{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-06-21_2_StR_114_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-06-21","aktenzeichen":"2 StR 114/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 114/55 2259 029 7\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Invaliden Alwin 1 EEEe aus Memmmmm, geboren\nam GE 1575 in Zeimmmmmn/SammiiEmns,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Juni 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nels Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. Spin\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst Houuun\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Wuppertal vom 10. Dezember 1954\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung versagt und auf Unterbringung erkannt ist. In diesem Umfange wird die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Nechtsmittels, an das\nLandgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n«\n\nr De\nu nn ET in an fr\n\n”\nou wit\n> < .\n\nI\n\n-2_\n\nGründes\n\nm ae m Gun bu Hr Kun mn Gm Sat mus tt\n\nDer 82jährige, nicht vorbestrafte Angeklagte ist wegen\nUnzucht mit zwei Lädchen, begangen im Zustande erheblich\nverminderter Zurechnungsfähigkeit, zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden, Das Landgericht hat seine\nUnterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet, Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt. Der mit\nRücknahmevollmacht versehene Verteidiger hat die zunächst\nunbeschränkt eingelegte Revision auf die Versagung der\nStrafaussetzung und die Anordnung der Unterbringung wirksam beschränkt. Er hat Verletzung der Aufklärungspflicht\nund des § 261 StPO gerügt und die allgemeine Sachbeschwerde\nerhoben. Die kevision führt zum Erfolg.\n\nl. Das Lanägericht hat die Notwendigkeit der Unterbringung des Angeklagten in einer heil- oder Pflegeanstalt\ndamit begründet, dass es den \"Eindruck\" gewonnen habe,\ndie Kinder des Angeklagten seien nicht gewillt, ihn aufzunehmen und zu beaufsichtigen. Dieser Eindruck beruht\nauch darauf, dass die am \\ohnort des Angeklagten lebenden\nTöchter ihm zwar einen Verteidiger bestellt, ihn aber nicht\nzur Verhandlung begleitet hätten; das lasse auf einen mangelnden Fürsorgewillen schliessen. Abgesehen davon, dass\nes näherliegende Gründe dafür gibt, dass den Töchtern die\n„nwesenheit bei der Verhandlung gegen den Vater unmöglich oder unerwünscht war, genügt für die schwerwiegende\nEntscheidung nach § 42 b StGB nicht ein Eindruck des\nGerichts. Erforderlich ist vielmehr die volle Jberzeugung,\ndass diese Sicherungsmassnahme zum Schutz der gefährdeten\nallgemeinheit erforderlich ist. Zur :ufklärung musste sich\ndem Gericht die Anhörung der Kinder des Angeklagten, ins-\n\nbesondere der in Kll.lebenden beiden Töchter aufdrängen. zs lässt sich nicht ausschliessen, dass die Straf-\n\n: .r\ner ar ar\n\nDW Bu EEE Fu ie >\n\nur\n\nkammer zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre, wenn\nsie die Möglichkeiten der Überwachung mit den Töchtern\nerörtert hätte. Die Erwägung des Landgerichts, gerade\nwegen seiner Verurteilung werde der Angeklagte Gelegenheit haben, Kinder anzulocken, ist unverständlich.\n\nSoweit die Strafkammer befürchtet, der Altersstarrsinn des Angeklagten werde Wasenahmen zur Unterbringung\nin dem Haushalt eines seiner finder vereiteln, musste\nsie erwägen, ob nicht vormundschaftsgerichtliche kassnahmen (Entmündigung, Bestellung eines Pflegers) geeignet\nsind, etwaige solche Schwierigkeiten aus dem „ege zu\nräumen.\n\n2, Hierzu könnte auch die Auflage nach § 24 StGB\nan den Angeklagten, sich gewissen Anordnungen seiner\nTöchter zu fügen, geeignet sein. Diese Köglichkeit, dem\nAngeklagten in Verbindung mit der Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung Auflagen zu machen, hat die Strafkammer nicht erörtert. Sie musste aber jede Köglichkeit\nerschöpfen, bevor sie der Überzeugung Ausdruck veflieh,\ndie Persönlichkeit des 82jährigen Mannes, der unbestraft\nund bis ins hohe Alter fleissig arbeitend durchs Leben\ngegangen ist, biete keine Gewähr dafür.dass er sich in Zukunft\nstraffrei führen werde. Die Feststellungen des Urteils\nrechtfertigen nicht die Ansicht, dass er sich \"in sehr\nstarkem Masse\" für Sittlichkeitsverbrechen anfällig gezeigt hat, zumal das Kind Karin ihm sehr entgegengekommen\nist. Da seine Hemnungsfähigkeit nicht ausgeschlossen,\nsondern nur erheblich vermindert ist, liegt der Gedanke\nsehr nahe, dass diesem Angeklagten die Gefahr, im Gefängnis\noder in der Heilanstalt sterben zu müssen, eine so ernste\nnarnung sein wird, dass er alle ihm verbliebene Willenskraft zusammennehmen wird, nicht wieder straffällig zu\nwerden,\n\ng,\n\nSchliesslich ist nicht ersichtlich, dass die iläufung\nder bHassnahmen, Strafvollstreckung neben der Unterbringung,\nnach Lage der Sache geboten ist.\n\nDE ER ar\nnn.\n\nHiernach ist das Urteil, soweit es angefochten ist,\naufzuheben. Der Senat hat von der Befugnis des § 354 ıbs 2\nSatz 2 StPO Gebrauch gemacht.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Arndt\nDr. Schalsche Menges\n\nEr ÄMTERN NEE\n.” nn erg SuSE - Ben\n\nBE =! Sur,\ner n\n2;\n\nany ä\n\n=\n\nDe an\n\nte.\n= _ Ve -","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-21/2-str-114-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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