{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-06-14_2_StR_102_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-06-14","aktenzeichen":"2 StR 102/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2259 040 |\n\n2 StR 102/55\n\nIm Nanen des volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Serviererin Anni Heim aus CET\nvei ROM, geboren am Mm 1923 in Dep Kumiim.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen versuchter Kindestötung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Juni 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\n' als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichtcer Werner\nBundesrichter Dr, Arndt\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter, rn\n\nBundesanwalt Dr. Le@msin der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. Keil bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst Hei»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle:\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in. \"trier vom 16. November 1954\nwird verworfen.\n\nSie hat die Kosten des Reckhtsmittels zu tragen:\n\nDer Angeklagten wird die seit dem 17. November 1954\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\ni\n\nSn mn tn de nn\n= wem. -..r.\n\nBe Dramen rather ug nn\nzum ne.\n\nEy\n\nur\nS\n\nos\nG\n\n--\n\n€\nun —— A Ten Bien he U Temshnn_ lie Brenn Bil Eee\nnu\nU\n\n.\"z\n- .\n2\n\nSei\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte wegen versuchter up\nKindestötung verurteilt. Ihre Revision ist unbegründet. vr\n\nDie Angeklagte war am 12./13. Juni 1954 am Ende des neunten\nMonats schwanger: Daß zu diesem Zeitpunkt die Geburt bevorstand, wußte sie seit Mi 1954. Sie wollte, daß ihr {ind nach\nder Geburt nicht am Leben bleibe. Deshalb traf sie keinerlei\nVorsorge für die Entbindung. Sie beschaffte sich keine Säuglingswäsche, Den Rat ihres Freundes, nach Mainz zu einer Tante\nzu fahren und dort zu gebären, befolgte sie nicht, obwohl er\nihr zu diesen Zweck Reisegeld gegeben hatte. Auch den Vorschlag\nihrer Freundin Selma CE, zur Entbindung in ein Krankenhaus zu gehen, schlug sie ab. Als sie am 12. Juni 1954 mit ?\nKreuzschmerzen und Reißen im Bauch sich auf das Bett legen\nmußte. sagte ihr die Nachbarin Tin, sie habe Geburtswehen unäü solle eine Hebamme kommen lassen. Hierauf ging\nsie nicht ein, Am 13. Juni 1954 mittags riet ihr Frau Geil,\neine Hebamme beizuziehen. Das lehnte sie wiederum ab. Als am\n14. Juni 1954 gegen zwei oder drei Uhr die Geburtswehen einsetzten, suchte sie zwar noch ein außerhalb des Hauses gelegenes Klosett auf. Sie unterließ es aber auch jetzt, ihre\nFreundin und Wirtin GEB herbeizurufen, die ihr beigestanden\nhätte. Das Kind ließ sie nach der Geburt zwischen ihren\nBeinen liegen, Als die Nachgeburt gekommen war, legte sie\nKind und Nachgeburt in einem Handtuch in einen Graben in der\nNähe ihres Hauses und bedeckte alles mit Laub. Dieses gesamte Verhalten der Angeklagten war von Anfang an von dem Willen bestimmt, daß ihr Kind nach der Geburt nicht am Leben bleibe.\n\nET rn\nnn\n\nice . m. De Bu. 2 2 ve\n— en tn ee De Tannen Di Fremen\n\na\n\n3\n\nDie Strafkammer hält es nicht für erwiesen, daß das Kind\nlebend zur Welt gekomuen ist. Sie hat deshalb die Angexlagte\nnur eines versuchten Verbrechens nach § 217 StGB für schuldig\nbefunden. Hiergegen bestehen keine Bedenken.\n\nEr\n\nnis FE F\nz.\n\n }\n\n[ mn.\nEn\n\n\"und sie in gleichen Zeitpunkt vorsätzlich durch ein Handeln\n\nTo Eine Schwangere ist rechtlich verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind. um das Leben des\nKindes zu erhalten (RG JW 1927, 2696, 14; siehe auch § 3 des\nHebeammengesetzes vom 21. 12. 1938, RGBl I, 1895). Die Angeklagte hat solche Maßnahmen unterlassen. Sie rechnete hier.\nbei demit, wie das Urteil hervorhebt, daß für das Kind, das\nsie \"ohne sachkundige Hilfe bei eigenem völlig passiven Verhalten gebären wollte\", in hohem Maße die Gefahr bestand, dag\nes sterben werde, und billigte diesen Erfolg. Er ist nicht\neingetreten. Die Angeklagte ist deshalb eines versuchten\nVerbrechens nach § 217 StGB schuldig.\n\nII. Die Revision meint, die Verurteilung der Angeklagten\n\nsei nur dann gerechtfertigt, wenn sie zu irgend einem Zeitpunkt in der von § 217 StGB umrissenen Zeitspanne ein lebendes Kind vor sich zu haben glaubte, das in Wahrheit tot war,\n\noder Unterlassen auf den Tod des vermeintlich lebenden\nKindes ebzielte, Diese Ansicht ist richtig, vermag der Revision jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen:\n\nDer Sondertatbestand des § 217 StGB trifft nur auf die\nMutter zu, die ihr uneheliches Kind \"in oder gleich nach der\nGeburt\" tötet. Setzt sie vor oder nach dieser Zeitspanne\nvorsätzlich eine Bedingung für den Tod des Kindes (sei\nes durch Handeln, sei es durch pflichtwidriges Unterlassen), so ist sie nicht etwa straffrei, wie die Revision anzunehmen scheint, sondern nach den allgemeinen Bestimmungen\nder §§ 211, 212 StGB zu verurteilen, RGSt 62, 199. Indessen\nhat das Schwurgericht hier mit Recht den § 217 StGB angewendet. Denn entscheidend für den Tod des Kindes wäre das\nUntätigbleiben der Angeklegten nach dem Beginn der Wehen geWesen, die unmittelbar zum Ausstoß der Frucht führten, also\n\n-4-\n\nein Verhalten in der Geburt, und das weitere Untätigbleiben\nnach der Entbindung. Demit hielt die Angeklagte, wie das\nSchwurgericht bedenkenfrei annimmt, bewußt eine Lage aufrecht, die zum Tode des Kindes führen konnte und sollte,\nfalis es lebend zur Welt gekommen war. Das Urteil bejaht\nalso den bedingten Tötungsvorsatz auch noch für das Verhalten der Angeklagten \"gleich nach der Geburt\".\n\nIII, Auch die weiteren Angriffe der Revision gehen fehl.\n\nl. Das Schwurgericht nirut auf Grund der körperlichen Verfassung der Angeklagten an, daß die Geburt normal verlaufen\nsei. Die Revision vermißt eine \"Feststellung\" in dieser kichtung, Sie übersieht dabei, daß im Urteilsstil \"Annahme\"\nsoviel wie \"Feststellung\" oder \"Überzeugung\" bedeutet.\n\nAuch das angefochtene Urteil ist hierin nicht anders zu verstehen. Der Grundsatz \"im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten\" ist also nicht verletzt.\n\n2. Das Urteil stellt fest, Selma GER habe die Angeklagte gedrängt, in einem Krankenhaus zu gebären, und ihr\nzu verstehen gegeben, \"daß sie ihr bei einer Geburt in der\nMühle nicht helfen könne, weil sie nichts davon verstehe\",\nDas Schwurgericht folgert den Tötungsvorsatz üer Angeklagten auch daraus, daß sie in der Nacht vom 13. zum 14. Juni\n1954 unterließ, Frau CB zu rufen. \"Diese Zeugin wirde\nihr, wie sie bekundet hat\", so heißt es im Urteil, \"auf jeden Fall beigestenden haben\". Die Revision hält diese Feststellungen zu Unrecht für widerspruchsvoll. Die Erklärung\nder Frau GEB gegenüber der Angeklagten ist ihrem Zusammenhang nach dahin zu verstehen, daß sie keine Hebamme ersetzen könne. Das besagt aber nicht, daß sie einer Gebärenden überhaupt nicht beizustehen vermöge. Unbedenklich ist\n\nne u\n2a\na ..\nee\n‘\n\nw\n\n”,\n\n. .\n\nauch die weitere Feststellung, Frau CB hätte veranlassen können, daß eine Hebamme gerufen würde. Daß die\nHo Mühle. in der sie und die Angeklagte wohnten,\nin einem einsamen Tal liegt, steht dem nicht entgegen;\ndenn in der Mühle wohnte noch ein Arbeiter, der ein Motorrad besitzt.\n\n30 Das Schwurgericht hat auf einen Beweisamtrag der\nAngeklagten hin als wahr unterstellt, daß sie von ihrem\nersten Kind Wäsche in Mainz hatte. Die Revision behauptet,\ndas Urteıl helte sich nicht hieran, sondern stelle fest.\n\"sie habe weder Windeln noch sonstige Kinderwäsche\" gehabt.\nDamit meint das Schwurgericht aber ersichtlich, die Angeklagte habe keine Wäsche in der HoEEb Mühle gehabt;\ndenn bei der endgültigen Würdigung des Beweisergebnisses\nweist das Schwurgericht ausdrücklich darauf hin, daß sie\nnicht einmal die Wäsche herbeischaffte, die sie noch von\nihrem ersten Kinde hatte. Das Schwurgericht hat also die\nWahrunterstellung eingehalten.\n\n4 Das Urteil stellt fest, das Kind hätte \"in der Blutwasserlache zwischen den Beinen der Angeklagten ersticken\nkönnen\", wenn es lebend zur Welt gekommen wäre. In dieser\nFeststellung liegt ohne weiteres die Überzeugung des\nSchwurgerichts, daß hierfür genügend Blutwasser vorhanden gewesen ist. Da die Geburt normal verlaufen ist,\n\n„’\nDJ\nx\nr\nR\n@\ner\nI:\n$\n“\n4\n\n7\n\nbedurfte dies keiner näheren Erörterung.\n\nDie Revision der Angeklagten ist deshalb zu verwer-\n\nfen.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\n\nDr. Arndt Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-14/2-str-102-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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