{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-06-10_2_StR_474_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-06-10","aktenzeichen":"2 StR 474/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 474/54 ' 2259 047\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Justizsekretär Tritz CE zus TE\nbei KM, dort geboren an Em 1921,\n\nwegen fortgesetzter Untreue u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. Juni 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. Sg in der Verhandlung, .\nBundesanwalt Dr. Im bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter WERE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen\nvom 31. Mai 1954 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines gechtsmittels. N\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen\nder Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nfi\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Untreue, teilweise in Tateinheit mit fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung verurteilt worden.\n\nDer Angeklagte und die Staatsanwaltschaft haben Revision eingelegt. Beide Revisionen rügen die Verletzung\nsachlichen Rechts.\n\n1.) Die Revision des Angeklagten bekämpft das Urteil, soweit es Tateinheit mit fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung bejaht. Der Angeklagte habe nicht die zur Xontrolle der Einnahmen und Ausgaben bestehenden Dienstregister, Kassenbücher usw. unrichtig geführt oder verfälscht, vielmehr diese Register usw. lediglich unvollständig geführt, d.h. nicht immer rechtzeitig nachgetragen. Diese IInterlassung habe er nicht vorsätzlich begangen\nund ofne die Absicht einer Veruntreuung. Nur seine Überlastung mit Dienstgeschäften habe dazu geführt. Daher\n\nsei er der schweren Amtsunterschlagung nicht schuldig.\n\nDieses Vorbringen der Revision geht von einem\nanderen Sachverhalt aus. Nach dem Urteil hat der Angeklagte in Beziehung auf die Unterschlagung die zur Eintragung oder Kontrolle der Einnahmen oder Ausgaben bestimmten Dienstregister, Kassenbücher, Justiz- und Abrechnungslisten unrichtig geführt oder verfälscht, indem\ner in ihnen überhaupt keine oder nachträgliche und zum\nTeil unrichtige Eintragungen vorgenommen hat. Die Strafkammer geht dabei rechtlich zutreffend davon aus, daß\nein Register oder Buch bereits dann im Sinne des § 351\nStGB unrichtig geführt ist, wenn der Beamte die gebotenen\nEintragungen unterläßt oder sie erst nachträglich vornimmt\n\nsh\n\nBe \\ 2\n\nen\n\nRT:\n\nwu:\n\nzz\n\n'ör\n\n=, N\n -\n\nnn\n\n-..\n\nPa der\na.”\n\nFur,\n%\n\n»\nK\n\nor\nce\n\nen\n\nT\n\neuer\nRn t=\nnF\n\nEnns en\na A tee\nTE\nTen\nSR.\n>\n\n(vgl RG JW 1935, 866 Nr 18 und DR 1941, 2291 Nr 3). Auch\nist nach dem Urteil zur Gewißheit der Strafkamner erwiesen, daß der Angeklagte keinesfalls aus Versehen oder\nwegen Überlastung die Buchungen unterlassen, vielmehr von\nAnfang an beabsichtigt hat, sich durch Einbehaltung der\nGelder persönliche Vorteile zu verschaffen, und aus diesen\nGrunde keine ordnungsgemässe Buchführung durchgeführt hat,\nNach der Überzeugung des Gerichts ist er seiner Pflicht\nzur Pührung der Bücher und Register also deshalb nicht\nnachgekommen, weil er auf diese Weise von vornherein seine\nVerfehlungen ermöglichen und verschleiern und eine genaue\nFeststellung ihres Umfanges bei den zu erwartenden Geschäftsprüfungen unmöglich machen wollte, Bei diesem\nSachverhalt ist schwere Amtsunterschlagung hinsichtlich\nder fremden Gelder,die er in seinem Gewahrsam hatte und\nfür sich verwandte, mit Recht bejaht worden. Der strafbare Tatbestand der §§ 350, 351 ist damit sowohl nach\nder inneren als auch nach der äußeren Tatseite erfüllt,\nso daß Untreue in Tateinheit mit schwerer Amtsunterschlagung rechtlich zutreffend angenommen ist.\n\nDa sich auch im übrigen keine Rechtsfehler des angefochtenen Urteils zum Nachteil des Angeklagten ergeben\nhaben, bleibt seine Revision ohne Erfolg.\n\n2.) Die Revision der Staatsanwaltschaft hält die Auffassung der Strafkammer für rechtsirrig, daß der Angeklagte\nan den auf sein Dienstkonto (Postscheckkonto) überwiesenen |\nGeldbeträgen, über die er dann zu seinen persönlichen\n\nVorteilen verfügte, keinen Alleingewahrsam erlangt habe.\nUnterschlagung sei insoweit rechtsirrig verneint. Die\n\nRevision macht geltend, daß der Angeklagte zumindest in\n\nle:\nBo\n\nPe\n\ndem Augenblick Alleingewahrsam an den einzelnen Beträgen\nerlangte, in dem er von dem Postscheckamt die Gelder\nausgezahlt erhielt. Denn er habe das Geld in seiner anmtlichen Eigenschaft als Gerichtsvollzieher erhalten, das\n\nso zunächst rechtmäßig in seinen Alleingewahrsam gelangt\nsei und das er sich dann rechtswidrig zugeeiznet habe, indem er es für sich verbrauchte.\n\nDieser Einwand der Revision berücksichtigt nicht\ndie Feststellung des Urteils, daß der Angeklagte von vornherein seiner Pflicht.zur Führung der Bücher und Register\ndeshalb nicht nachgekommen ist, weil er seine Verfehlungen\nermöglichen und verschleiern wollte. Daraus ergibt sich\nzugleich, daß er die in Betracht kommenden Geldbeträge\nvon seinem Postscheckkonto abhob, um sie für sich zu verbrauchen, daß er also schon in diesem Zeitpunkt über das\nGeld unredlich verfügte. Er ließ es sich geben, um es für\nsich zu verwenden. Dann ist aber die nachträgliche \"Aneisnung\" des Geldes für ihn eine straflose Nachtat zu\nder schon zeitlich vorher begangenen Untreue (vgl BGH\n2 StR 164/54 vom 5. Oktober 1954; s. MDR 1955, 18). Nach\nLage der Sacue dringt also dieser Einwend der Revision\n\nnicht durch.\n\n[un 0 Taste\n\n9\n\nDie Staatsanwaltschaft rügt weiter, daß die Straf- BE\nkammer im Falle Km ./. EEE iüen Tatbestand der Un- ir\ntreue verneint hat. Damit hat sie Erfolg. Dem Angeklagten\nhatte die Gerichtskasse die Kosten erstattet, die durch\nErledigung eines Zustellungsauftrags im Armenrecht entstanden waren. In Unkenntnis dieser Erstattung zahlte\nder Schuldner durch Überweisung auf das Dienstkonto (Postscheckkonto) des Angeklagten den Betrag von 1,28 DM ein.\nDer Angeklagte buchte das Geld nicht, er verwandte es für\nseine persönlichen Zwecke.\n\nKeen en\n\nDas Urteil ist der Auffassung, daß die zweckwidrige\nVerfügung über den von dem Schuldner irrtimlich an den\nAngeklagten bezahlten Betrag von 1,28 DM weder den Mißbrauchs- noch den Treubruchstatbestand des § 266 StGB\nerfülle. Bei der rechtlichen Beurteilung der Straftaten\ndes Angeklagten geht die Strafkammer jedoch allgemein\nrichtig davon aus, daß der Gerichtsvollzieher die ihm\nvon den Schulänern gezahlten Gelder in seiner anmtlichen Eigenschaft erhält und daß dies auch für die an\nihn irrtämlich gezahlten Gelder einzelner Gläubiger\n\nund Schuldner gilt. Dies trifft auch hier im Falle Hi;\nKO ./. BEE zu. Deswegen hat er bei der Ver- ' TER: :\n\nfügung über das fremde Geld seine Treupflicht dadurch\nverletzt, daß er den eingezahlten Geldbetrag von 1,28 DM\nunrechtmäßig für seine eigenen persönlichen Zwecke ver-\n\nwandte.\n\nDieser Rechtsirrtum des angefochtenen Urteil führt WE\n\nindessen zu keiner Änderung des Schuldspruchs. Angesichts der Geringfügigkeit des Betrags von 1,28 DM\n\ngegenüber dem gesamten Fehlbetrag der 32 zur Aburteilung stehenden Einzelfälle in Höhe von rund 2 500 DM\nist auch ein Einfluß auf das Strafmaß ausgeschlossen.\nDa somit die Revision der Staatsanwalt am Zrgebnis\n\ndes Urteils nichts ändert, ist sie ebenfalls zu ver-\n\nwerfen.\n\nEr\n\nkfz;\n\na\n\n„mr,\n\nS\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\nSchalscha\n\nWerner Dr.\n\nDr. Moericke\nHoepner\n\nMenges\n\n.. Pi Lr Pr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-10/2-str-474-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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