft ist, die von\nden Straftaten weder wusste noch wissen konnte,\n\nDie Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts,\nSie ist ebenfalls begründet.\n\nDer Angeklagte hat den Kraftwagen von der holländischen Firma durch Kaufvertrag nach niederländischem\nRecht gegen Ratenzahlungen erworben. Der “lagen wird erst\nnach Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen sein\n\n- 17 -\n\nzigentum. Das Landgericht hat übersehen, daß trotz dieses\nVorbehaltseigentums eine Zinziehung möglich ist, wenn\n\nsıch der Stant verpflichtet, die Forderung des Rigentümers\ngezen den Angeklagten zu befriedigen (BGHSt 2, 511)\n\nnder wenn Ger Eigentümer andere eusreichende Sicherungen\nhat (BGHSt 4, 344). Derartige Sicherungen hat die holländische Firma kier nicht, denn die lechsel des Angeklagten -\nauf die die Revision hinweist - sind wertlos und keine\nausreichende anderweitige Sicherung. Die Zollbehörde\n\nels Nebenkläger hat sich jedoch in der Hauptverhandlung\nzur Zehlung des Restkaufpreises von 3305 DM aus dem Erlbs des agens bereiterklärt (Band IV BL 13). Das Urteil\nerörtert diese Erklärung nicht, Das Landgericht hat also\ndie Möglichkeit einer Einziehung gegen Ersatzleistung\n\nan den Eigentümer übersehen; dies nötigt insoweit zur\nAufhebung des Urteils. Dabei hat die Stroafkammer folgendes\nzu beachten; ‘lie der Senat bereits in der Entscheidung\nvon 25, April 1952 (BGHSt 2, 311) ausgeführt hat, ist\n\neine Einziehung gegen Ersatzleistung nur möglich, wenn\nsich der Staat verpflichtet, die Forderung des Eigentümers gegen den Täter voll zu befriedigen. Es genügt\nnicht, daß er ihn nur am etwaigen Erlös aus der Verwertung beteiligen will; er muß vielmehr alle Verrflichtungen\nübernehmen, von deren Erfüllung der Eigentumsübergang\nabh’ngig ist, und sich hierzu eindeutig erklären. Hier\nverlangt die holländische Bank insbesondere Zahlung von\nVerzugszinsen, sonstiger Verzugsschäden und einer Vertrazsstrafe. Gibt der Staat die Erklärung ab, daß er\n\nden zıgentümer voll befriedigen will, muss er auch diese\nForderungen erfüllen, wenn sie sich aus dem Vertrag ergeben; denn der unschuldige Eigentümer darf bei einer derartigen Einziehung gegen Ersatzleistung keinen Schaden\nerleiden; sondern soll volle Befriedigung erhalten;\n\nnur darn steben seine Rechte der Einziehung nicht mehr\n\n- 18 -\n\nentgegen. Es soll zwar verhindert werden, daß Schmuggler\neine Einziehung ihrer Beförderungsmittel dadurch verhin_\ndern, dass sie einen Restbetrag auf den Kaufpreis eines\nunter Eigentumsvorbehalt gelieferten Wagens nicht bezahlen, indem der an der Tat nicht beteiligte Vorbehaltseigentümer abgefunden wird. Bei dieser Abfindung ist aber\nzu berücksichtigen, daß es bei der Veräusserung des Wagens unter Eigentumsvorbehalt im Belieben der Parteien\nstand, den Eigentumsübergang von verschiedenen Bedingungen abhängig zu machen. Sie können beispielsweise den\nEigentumsvorbehalt nur bis zur Zahlung des Restkaufgeldes vereinbaren (einfacher Eigentumsvorbehalt), ihn auch\nzur Sicherung anderer Forderungen erweitern (erweiterter\nEigentumsvorbehalt), sogar bis zur Befriedigung der Forderungen anderer Gläubiger, insbesondere desselben Konzerns (Konzernvorbehalt). Im vorliegenden Fall besteht\nnach dem Vorbringen der Revision zwischen dem Veräusserer\nund dem Angeklagten die Vereinbarung, dass das Eigentum\nerst dann auf den Angeklagten übergeht, wenn er alle aus\ndem Kaufvertrag sich ergebenden Verpflichtungen erfüllt °\nhat, insbesondere etwaige Schadensersatzansprüche wegen\nVerzugas und eine Vertragsstrafe. Eine solche Vereinbarung\nwar zulässig und ist vom Staat zu beachten, wenn er sich\nzur Befriedigung des Eigentümers bereit erklärt, Der\nStrafrichter muß eine eindeutige Erklärung des Nebenklägers herbeiführen, braucht aber.'die einzeinen Beträge nicht\nfestzulegen und keine Feststellungen darüber zu treffen,\nvon welchen Bedingungen die Beteiligten den Eigentumsübergang abhängig gemacht haben, Es ist Sache des Staates,\nsich darüber Gewissheit zu verschaffen, da es in seinem\nBelieben steht, ob er die Einziehung gegen Befriedigung\ndes Vorbehaltseigentümers wünscht.\n\n%\n\n8. Die Erstreckung, der,\nAngeklagte:\n\nDas Urteil wird wegen Verletzung sachlichen Rechts,\ninsbesondere wegen der Verkennung des Begriffs eines Bandenschmuggels aufgehoben. Das Landgericht hat wegen Bandenschmuggels oder Beihilfe dazu noch weitere Angeklagte\nverurteilt, so daß das Urteil auch hinsichtlich dieser\nAngeklagten aufzuheben ist, soweit sich der Rechtsfehler\nbei ihnen auswirkt (§ 357 StPO). Die Nachprüfung ergibt\ninsoweit folgendes;\n\nHaupttäter waren WE; eg und Vo;\n\ndie das Landgericht wegen Bandenschmuggels verurteilt\nhat. Bei Vegiilib ist bandenmässige Begehung festgestellt (Bl 20 zu 5 a), nicht aber bei den beiden anderen\nHaupttätern. WERE handelte mindestens in den Fällen\n\n1 c und d (Bl 17) nicht mit zwei weiteren Tätern bei\n\nder Ausführung des Schmuggels zusammen. Weggpwar nach\nden bisherigen Feststellungen mindestens in den Fällen\n\n4 b und ce (B1'19) nicht bandenmässig tätig. Auch die\nVerurteilung wegen Beihilfe zum Bandenschmuggel ist bei\nweiteren Angeklagten fehlerhaft, Zwar ist bei einigen\nTaten eine bandenmässige Begehung festgestellt; doch\nführt es zur Aufhebung, weil andere Teilakte der fortgesetzten Beihilfe entweder nicht bandenmässig begangen oder\nkeine Beihilfe zum Bandenschmuggel sind. Die Aufhebung\nmuss sich deshalb auf folgende Gehilfen erstrecken: var\nDEM, de T@p, Trau Do, Tamm, Frau TeiE\nSch, Frau Schi, var The®, Frau ven Tu.\n\nBei Frau Tom (B1 24/25) und Arnold Wolle (BI 25),\ndie nur wegen eines Falles einer Beihilfe zum Bandenschmuggel verurteilt sind, entfällt eine Aufhebung, da.\nhier die Feststellungen die Verurteilung tragen.\n\n- 20 -\n\n9. Die_Anwendung, des, Straffreiheitsgesstzes_1954.\n\nDas Landgericht wird in der neuen Verhandlung die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 zu prüfen haben. Das\ngilt insbesondere bei den Angeklagten de Ip varı DB una\nFrau ven Tu, deren Strafen unter der Grenze des Straffreiheitsgesetzes liegen. Für andere Angeklagten kann eine Einstellung in Frage kommen, falls die Strafkammer infolge der\nanderen rechtlichen Beurteilung geringere Strafen festsetzt,\n\nDas Landgericht hat bei der Anwendung des § 4 StFG 1954\ninsbesondere die Entscheidung BGHSt 7, 198 zu beachten.\nSoweit die Straftaten nach dem 31.12.1952 begangen sind, ist\ntrotzdem eine Einstellung möglich, wenn die Abgabenforderungen\nbis zum 31.12.1952 entstanden waren.\n\nDer Senat sieht auch bei den Angeklagten de JEMB, van\nDEE und Frau ven Ti insoweit von einer eigenen Entscheidung ab, weil es der Xlärung bedarf, ob sie etwa in der\nZwischenzeit noch verurteilt sind. Dann müßten möglicherweise\nnach § 11 StFG Gesamtstrafen gebildet werden, die die Straffreiheitsgrenze übersteigen könnten.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Arndt\n\nDr.Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-21/2-str-271-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-21/2-str-271-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:04.962654+00:00"}}