{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-06-03_2_StR_428_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-06-03","aktenzeichen":"2 StR 428/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2259 043\n\nStR _428/,\n\nNW\n\nTm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Evaid 5 t EEEEEEEEE>\naus ME /TE, geboren am WE 1901 in OR.\n\nwegen fortgesetzten Betrugs u.a.\n\nhat der 2- Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Juni 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr Schalscha\nBundesrichter Dr. lienges\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\n\nJustizangestellter WE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\n\ndes Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\n\nin Osnabrück vom 6. Juli 1954 im Schuldspruch dehin abgeändert. daß der Angeklagte nur wegen fortgesetzten Betruges verurteilt ist:\n\nIm übrigen werden beide Revisionen verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels Jer Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nt \"\nf\n»\n\nDer Angeklagte hat als Angestellter der Preisbildungsabteilung der Preisbehörde des Kreises Meppen in\nden Jahren 1951 und 1952 fünf verschiedenen Gastwirten,\ngegen die Verfahren wegen Preisüberschreitung schwebten,\nvorgespiegelt, sie könnten durch Unterwerfungsverfahren\nund Zahlung einer Geldbuße zu seinen Händen die Strafver-\n\nfahren erledigen. Er hat sich auf diese Weise etwa 800 DM\n\nverschafft, um einen Ausgleich für etwa 900 DM Reparaturkosten für seinen, auch im Interesse seiner Behörde benutzten Kraftwagen zu erhalten, die ihm in dieser Höhe\nnicht ersetzt worden waren. Er ist wegen fortgesetzten\nBetruges und. da er die erschwindelten Beträge nicht an\ndie Kreiskasse abgeliefert hatte, in Tateinheit hiermit\nbegangener Amtsunterschlagung zu einer Gefängnisstrafe\nmit Strafsussetzung zur Bewährung verurteilt worden.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts; die Verfahrensrüge ist unbeachtlich,\nda sie nicht in der Form des § 344 StPO angebracht ist.\nZur Sachrüge hat er Ausführungen gegen die Verurteilung\nwegen Amtsunterschlagung gemacht.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt; sie wendet sich gegen die Annahme\neiner fortgesetzten Handlung und gegen die Bewilligung\nder Strafaussetzung zur Bewährung.\n\nEr\nm\n£ -\n\nun ng .\n\nru\n\nh\n0\n\nm.\n\n1. Der Oberbundesanwalt hat die Prüfung der Anwendbarkeit\n\n2. Die Revision des Angeklagten wendet sich mit Recht gegen\n\ndes § 3 StPG 1954 angeregt. Er kommt zutreffend zu dem\nErgebnis, daß die Notamnestie nicht anzuwenden ist. Zwar\nvefsnd sich der Angeklagte, als er die Straftaten beging,\nin bedrängter wirtschaftlicher Lage, weil er durch die\n\"Haltung eines Personenkraftwagens in Schulden geraten war;\ndiese Not ist aber weder durch Kriegs- oder Nachkriegsver-\"\nhäitnisse verursacht noch unverschuldet, Denn ein Angesteli\nter mit einem Nettoeinkommen von 280 bis 300 DM monatlich\ndell nicht schuldlos. wenn er sich einen Kraftwagen hält,\nder mehr als das dreifache seines Monatsgehalts an Reparaturkosten aufwendet, mag auch die Benutzung des Wagens\nfür die Erledigung seiner dienstlichen VIbliegenheiten\nvorteilhaft gewesen sein.\n\ndie Verurteilung des Angeklagten nach § 350 StGB. Dabei\nkann dahingestellt bleiben. ob der Angeklagte Beamter im\nSinne des § 359 StGB ist. Seine Verurteilung wegen Unterschlagung, sei es gewöhnliche Unterschlagung oder Amts- v\nunterschlagung, ist deshalb ausgeschlossen, weil er schon\nbei Begehung des Betruger den Willen hatte. das Geld nicht\nfür den Kreis, sondern für sich selbst zu erwerben. Wer .\nsich durch Betrug Geld verschafft, um über dieses Geld verfügen zu können, kann neben dem Betrug nicht auch wegen “\nUnterschlagung bestraft werden. wenn er es für sich verwendet. also die durch den Betrug geschaffene Lege ausnutzt (RGSt 22, 306. 3085 61, 375 BGH NJW 1953, 33; BGH Urt\n2 StR 181/53 vom 2. Februar 1954), Die sich hieraus ergeben\nde Abänderung des Schuldepruchs, die auch auf die Revision.\nder Staatsanwaltschaft erfolgen muß (§ 301 StPO), kann der\nSenat selbst vornehmen. Sie führt zu keiner Aufhebung des\n\n.;\n\nStrafsusspruchs, der dem § 263 StGB entnommen ist\n\nDa3 der Angenlagte unter Ausnutzung seiner Stellung\nals Angestellter im öffentlichen Dienst betrogen\n\nund dadurch dessen Ansehen gröblich verletzt hat, ist\nals Strafzumessungsgrund nach Wegfall der Verurteilung\nnach § 350 StGB nicht zu beanstanden»\n\nUnbegründet ist das Vorbringen der Staatsanwaltschaft\ngegen die Beurteilung des Verhsltens des Angeklagten\n\nals fertgesetzte Handlung. Zwar ist dem Oberbundeeanwalt der hierauf ninweist, zuzugeben, daß die Erwägung,\ndie Taten seien nach den unwiderlegten Angaben des Angeklagten in nahem zeitlichen Zusammenhang begangen worden. nicht ausreichend wäre. weil für die Frage. in welchem\nVerhältnis mehrere Straftaten zueinander stehen der Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" nicht gilt (BGH Urt\n3 StR 597,53 vom 2. September 1954), zumal je nach Lage\ndes Falles zweifelhaft sein kann. ob die Annahme von Tatmehrheit oder von Fortsetzungszusammenhang für den Angeklagten günstiger ist. Hier hat aber die Strafkammer bei\nSchilderung der einzelnen Betrugsfälle ausdrücklich die\nTatzeiten. nämlich für die fünf Einzelhandlungen die\n\nZeit von 1951 bis 1952, festgestellt- Der örtliche Zusammenhang crgibt sich daraus, daß der Angeklagte nur\nxreisangehörige als Opfer ausgewählt hat und nach seinen\nFlane auch nur auswählen konnte. Der Kreis der Betrozenen\nist wiederum entsprechend dem nach der Feststellung des\nLandgerichts von vornherein gefaßten Plane auf Gastwirte\nbeschränkt, gegen die Anzeigen wegen Preisüberachreitung\neinliefen. Als Ziel seiner Straftaten hat der Angeklagte,\nwie ebenfalls dem Urteil zu entnehmen ist, die Erlangung\nder etwa 900 DM ins Auge gefaßt, die er aus eigenen Mit-\n\n—— m.\n\nnn ni\n\nteln für die Reparatur seines Kraftwagens aufzubringen\nhatte, Die Beurteilung als fortgesetzte Handlung ist\ndaher unter Beachtung der in der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs aufgestellten Grundsätze (BGHSt 1,\n313 315) möglich und weist keinen Kkechtsfehler auf.\n\nAuch gegen die Bewilligung der Strafaussetzung nach\n§ 23 StGB bestehen keine durchgreifenden Bedenken.\nTie Strafkamner hat die Persönlichkeit des Angeklagten\ngewürdigt und ist zu der Überzeugung gelangt, daß der\nbisher unbestrafte, reumitige. um Wiedergutmachung bemühte und zur Tatzeit immerhin in bedrängter lage handelnde Angeklagte nicht wieder straffällig werden wird.\nDas öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung hat\ndas Landgericht im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens\nrechtsfehlerfrei verneint. Eine Strafaussetzung zur Bewährung nur für einen Teil der Strsfe, wie sie die\nStaatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung anregt,\nwäre übrigene unzulässig (BGHSt 6- 163).\n\nDie intscheidung entspricht dem Antrag des\nVberbundesanwalts.\n\nDr. Mrericke Dr. Dotterweich Dr, Schalscha\n\nMenges Hoepner\n\nAut nm on me m am nen -","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-03/2-str-428-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-03/2-str-428-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:03.172311+00:00"}}