{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-06-14_2_StR_136_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-06-14","aktenzeichen":"2 StR 136/55","doktyp":null,"leitsatz":"Die Erwägung des Tatrichters, er hätte dieselbe\nStrafe auch dann ausgesprochen, wenn ein tatsächlich oder rechtlich abweichender Sachverhalt der Strafzumessung zu Grunde zu legen wäre,\nist an sich unzulässig. Sie kann jedoch den Strafausspruch nur gefährden, wenn das Xevisionsgericht\ndie Beurteilung des Sachverhalts durch den Tatrichter nicht billigt, sondern im Gegensatz zu\nihm die Sach- oder Rechtslage für gegeben hält,\nfür die die Hilfserwägung gelten soll.","text_plain":"oo“\n\nCrade SE San\n\nFür das Nachschlagewerk! 2259 003\n\nFür die Amtliche Sammlung! Zu II .\n\nGesetz: StGB § 51 Abs 25 StPO § 267 Abs 3\n\nRechtssatz: Die Erwägung des Tatrichters, er hätte dieselbe\nStrafe auch dann ausgesprochen, wenn ein tatsächlich oder rechtlich abweichender Sachverhalt der Strafzumessung zu Grunde zu legen wäre,\nist an sich unzulässig. Sie kann jedoch den Strafausspruch nur gefährden, wenn das Xevisionsgericht\ndie Beurteilung des Sachverhalts durch den Tatrichter nicht billigt, sondern im Gegensatz zu\nihm die Sach- oder Rechtslage für gegeben hält,\nfür die die Hilfserwägung gelten soll.\n\nAktenzeichen: 2 StR 136/55\nUrteil des BGH vom 14. Juni 1955 SchwG Wuppertal\n\n2 StR 136/55\n\nIm Namen des volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauarbeiter Matthias, K EEE zus Ne, zeboren am 1902 in sm-DEEEB, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nhat der 2 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Juni 1955, an der teilgenommen haben:\n\nurn _. _ __.\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. Kommune\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst He»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\non - _ .- FR j -\nin n riesen no ne a er nenn 5\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Wuppertal vom 26. Oktober\n1954 wird verworfen.\n\nEr hat die Xosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die seit dem 27. Oktober 1954\nerlittene weitere Untersuchungshaft, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die erkannte Strafe ange-\n\nmn Lieb\n\nWEIL N en een\n\nrechnet. .\nVon Rechts wegen\n\nwine\n. FIRE) ES SE\nre wenn\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu fünf Jahren Gefängnis verurteilt. Er wendet sich mit\nder Revisionsbegründungsschrift nur gegen den Strafausspruch, Die Revision ist deshalb zum Schuldspruch unzulässig. Auch zum Strafausspruch bleibt sie erfolglos,\n\nI. Die Revision rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht\ndie Verletzung der Aufklärungspflicht. Das Schwurgericht\nhat Dr. Wawersik und Dr. Böhmer als Sachverständige zu\nder Frage gehört, ob die Zurechnungsfähigireit des Angeklagten infolge Alkoholgenusses zur Tatzeit beeinträchtigt\nwar. Beide Sachverständigen haben die volle Zinsichtsfähigkeit des Angeklagten bejaht und sein Hemmungsvermögen als\nvermindert bezeichnet, Dr, Wawersik nicht als erheblich,\nDr. Böhner als erheblich im Sinne des § 51 Abs 2 StGB.\n\nDas Schwurgericht folgt mit näherer Begründung dem Gutachten des Dr. Wawersik. Die Revision meint, das Schwurgericht hätte einen Obergutachter zuziehen müssen. Das\ntrifft nicht zu.\n\nDas Schwurgericht hatte die Zurechnungsfähigkeit des\nAngeklagten selbständig zu prüfen und zu beurteilen. Daß\ndie beiden Gutachter zu verschiedenen Ergebnissen gekommen\nwaren, drängte noch nicht dazu, einen dritten Sachverständigen zu hören. Das wäre vielmehr nur dann anzunehmen,\nwenn besondere Umstände darauf hindeuteten, daß ein anderer\nSachverständiger dem Schwurgericht weitere Erkenntnisquellen\nhätte vermitteln können, die für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit bedeutsam gewesen wären (vgl hierzu\nRGSt 64, 113; 71, 336). Das ist nach den Urteilsgründen\nnicht der Fall. Beide Sachverständigen sind der Auffassung, daß der Alkoholgenuß die Freiheit des Angeklagten,\n\nPu ze\nEr x\na\nPR}\n\nTr. ea\nSEE\nSer,\n€\n+\n[2\n\nnach seiner Einsicht zu handeln, beeinträchtigt hatte. Ob\ndiese Beeinträchtigung mehr oder weniger stark war und des.\nhalb die Anwendung des § 51 Abs 2 StGB rechtfertigte oder\nausschloss, konnte das Schwurgericht auf Grund des ihm durch\ndie Sachverständigen vermittelten Fachwissens nur nach\nseiner eigenen Überzeugung entscheiden. Es ist nicht ersichtlich, welche Hilfe ihm hierbei ein dritter Sachverständiger noch hätte bieten können. Auch die Revision trägt\nhierzu nichts vor. Sie greift nur in unzulässiger Weise die\nBeweiswürdigung des Schwurgerichts an. Hierbei geht sie zudem von einer unrichtigen Blutalkoholkonzentration aus. Sie\nbetrug nicht 2,5 %o, sondern nur 2,05%. Die Feststellung\ndes Schwurgerichts, der Angeklagte sei für seine Tat voll\nverantwortlich, ist also rechtlich nicht zu beanstanden,\n\nII. Im Anschluß an diese Feststellung heißt es im Urteil:\n\"Selbst wenn aber die Voraussetzungen des ) 51 Abs 2 StGB\nzu bejahen gewesen wären, dann hätte das Schwurgericht es\nabgelehnt, von der aus diesem Grunde gegebenen Möglichzeit\nder Strafmilderung Gebrauch zu machen.\" Die Revision bekämpft\ndie Begründung, die das Schwurgericht hierfür gibt. Es bedarf jedoch keiner Stellungnahme hierzu.\n\nDas Reichsgericht und der Bundesgerichtshof haben eine\nErwägung, wie sie das Schwurgericht angestellt hat, wieder- Pi\nholt für unzulässig erklärt (RGSt 70, 400,'403; 71, 101, 104 Mi\nRG IW 1935, 1937, 19385 RG HRR 1937, 1053; BGH Urt vom 10. ;\nApril 1953 - 1 StR 133/53 -; Urt vom 11. Januar 1955 - 1 StR\n302/54 -; Urt vom 8. Februar 1955 - 2 StR 301/54 -). Der\nGrund hierfür liegt darin, daß \"die Strafe dem tatsächlich\nund rechtlich eindsutig Zestzustellenden Verhalten des Angeklagten entsprechen muß, also nicht zugleich hilfsweise auch\nfür den Fall ausgesprochen werden kann, daß ein tatsächlich\n\noder rechtlich abweichender Tatbestand der Beurteilung zugrunde zu legen sein würde\", RGSt 71. 104. Denn es läßt\nsich nicht ohne weiteres sagen, \"daß die rechtlich nicht\nzutreffende Entscheidung der Schuldfrage keinen Einfluß\nauf das Strafmaß ausgeübt habe\", RG JW 1935, 1938. Daraus\nfolgt, daß die an sich unzulässige Hilfserwägung den Strafausspruch nur dann gefährden kann, wenn das Revisionsgericht die rechtliche Beurteilung des Vorderrichters nicht\nteilt, sondern im Gegensatz zu ihm die Sach- oder Rechts.\nlage für gegeben hält, für die die Hilfserwägung gelten\nsoll.\n\nDas Schwurgericht ist von der vollen Verantwortlichkeit des Anzeklagten überzeugt. Es hat, da es mildernde\nUmstände fand, der Zumessung der Strafe den § 213 StGB\nzugrunde gelegt. Es wendet also die Strafbestimmung an,\ndie auch nach der Ansicht des Senats auf den Sachverhalt\nzutrifft. Der Strafausspruch ist deshalb fehlerfrei Nur\nwenn der Senat Bedenken gegen die Ablehnung des § 51 Abs\n2 StGB durch das Schwurgericht hätte, würde zu prüfen\nsein, ob die für diesen Fall angestellte Hilfserwägung\ndes Schwurgerichts den Strafausspruch gefährden könnte,\nder auf einer anderen Beurteilung der Voraussetzungen\ndes § 51 Abs 2 StGB beruht,\n\n4\nH\nN\nje\nLi\n\nDa das Urteil auch sonst keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, ist seine Revision\nzu verwerfen.\n\nDr. Moericke Dr, Dotterweich Werner\nDr, Arndt Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-14/2-str-136-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-14/2-str-136-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:04.176200+00:00"}}