{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-06-14_2_StR_544_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-06-14","aktenzeichen":"2 StR 544/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":"§§ 8 Abs 2 WiStG 1954 ist gegenüber § 49 WiStG\n1949/52 als milderes Gesetz auch bei früheren\nZeitgesetzen anzuwenden; dies gilt auch für\ndas Revisionsverfahren,\n\n- » *\n.. . Fand PER z F}\nEur; wie. 77 $% LABMF wann ® .\ner che Sen .","text_plain":"Fir das Nachschlagewerk!\nNicht für die amtliche Semimg! _. .... 2259 004...\nGesetz: wistG 1954 88 8 Abs 2, 15\n' StGB § 2 Abs 2, 3\n\neg,\n\nRechtssatz; §§ 8 Abs 2 WiStG 1954 ist gegenüber § 49 WiStG\n1949/52 als milderes Gesetz auch bei früheren\nZeitgesetzen anzuwenden; dies gilt auch für\ndas Revisionsverfahren,\n\n- » *\n.. . Fand PER z F}\nEur; wie. 77 $% LABMF wann ® .\ner che Sen .\n\nAktenzeichen: 2 StR 544/54\nrt.des BGH vom 14. Juni 1955 LG Köln TR\n\n* AL\n2 StR 544/54\n\nInNanen des Volkes\n\nBil u: 7\n\nIn der Strafsache\n\ner 5,\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Hermann Josef D EEE,\naus zu AN, eboren am 1917 in Ko\nEEE» nei m—i\n\nwegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Preisverstosses u. &.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Juni 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich !\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Hoepner r\nals beisitzende Richter, Bu:\nBundesanwalt Dr. IB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. Meiiie bei der Verkündung\nals Vertreter der Rundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst He\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Köln vom 1. Februar 1954\n\n1.) dahin abgeändert, daß der Angeklagte an Wertersatz 20.060.- DM zu zahlen hat und zwar gesamtschulänerisch mit den früheren Mitangeklagten\nMP, Tu, Dr. To EEE und Wa\nin Höhe ihrer im Urteil vom 26. Oktober 1949\nrechtskräftig erkannten Wertersatzanteile;\n\n2.) aufgehoben mit den Feststellungen, soweit der\nAngeklagte zur Abführung von Mehrerlös und zur h\nMithaftung für den Mehrerlös der früheren Mit- {\n\nangeklagten EEE und GEB verurteilt ist.\n\nTan N tn\n\nIn 2\n\nII. Im Umfange der Aufhebung sowie zur Nachholung der\n\nIII.\n\nentscheidung über die Frage einer Gesamthaftung |\nmit weiteren Beteiligten hinsichtlich des \\erter.\n\nsatzes wird die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTEE\n\n3\ner\nI\ny\n\n.- Fr\n©\n\nri\n\nDer Angeklagte führte im Jahre 1947 ab April ohne\nGenehmigung 600.000 Zigaretten, die er in der französischen Zone ordnungsgemäss erwarb, ohne Genehmigung in\ndie britische Zone ein und veräusserte sie mit Hilfe des\nbereits rechtskräftig verurteilten Dr. u 00) ZU\ndem Schwarzmarktpreis von 1,40 bis 1,60 RM je Zigarette\nan Gewehr. Hiervon wurden 270.000 Zigaretten bei Gewehr beschlagnahmt. Mit Hilfe des früheren Mitangeklagten\nGEBE» führte der Angeklagte weiter in drei Fahrten\n900.000 Zigaretten ohne Genehmigung in die britische\nZone ein, die er ebenfalls an Gewehr veräusserte mit\nAusnahme von 54.000 Zigaretten, die GEM als Entlohnung für seine Hilfeleistung erhielt. Dieser verkaufte\nhiervon 30.000 Zigaretten zu 1,10 RM; von dem Rest übergab er 4.000 Zigaretten seinem Fahrer, 20.000 Zigaretten\nbenutzte er zum Erwerb von Benzin, Autoreifen u. a, Schließlich schloß der Angeklagte im Jahre 1947 unter Vermittlung des früheren Mitangeklagten BB einen Vertrag\nmit einem gewissen VE ab, durch den er sich zur Lieferung von 800.000 Bosco-Zigaretten zum Preise von 1,20 RM\nverpflichtete. Ve wollte die Zigaretten in der sowjetisch besetzten Zone zum Schwarzmarktpreis absetzen. Zur\nÜberführung der Zigaretten von der französischen in die\nsowjetische Zone besaß er ordnungsgemäße Warenbegleitpapiere. Der Angeklagte verbrachte die Zigaretten aus\nder französischen in die britische Zone; dort wurden sie\nVoss übergeben. Durch Vermittlung des Dep erhielt der\nAngeklagte den Kaufpreis.\n\nDer Angeklagte zahlte beim Einkauf für die Zigaretten den Normalpreis; er betrug einschliesslich der Steuer\n11,3 RPfg. Unter Berücksichtigung der Kosten für Kompen-\n\ner\ni\n\n|\n\nsationsgut, Transport u. a., kam ihm die Zigarette jedoch durchschnittlich auf 28 bis 32 RPfg. Der Steuerzuschlag für den erhöhten Verkaufspreis, den die Verbraucher zahlen mussten, wurde nicht entrichtet,\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen ?Preisverstosses in Tateinheit\nmit unerlaubter Einfuhr von Tabakwaren, Vergehen gegen\ndie §§ 8, 6, 102, 104 WiStGB und Vorteilsbeihilfe zur\nSteuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 35.000 DM,\nsowie zu einer Steuergeldstrafe von 3.500 DM, weiter\nzur Zahlung von 20.300 DM Wertersatz und zur Abführung\nvon 131.950 DM Mehrerlös verurteilt. Ausserdem hat sie\nseine Mithaftung für den von den früheren Mitangeklagten\nDEE und CD zu zahlenden Wertersatz und abzuführenden Mehrerlös ausgesprochen, desgleichen auf deren teilweise Mithsftung für den von dem Angeklagten zu zahlenden Wertersatz und abzuführenden Mehrerlös, Anstelle der\nGeld- und Wertersatzstrafen treten im Nichtbeitreibungsfalle für je 100,- DM ein Tag Gefängnis.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung von\nVerfahrensvorschriften und erhebt die Sachbeschwerde.\nDie Verfahrensrüge ist unzulässig, da die Revision sie\nnicht mit Tatsachen belegt (§ 344 Abs 2 StGB). Die Sachbeschwerde ist nur zum Teil begründet. m\n\nZutreffend findet die Strafkammer in der Einfuhr der\n1,500.000 Zigaretten ab 1. April 1947 in die britische\nZone ohne Genehmigung der zuständigen Wirtschaftsbehörden\nein Vergehen der unerlaubten Einfuhr nach der Anordnung\ndes Zentralamtes für Wirtschaft in der britischen Zone\nvom 23. November 1946 (GVBl Norär.-Westf. 1947, S 64 Jin\nVerbindung mit dem Bewirtschaftungsnotgesetz vom 30. Oktober 1947 (WiGBl 1948, S 23) und §§ 17, 22 des WiStG vom\n\n26. Juli 1949 und 25. März 1952 . Entgegen der Annahme\nder Revision verneint sie auch ohne Rechtsfehler, dass\nder Angeklagte sich über das Verbot der Einfuhr geirrt\nhat, Sie stellt fest, daß er zwei Beamte des Landesernährungsamtes unter Gewährung von Gegenleistungen veranlaßte, ihm die Einfuhr zu erleichtern, und dadurch die\nGefahr der Bestrafung wegen Bestechung auf sich nahm,\nweiter, daß er auf die Weigerung des Fahrers Heime,\neine Ladung Zigaretten in die britische Zone zu Yahren,\nda keine ordnungsmässigen Papiere vorlägen, antwortete:\nNer könne ruhig fahren, darum brauche er sich nicht zu\nkümmern.\" Hieraus folgert sie, daß dem Angeklagten bekannt war, für Tabakwaren sei eine Einfuhrgenehmigung\nnotwendig, und daß er sich bewußt über diese Vorschrift\nhinwegsetzte. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Irrtum scheidet somit aus. Hinsichtlich der\n800.000 Bosco-Zigaretten, bei denen die britische Zone\nnur Durchgangsland war, ist der Angeklagte zutreffend\nnicht verurteilt worden.\n\na\n\nia\nER? Sue\n\nOhne Rechtsfehler nimmt die Strafkammer, wie der\nSenat bereits in seinem Urteil in dieser Sache vom\n12. Juni 1953, 2 StR 11/52, ausgeführt hat, an, daß\ndie von dem Angeklagten in die britische Zone eingeführten Zigaretten der Bewirtschaftung unterlagen und daher\nals bezugsbeschränkte Waren nicht ohne Bezugsberechtigung\nabgegeben und erworben werden durften. Indem der Angeklagte die 1,500.000 Zigaretten an Gewehr abgab, obwohl\ndieser keine Bezugsbescheinigung besaß, hat er, wie\ndie Strafkammer zu Recht annimmt, gegen § 8, Nr 1 WiStG\n1949/1952 verstoßen. Daß er\"in unbefugter Betätigung wie\nein Gewerbetreibender\" handelte, ist aus den Feststellungen ersichtlich. Auch den inneren Tatbestand hat die\nStrafkammer rechtlich einwandfrei dargetan.\n\nren\n- wur\n\n.\n—\n‚en -\n\nern\n\nf ..- 2 ”. B= 4\n- e2 -\nnn ET ng En Warm urn nein ae nich = „are\n\nSu.\n\n. .. (MB\n\n-._..r_\n\nRETTET\n\n2 um\n\n=\n\nOhne Rechtsfe:ler stellt die Strafkammer fest, daß\ndie ungereselte Zuführung der großen kenge Zigaretten geeignet war, die Leistungsfähigkeit der staatlichen Wirtschaftsordnung zu beeinträchtigen und daß der Angeklagte\ndurch den Verkauf der Zigaretten zu einem erhöhten Schwarzmarktpreis sehr große Gewinne erzielen wollte, somit aus\neiner Einstellung handelte, die die staatlich geschützte\nWirtschaftsordnung im ganzen oder im einzelnen mißachtet.\nHiernach liegen die Merkmale des § 6 Abs 2 Nr 1 und 2\nWiStG 1949/1952 vor. Die Strafkammer nimmt daher zu Recht\neine Wirtschaftsstraftat und nicht eine Ordnungswidrigkeit\nan. Das Vorbringen der Revision hiergegen geht somit fehl.\n\nRechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Verurteilung wegen Preisverstoß durch den Verkauf der 1.500.000\nZigaretten an Gewehr und der 800.000 Bosco-Zigaretten\nan Ve nach § 18, 22, 102, 104 WiStG 1949/1952 in Verbindung mit der Pr.StVO vom 26. November 1936 (RGBl I\n\nS 955) und der Pr.StVO i.d.F. vom 26. Oktober 1944 (RGBl I\nS 264).\n\nDer Verurteilung wegen der Wirtschaftsstraftaten steht\nnicht entgegen, dass das Wirtschaftsstrafgesetz 1952 am\n30. Juni 1954 ausser Kraft trat, da es sich, wie der Senat im Urteil vom 12. Juni 1953 bereits ausgeführt hat,\nbei den die Blankettvorschriften der §§ 8, 18 WiStG ausfüllenden wirtschaftsrechtlichen Bestimmungen um Zeitgesetze handelt (§ 2 Abs 3 StGB) und zudem § 15 WiStG 1954 ausdrücklich bestimmt, daß die Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes in der früher geltenden Fassung auf die\nTaten anzuwenden sind, die während seiner Geltungsdauer\nbegangen wurden.\n\nBedenkenfrei ist auch die Verurteilung wegen Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung hinsichtlich sämt-\n\nhs\n\nlicher Zigaretten. Die Strafkammer hat die äussere und\ninnere Tatseite ohne Rechtsfehler festgestellt. Die Meinung, die Verurteilung wegen der Wirtschaftsstraftaten\nschließe eine solche wegen des Steuerdelikts aus, findet\nim Gesetz keine Stütze.\n\nDie Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs bei den\n” einzelnen Straftaten und von Tateinheit zwischen ihnen,\nist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nja Die Strafzumessung zeigt keinen Rechtsfehler.\n\nBedenken begegnet jedoch der Ausspruch über den zu\nleistenden Wertersatz. Die Strafkammer stellt fest, daß\nder frühere Mitangeklagte MM» für seine Hilfe 54.000\nZigaretten erhielt, hiervon 4.000 Zigaretten seinem Fahrer\n3 überließ und 20.000 Stück verwendete, um Benzin, Reifen\n\nund andere zur Durchführung der Fahrten benötigte Gegenstände unter Zugrundelegung der gesetzlich vorgeschriebenen Preise einzutauschen. Nur den Rest von 30.000 Zigaretten\n\nN hat er zum Überpreis von 1,10 RM auf dem Schwarzmarkt ver-\n\" kauft. Hiernach scheidet eine Steuerhinterziehung hin-\n\nir sichtlich der 24.000 Zigaretten aus, da CM die 20.000\n5 Zigaretten zum gesetzlich vorgeschriebenen Preise ab-\n\nE gegeben hat, und hinsichtlich der 4.000 dem Fahrer gege-\n\nr benen Zigaretten nicht festgestellt ist, dass dieser\n\nsie weiter veräusserte. Es entfällt somit insoweit ein\nWertersatz. Er beträgt bei einem Pfennig je Zigarette\n240.- DM. Der Angeklagte hat daher nur 20.300 - 240 =\n20.060 DM Wertersatz zu leisten. Im übrigen ist die Festsetzung des Wlertersatzes nicht zu beanstanden. Der Senat\nkann das Urteil insoweit selbst abändern.\n\nJedoch bedarf der Ausspruch noch einer Ergänzung.\nDie Hauptabnehmer waren Gewehr und Ve. Es ist nicht ersichtlich, ob gegen sie ein Verfahren durchgeführt und’ gegen\n\nsie auf: Wertersatz erkannt wurde. Ist dies der Fall,\nund das Straffreiheitsgesetz bei ihnen nicht anwendbar,\nhaften sie mit dem Angeklagten als Gesamtschuldner in\ndem Umfang ihrer Beteiligung, da der Wert nur einmal\n\nzu ersetzen ist. Dies muss im Urteilsausspruch zum Ausdruck kommen (RGSt 62, 246, 249; RG in HRR 34, 238 und\nBGH 2 StR 464/54 vom 29. April 1955). Dass die Beteiligten in einem anderen Verfahren verurteilt wurden, stünde\nnicht entgegen; denn die Mithaftung ist bei allen an einer\nSteuerstraftat Beteiligten auszusprechen, soweit sie in\ndemselben oder in einem früheren Verfahren zum üÜrsatz\n\n. desselben Wertes verurteilt sind (RGJW 1937, 1835 Nr 121).\n\nDie Strafkammer hat daher den Sachverhalt unter diesem\nGesichtspunkt noch zu prüfen und das Urteil gegebenenfalls\nzu ergänzen. Soweit der Angeklagte für den Wertersatz nur\nnn mit den früheren Mitangeklagten MP;\n\nRu, Dr. Ro und wei in Höhe ihrer im\nUrteil vom 26. X. 1949 rechtskräftig erkannten Wertersatzanteile haftet, konnte der Senat das Urteil selbst\nergänzen. j\n\nDagegen entfällt der Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten für den Vertersatz zu\ndem die früheren Mitangeklagten Dee und GEMEEE in dem\nangefochtenen Urteil verurteilt waren. Gegen diese hat\ndie Strafkammer mit Beschluss vom 21. September 1954 das\nVerfahren, soweit es noch anhängig war, nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 eingestellt. Die Einstellung erfaßt\ndie Verurteilung zu -‚Wertersatz, da er eine Nebenstrafe\nim Sinne des § 12 aaO ist (BGHSt 6, 304). Da CEEEh und\nBeim» somit keinen Wertersatz zu entrichten haben, entfällt eine Mithaftung des Angeklagten hierfür, ebenso\nauch eine teilweise Haftung von CeiER und Dem für\nden vom Angeklagten zu zahlenden Wertcrsatz.\n\n„0\n\nRechtlich zu beanstanden ist auch der Ausspruch über\ndie Abführung des Mehrerlöses. Fehl geht zwar das Vorbringen der Revision, die Verurteilung zur Abführung\nvon Mehrerlös sei neben der Zahlung von Nertersatz unzulässig. Dies ergibt sich bereits, wie die Strafkammer\n\nzutreffend ausführt, aus § 418 RAbgO und § 49 WiStG aT, Der\n\nSenat hat diese Rechtsauffassung auch in seinem Urteil\nvom 12. Juni 1953 nicht beanstandet. Jedoch bestehen an-\n\ndere rechtliche Bedenken.\n\nNach § 15 Satz 2 WiStG 1954 ist die Abführung des\nMehrerlöses in allen Fällen zulässig, in denen das Wirtschaftsstrafgesetz in der früher geltenden Fassung diese\nMaßnahme vorgesehen hatte, jedoch nur innerhalb des Rahmens der §§ 7 bis 11 WiStG 1954. Wie die Strafkammer zutreffend annimmt, war die Abführung des Mehrerlöses\nach § 49 WiStG 1949/1952 in Verbindung mit § 4 PrStVO\ni.d.P. vom 26. Oktober 1944 zwingend vorgeschrieben.\n§ 8 Abs 1 WiStG 1954 bestimmt als Mehrerlös entsprechend\ndem § 49 WiStG 1949/1952 den Unterschiedsbetrag zwischen\ndem zulässigen und dem erzielten Preis. § 8 Abs 2 aaO\nsieht jedoch vor, dass, falls die Abführung des Mehrerlöses eine unbillige Härte wäre, die Anordnung auf einen\nangemessenen Betrag beschränkt werden oder ganz unterbleiben kann, letzteres auch, wenn der Mehrerlös gering\nist. Diese Bestimmung ist das mildere Gesetz im Sinne\ndes § 2 Abs 2 StGB. Der ausdrücklichen Vorschrift des\n§ 15 WiStG 1954 ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber\nauch für den Bereich der hier in Frage kommenden Zeitgesetze abweichend von der Regelung des § 2 Abs 3 StGB\ndie Ahndung der früheren Taten dem Grundsatz der Rückwirkung des milderen Strafgesetzes nach § 2 Abs 2 StGB unterstellen will und zwar ohne Rücksicht auf den Stand\ndes Verfahrens. Demgemäss ist die Gesetzesänderung auch\nim Revisionsverfahren zu beachten (§ 354 a StPO; siehe\n\nEEE\n\nSa T”-\nA Au ra A 1\n\nar\nTan as ET - u\nu.\n\n lL:0- m\n\n. =\n\n= mein a An nn Are\n\n- 10 -\n\nauch BayObLG JZ 1954, 646).\n\nUnter diesem Gesichtspunkt hat die Strafkammer den\nSachverhalt bisher nicht geprüft. Die Feststellungen des\nUrteils sind auch nicht so umfassend und erschöpfend,\ndaß das Revisionsgericht bereits entscheiden könnte, ein\nHärtefall sei zu verneinen. Inwieweit bei Vorliegen eines\nsolchen die Abführung des Mehrerlöses zu beschränken oder\nvon ihr abzusehen ist, ist eine Ermessensfrage, die dem\nTatrichter obliegt. Die Anordnung der Abführung des Mehrerlöses war daher aufzuheben und die Sache insoweit zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.\n\nDie Aufhebung ist auf die durch Urteil vom 26. Oktober\n1949 rechtskräftig verurteilten früheren Mitangeklagten\nnicht zu erstrecken, da sie nicht durch das hier angefochtene Urteil. verurteilt sind (§ 357 StPO).\n\nf7\n\nInwieweit der Angeklagte nur gesamtschulänerisch mit \"\nanderen Teilnehmern“haftet, muss die Strafkammer nach\n\nder Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Urteilsfäl-\n\nlung entscheiden.\n\nIr. Moericke Dr. Dotterweich Werner , %\n\nBR Hoepner ist beurlaubt ı\nDr. Arndt und daher an der Un- j\nterschrift verhindert.\n\nDr.Moericke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-14/2-str-544-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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