{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-06-16_2_StR_805_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-09-22","aktenzeichen":"2 StR 805/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk !\n\nFür die Amtliche Sammlung ! 2259 605 nr\n. 5 Er\nGesetz: GKG § 5; KostVerfg d. RJM vom 20. November 2\n\nRechtssatz:\n\nAktenzeichen: 2 StR 805/51 .\nBeschluß des BGH vom 16. Juni 1955 LG Trier\n\nann\n\nSant\n\nnme\nDs\n\n1940, § 10. 4\n\nEine \"Nachforderung wegen irrigen Ansatzes\" -\nim Sinne des § 5 GKG ist es auch, wenn der un\nKostenbeamte nachträglich Gebühren in Rechnung stellt, von deren Ansatz er nach Beendigung des Verfahrens in der früheren Kosten- :\nrechnung gemäß § 10 KostVerfg abgesehen hat, «\nohne dies dem Zostenschuldner erkennbar zu\nmachen.\n\nx\n\n2 StR 805/51\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Iandwirt Franz Pen aus Ge, Krs:\n\nwegen Abgabenhinterziehung u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 16. Juni 1955\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Erinnerung des Angeklagten wird\nder Gebührenansatz der Kostenrechnung vom\n9, Februar 1955 aufgehoben,\n\nDie Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren.\n\nGründe:\n\nDer Beschwerdeführer war wegen Abgabenhinterziehung\nund Wirtschaftsvergehen zu einer Gefängnisstrafe, zu Geldstrafen und Wertersatzstrafe verurteilt worden; das Urteil\nhatte gleichzeitig auf Einziehung, u.a. von 450 kg Kaffee,\nerkannt. Die Revision des Angeklagten hatte nur insoweit\nErfolg, als die Wertersatzstrafe entfiel; der Senat hatte\nihm die Kosten des Rechtsmittels auferlegt.\n\n»\nfi nr\nSende Nut kN a\n\nen.\nen ee\n\nR x\nDi vr\n\n“\n\nPR.) Bu\n\nnn nen\n\nnt ee .\n\nelvon . .\nSET na wre 3\nma\n\neen\nNEN\n\nDer Kostenbeamte des Revisionsgerichts erteilte dem\nAngeklagten unter dem 5. Juni 1952 eine schriftliche Ko-\n\nstenrechnung. In dieser wurden als \"Gegenstand des Kosten- ;#\n\nansatzes\" bezeichnet:\n\n\"Gebühr für das Revisionsverfahren (Urteil)\n88 49, 52, 55 Abs 1 GKG\",\n\nund als die nach diesen Vorschriften geschuldeten Beträge\n\nfür die Gefängnisstrafe 80 DM und für die drei Geldstrafen-\n\nzusammen 700 DM an Gebühren berechnet, Gleichzeitig vermerkte der Kostenbeamte in den Akten: \"Bzgl. Einziehung\naußer Ansatz, da insoweit mit Kosteneingang unmöglich zu\nrechnen ist, siehe Bl 1 ff SenA\". Auf die Kostenforderung\nwaren bis zum Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes 19544\ninsgesamt 150 DM, nach dem 17. Juli 1954 weitere 100 DM\neingegangen, Der Beschwerdeführer bat im Februar 1955 um\nRückerstattung der nach dem Inkrafttreten des Straffrei-\n\nheitsgesetzes gezahlten Beträge. Nunmehr erteilte der Ko- °%\n\nstenbeamte unter dem 9. Februar 1955 eine zweite Kosten-\n\nDet paul une:\n\nDe\n\nBe\nx\n&\n\nEN WESER: rs £\nEN Br u 2\n\nN’ N\n\nFr\n\n:. #2\n\nrechnung, in der als Gegenstand des Kostenansatzes \"Gebühr.,;\n\nfür das Revisionsverfahren (Urteil) 88 49%, 52, 55 Abs 1\nGKG\" genannt und für das die Einziehung von 450 kg Kaffee\n\nbetreffende Revisionsverfahren eine Gebühr von 100 DM be- =\n\nrechnet wurde, . Mit Verfügung vom selben Tage teilte er\ndem Anwalt des Beschwerdeführers mit, daßder nach dem\n17. Juli 1954 gezahlte und en sich zurückzuzahlende Be-\n\nnet werde.\n\nHiergegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung einge-\n\nI *:\n\ntrag mit der Gebührenforderung für die Einziehung verrech-\n\nFi\n25\nsche\n2°\nRi: £\nst\nBr:\n\nRi:\n\nrn\n\nlegt und sich zu ihrer Begründung auf § 12 Satz 2 stiG1954 bir\n\nrufen. Im Gegensatz zu der in dem Beschluß des 4. Strafse- .“\n\neh |\n\nnats des Bundesgerichtshofs vom 22. September 1954 (NIW\n\nar $\n\nnn,\nPP GER DEE EEE\n\nr\n\n, ER\n\n!\n\n-3-\n\n1954, 1777) vertretenen Rechtsmeinung ist er der Ansicht,\n\ndaß der Kostenerlaß nach dieser Vorschrift auch die Kosten\neiner Einziehung umfasse. Auf diese Rechtsfrage kommt es hier!\naber nicht an, weil der erneute Gebührenansatz der KostenrechJ\nnung vom 9. Februar 1955 nach § 5 GKG unzulässig war. Für die\nFrage, was unter \"Nachforderung wegen irrigen Ansatzes\" im Sig\ndieser Vorschrift zu verstehen ist, ist ihre Entstehungsgeschi,\nte von Bedeutung. Aus ihr ergibt sich, wie schon das Kammergericht (KGJ 13, 201) hervorgehoben hat, als Gesetzeszweck, daß‘\nder Rechtsuchende nach Verlauf einer gewissen Frist seit Beend\ngung des Verfahrens endgültig darüber unterrichtet sein soll, |\nwelche Kostenansprüche der Staat gegen ihn zu erheben gedenkt.\n§ 5 GKG will \"die Beteiligten dagegen sicherstellen, daß sie\nnäch längererZeit, nachdem eine Angelegenheit erledigt ist\nund auch die vom Gericht dafür erforderten Kosten bezahlt sing\nmit Nachforderungen behelligt werden\" (RG HRR 39 Nr 1425; KG\nin KGJ 53, 280 /2827). Eine Nachforderung setzt\nvoraus, daß vorher schon eine Kostenrechnung erteilt worden }\nist, die den endgültigen Kostenansatz enthalten sollte (RG JW;\n1888, 234 Nr 14). Dabei kommt es, wie sich aus dem Zweck der\nVorschrift ergibt, entscheidend darauf an, ob die Kostenrechnung dem Schuldner als endgültige erscheinen muß: 4\nMit Recht hält es das OLG Dresden daher für entscheidend, ob 3\ndem Schuldner schon einmal eine vo rbe haltlose\n\nKostenrechnung erteilt wurde (DJ 1940, 824). Hatte der Empfäng!\n\nberechtigten Grund zu der Annahme, daß es mit der früheren Ab-\n\n‘\na\n\nrechnung über die Gebühren sein Bewenden habe, so bedeutet für\n\nikn auch das Nachschieben einer bisher nicht in Ansatz gebrach\nten, damals aber schon fälligen Einzelgebühr eine Nachforderung wegen irrigen Ansatzes (vgl auch KG JW 1937, 2802). Da®\nmuß auch dann gelten, wenn der Kostenbeamte gemäß § 10 der Kostenverfügung (AV des RJM vom 20.11.1940, Nr 22 der amtlichen\nSonderveröffentlichungen der Deutschen Justiz) den Ansatz\n\nY\n2\nPY:\n2%\n”\nI,\n\nBi\n\ndieser Gebühr wegen Aussichtslosigkeit der Beitreibung\nunterließ. Um zu vermeiden, daß die erste Kostenrechnung\ndem Kostenschuldner als endgültige erscheint, muß ihr in\nsolchen Fällen ein Vorbehalt hinzugefügt werden, aus dem\nder Schuldner erkennen kann, daß mit dem Ansatz weiterer\nGebühren noch zu rechnen ist.\n\nIm vorliegenden Falle durfte der Beschwerdeführer\ndie Kostenrechnung vom 5. Juni 1952 als vorbehaltlose\nAbrechnung über alle zu dieser Zeit fälligen Gerichtsgebühren ansehen, die bei dem Revisionsgericht erwachsen seien. Sie ließ nicht erkennen, daß für das die\nEinziehung betreffende Verfahren die nach §§ 49 Abs 4,\n52, 55 GKG bereits fällige Gebühr vorläufig außer Ansatz\ngeblieben war. Für einen rechtsunkundigen Kostenschuläner\nwar das umso weniger erkennbar, als die Kostenrechnung\nvom 5. Juni 1952 als Gegenstand des Kostenansatzes\n‚schlechthin \"Gebühr für das Revisionsverfahren\" genannt, dabei § 49 GKG mit aufgeführt, dessen Abs 4\naber nicht ausdrücklich ausgenommen hatte. Da die Frist\ndes § 5 GKG mit dem 31. Dezember 1953 abgelaufen war,\n\n\"a2 pr\n\nPe Ze\n\nEi Der\n\nae\n\n„ar\n\na > 5“\nnn ne u\n\n..-\n\na mm ulm io -\n\non.“\nwa\n\nx\n\nREN\nDers,\n\n> >\nwor\n\nerhob die Kostenrechnung vom 9. Februar 1955 im Sinne\ndieser Vorschrift eine unzulässige Nachforderung. Ihr\nKostenansatz ist daher aufzuheben.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Schalscha\n\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-22/2-str-805-51","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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