{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-06-03_2_StR_427_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-05-10","aktenzeichen":"2 StR 427/54","doktyp":null,"leitsatz":"1.)Der Antrag nach § 17 StFrG !9% hatin der Revisionsinstanz nur zur Folge, daß die Revision des\nAngeklagten durchzuführen ist, nicht aber die\nRevision anderer Prozeßbeteiligter.\n\n2.)Der rechtzeitige Antrag auf Feststellung nach\n8 18 StFrG 1954 kann auch nach Ablauf der\nWochenfrist noch näher bestimmt werden,\n\n3.)Neben dem Antrag auf Durchführung des Verfahrens nach §§ 17, 18 Abs 4 Stfr&G 1954 bleibt\nder vorher rechtzeitig nach § 18 Abs 1 StFr6\n1954 gestellte Feststellungsamtrag wirksam.\nEr wird unzulässig, wenn die Durchführung des\nVerfahrens nach § 17 StFrG 1954 ergibt, daß\nder Angeklagte zu Recht freigesprochen ist.\n\n4. )Bei ausreichenden tatsächlichen Feststellungen kann das Revisionsgericht die nach § 18\nAbs 1 StFrG 1954 beantragte Feststellung\nselbst treffen.\n\n5,)Neben der Feststellung nach § 18 Abs 1 StFr6G\n1954 ist dem Verletzten keine Bekanntmachungsbefugnis zuzusprechen,","text_plain":"r\n\nfür aas Nachschlaßewerk! u,\ni je Amtliche S 1 H\nNicht die Amtliche Sammlung 2259 006\n\num nmmmn nn nun — un m mn mu hen nn rt ne rin nam ie am Bm | m An mr er dm hm m mu A 0 be DB bue Die Mn Dee BRet Aa vanae\nPr}\n\nGesetz: StFrG 1954 88 17, 18\n\nRechtssatz: 1.)Der Antrag nach § 17 StFrG !9% hatin der Revisionsinstanz nur zur Folge, daß die Revision des\nAngeklagten durchzuführen ist, nicht aber die\nRevision anderer Prozeßbeteiligter.\n\n2.)Der rechtzeitige Antrag auf Feststellung nach\n8 18 StFrG 1954 kann auch nach Ablauf der\nWochenfrist noch näher bestimmt werden,\n\n3.)Neben dem Antrag auf Durchführung des Verfahrens nach §§ 17, 18 Abs 4 Stfr&G 1954 bleibt\nder vorher rechtzeitig nach § 18 Abs 1 StFr6\n1954 gestellte Feststellungsamtrag wirksam.\nEr wird unzulässig, wenn die Durchführung des\nVerfahrens nach § 17 StFrG 1954 ergibt, daß\nder Angeklagte zu Recht freigesprochen ist.\n\n4. )Bei ausreichenden tatsächlichen Feststellungen kann das Revisionsgericht die nach § 18\nAbs 1 StFrG 1954 beantragte Feststellung\nselbst treffen.\n\n5,)Neben der Feststellung nach § 18 Abs 1 StFr6G\n1954 ist dem Verletzten keine Bekanntmachungsbefugnis zuzusprechen,\n\nAktenzeichens 2 StR 427/54\nUrt. des BGH vom 3. Juni 1955 LG Aachen\n\nu nn -\n\nui\nDyr- >Tw\n\nOF\nı Str 427/54\n\nun un m\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Chefredakteur und Verleger Hermann S Fe\naus StB am Starnberger See, geboren am 1917\nin Ve Westfalen),\n\n2.) den Redakteur Heinz WEB zenannt Alpe aus\nAG, geboren am ME 1925 in TON am Me,\n\nwegen Beleidigung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nSitzung vom 10. Mai 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter fioepner\nals beisitzende Richter, R“\nOberstaatsanwalt Dr. EKuiiiime wi:\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, .\nJustizangestellter Wii\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nam 3. Juni 1955 für Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Wii, wird das Urteil\ndes Landgerichts in Aachen vom 30. Juli 1953\n\n1.) aufrechterhalten, soweit es ihn freispricht,\n\n2.) dahin ergänzt, daß die ihm erwachsenen notwendigen\nAuslagen die Staatskasse zu tragen hat,\n\nDie Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur\nLast,\n\nII. Der Feststellungsamtrag des Nebenklägers Modi gegen sn\nden Angeklagten WEB nach § 18 Abs 1 StfrG wird auf ir\nseine Kosten zurückgewiesen. 1’\n\nIII. Auf die Revision des Angeklagten SER wird das\nVerfahren gegen ihn nach §§ 1, 2 Abs 2 StFrG auf Kosten\nder Staatskasse eingestellt. Der Angeklagte hat die\nnotwendigen Auslagen des Nebenklägers rn jedoch\nnicht des Nebenklägers Hauptzollamt Aachen - und die durch\ndie Fortsetzung des Verfahrens entstandenen Kosten zu tra.\ngen.\n\nIV. Auf den Antrag des Nebenklägers MoWi nach § 18 Abs ı\nStFrG wird festgestellt,\n\na) daß die Behauptungen des Angeklagten Sue\n1.) \"Der Genickschuß von Si,\n2.) \"nach alter Methode auf der Flucht erschossen\",\n3.) \"Mo hat den Schmuggler mit dem Genickschuß\nkaltschnäuzig liquidiert\"\nunwahr sind,\n\ndb) die Behauptungen; -\n\n1.) \"die Nachrichten entlarven verschleierten Totschlag\",\n\n2.) I hat unrichtige Angaben gemacht, um das\nDelikt des Totschlags zu verschleiern\",\n\n3.) \"Mo hat aus unmittelbarer Nähe Schüsse auf\nden Schmuggler abgegeben, der im übrigen an dieser\nStelle überhaupt nicht entkommen konnte, von denen\nein Schuß ihn im Genick getroffen hat\",\n\n4.:) \"damit ist der Tatbestand des Totschlags erfüllt\",\n\nsich nicht bewahrheitet haben. i\n\nDie Kosten des Feststellungsverfahrens und die notwen-.\ndigen Auslagen des Antragstellers hat der Angeklagte\nSEREEREEB zu tragen.\n\nV. Der Feststellungsamtrag des Hauptzollamts Aachen als\nNebenkläger nach § 18 Abs 1 StFrG wird auf seine Kosten\nals unzulässig verworfen.\n\n' Von Rechts wegen\n\nr\n\nı\n1g\n1\nj\n}\n%\n\n!\n!\n,\nF,\n\ner:\nu.\n\nmern\nr\n\nge:\n\nG rü nd e3\n\nIn dem Strafverfahren wegen öffentlicher Beleidigung\nwurde durch Urteil des Landgerichts Aachen vom 30.Juli\n1953 der Angeklagte Wh freigesprochen, der Angeklagte SCHE zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Nebenkläger erhielten die Befugnis, den erkennenden Teil des\nUrteils gegen SEP auf dessen Kosten binnen zwei Monaten nach Rechtskraft in den \"Aachener Nachrichten\"\nbekanntzumachen.\n\nNach den Revisionen der beiden Angeklagten und der\nbeiden Nebenkläger hat der 2, Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs das Strafverfahren mit Beschluß vom 19.August 1954 gemäß §§ 1, 2 Abs 2 StFrG 1954 auf Kosten der\nStaatskasse eingestellt. Dabei sind die dem Nebenkläger\nZollgrenzassistent MoEB erwachsenen notwendigen\nAuslagen dem Angeklagten SW auferlegt worden, die\nnotwendigen Auslagen des Hguptzollamts als Nebenkläger\nverblieben diesem,\n\nDer Einstellungsbeschluß vom 19. August 1954 ist\nnach der Empfangsbescheinisung in Bl 219 d.A. dem Hauptzollamt Aachen als Nebenkläger am 8. September 1954 zugestellt worden. Der als \"Antrag und sofortige Beschwerde\"\nbezeichnete Schriftsatz des Vorstehers des Hauptzoll-\n\namts Aachen vom 24. November 1954 ist am 25. XI. 1954, somit\n\nerst nach Ablauf der in §§ 18 Abs 1, 17 Abs 2 StFr6G 1954\nbestimmten Frist eingegangen. Er kommt deswegen als ein\nFeststellungsamtrag des Verletzten nicht mehr in Betracht und ist als solcher unzulässig,\n\nDem verletzten Zollgrenzassistenten Mob ist\n\nder Einstellungsbeschluß vom 19. August 1954 nach Bl 218 d.h.\n\nwe Pr. -\n\n|\n\n[3\nWER N den an ee a m\n\nBe? 7° DE a GE Zn\n\nou an ran.\n2.777\n..\n\nam 17. September 1954 zugestellt worden. Sein Antrag gemäß § 18 Abs 1 StFr&@ 1954 ging am 20. September 1954\nbeim Revisionsgericht ein. Damit ist er rechtzeitig gestellt.\n\nDie Wirksamkeit dieses Antrags ist nicht dadurch\nin Frage gestellt, daß ihn der Antragsteller erst nach\nAblauf der Wochenfrist (§ 17 Abs 2 StFr&G 1954) auf Anfordern des Oberbundesanwalts in der erforderlichen Weise\ndurch nähere Rezeichnung der nach seiner Auffassung wahrheitswidrigen Behauptungen ausgeführt hat, Es ist ZU-\nlässig, den fristgemäßen Antrag noch nachträglich näher\nzu begründen.\n\nNamens der beiden Angeklagten hat deren Verteidiger\nnach § 18 Abs 4 StFr&G 1954 Antrag auf Durchführung des\nVerfahrens gemäß § 17 StFrG 1954 gestellt. Das Verfahren\nist daher auch auf diesen Antrag hin, mit dem die Angeklagten ihre Unschuld geltend machen, nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften fortzusetzen,\n\nI. Die Revisionen der Nebenkläger,di. des Hauptzollamts Aachen und des Zollgrenzassistenten MM sind\ndurch den Einstellungsbeschluß des Revisionsgerichts\nvom 19. August 1954 endgültig erledigt. Denn diesen\nProzeßbeteiligten steht insoweit kein Rechtsbehelf gegen\nden Einstellungsbeschluß zu. Ihre erledigten Revisionen\nleben auch durch den Antrag der Angeklagten nach §§ 18\nAbs 4, 17 StFrG 1954 nicht wieder auf; denn ein Strafanspruch des Staates und der Nebenkläger besteht nicht\nmehr. Die Fortsetzung des Strafverfahrens auf Grund des\n§ 17 StFrG 1954, die nur auf den Nachweis der Unschuld\nder Angeklagten abzielt, hat nicht mehr die Feststellung\nvon Schuld und Strafe zum Gegenstande, wie die Revisionen\nder Nebenkläger erstreben. Auch kann es nicht der Sinn\n\noY\n\ndes Gesetzes sein, daß jeweils der Angeklagte, der den\nAntrag nach § 17 Stfr§ 1954 stellt, in die Lage kommt,\nseinerseits über die Revisionen der Nebenkläger zu bestimmen. Das wäre aber der Fall, wenn diese Revisionen\ndurch seinen Antrag zunächst wieder aufleben und alsdann bei etwaiger Zurücknahme des Antrags wieder gegenstandslos würden. Deshalb muß der Grundsatz maßgebend\nbleiben, daß auch der Einstellungsbeschluß in der Revisionsinstanz unanfechtbar ist. Zwar macht das Straffreiheitsgesetz 1954 hiervon insoweit eine Ausnahme,\n\nals es dem Angeklagten eine Anfechtungsmöglichkeit durch\nden Antrag gemäß § 17 des Gesetzes eröffnet. Als Ausnahme kann eine derartige Anfechtung aber nicht die Wirkung haben, über den von ihr verfolgten und nach dem Gesetz allein zulässigen Zweck hinaus eine neue Strafverfolgung der Angeklagten durch Aufleben der Revisionen\nder Nebenkläger zu ermöglichen.\n\nHiernach beschränkt sich das weitere Verfahren\nnach § 17 StFr@ 1954 in der Revisionsinstanz auf die\nNachprüfung des Urteils der Strafkammer im Rahmen der\nRevisjenen der Angeklagten,\n\nAuf ihren Antrag hin ist das Revisionsgericht selbst\nzur Entscheidung darüber berufen, ob die Angeklagten\nschuldig oder nicht schuldig sind, sofern die Feststellungen des Tatrichters dies ermöglichen (RGSt 73, 65;\nvgl auch RG HRR 1939 Nr 1333; BayObId NJW 1955, 681, 682).\n\nII. Der Angeklagte Sp rügt mit seiner Revision neben der Verletzung des § 467 Abs 2 StPO fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sowohl er als\nauch der Angeklagte WB erstreben nach ihrer einheitlichen Revisionsbegründung neben ihrer Freisprechung,\n\nr un 2\n\ndaß die ihnen erwachsenen notwendigen Auslagen des Verfahrens der Staatskasse auferlegt werden. Sie sind der\nAuffassung, daß § 467 Abs 2 StPO in einem Verfahren wegen Beleidigung auch dann Tlatz greift, wenn offensichtlich die Voraussetzungen des § 193 StGB vorliegen,’ wie\nes hier der Fall sei.\n\na) Soweit damit der Angeklagte SC» meint, daß\n§ 193 StGB auch auf die Fälle anwendbar sei, die zu seiner\nVerurteilung geführt haben, muß seiner Revision der\nürfolg versagt bleiben, Die Strafkammer hat beiden Angeklagten in ihrer Eigenschaft als @renzbewohner ein\neigenes persönliches Interesse zuerkannt, die von ihnen\nals Mißstand empfundene Art und Weise der Ausübung des\nGrenzschutzes durch die Zollbehörde aus Änlaß des Sonderfalles der Erschießung eines 18jährigen Schmugglers\nin ihrer Zeitung zu erörtern. In dieser Weise hat sie\ndie Anwendbarkeit des § 193 StGB auf die Handlungen der\nAngeklagten grundsätzlich rechtlich zutreffend bejaht\n(vgl RGSt 64, 10, 13).\n\nDie Nachprüfung des Urteils hat auch 'sanst keinen Fehler\nin der Anwendung des sachlichen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt zum Nachteil des Angeklagten\nSEE ergeben. Dies gilt insbesondere für die Anwendung des § 467 Abs 2 StPO; denn das Strafverfahren\nhat nicht die Unschuld des Angeklagten Se ergeben\nund er ist auch nicht freigesprochen worden. Daß ihm\ndas Urteil teilweise für verschiedene Behauptungen,\ndie er aufstellte, den Schutz des § 193 StGB zugebilligt\nhat, ändert an diesem Ergebnis nichts. Allerdings gibt\ndas Urteil insofern zu rechtlichen Bedenken Anlaß, als\nnach ihm die Redewendungen \"Der Genickschuß von Si@&\nund \"Nach alter Methode auf der Flucht erschossen\" sowie\n\n\"Durch Genickschuß kaltschnäuzig liquidiert\" nur Werturteile sind, und das Gericht in ihnen nicht auch die\nBehauptung von Tatsachen findet. Denn andererseits geht\ndie Strsfkammer selbst davon aus, daß der Angeklagte mit\ndiesen Äußerungen dem Nebenkläger ME vorwerfe: Die\nHinrichtung eines Wehrlosen aus nächster Nähe, das Erschießen eines Menschen, den man vorher fliehen ließ, und\ndas Töten eines Menschen aus verbrecherischem Trieb heraus.\nDamit spricht die Strafkammer.------ aus, daß die Äußerungen eine vorsätzliche Tötung in der einen oder anderen bestimmt gekennzeichneten und schärfstens zu mißbilli.enden verbrecherischen Form behaupten. Ist dies\n\nder Fall, so enthalten sie mehr als ein bloßes Werturteil.\nAn sich könnten sie demnach als Behauptungen tatsächlichen\nInhalts unter den Schutz des § 193 StGB fallen. Die Strafkammer hat jedoch rechtlich zutreffend in diesen Fällen\nvon der Anwendung des § 193 StGB abgesehen, weil der\nAngeklagte SP nach ihren Feststellungen diese\nÄußerungen in Beleidigungsabsicht ausgesprochen hat.\n\nDamit konnte § 193 StGB nicht Platz greifen.\n\nDie Schuld des Angeklagten Sm ist somit von\nder Strafkammer im Rahmen seiner Verurteilung zutreffend\nbejaht. Seine Revision kann nicht zu seiner Freisprechung\nführen. Auf seinen Antrag nach § 17 StFfrG 1954 ist deshalb das Strafverfahren gegen ihn neuerdings auf Grund\ndes Straffreiheitsgesetzes 1954 einzustellen. Über die\nnotwendigen Auslagen war dabei in der geschehenen Weise\nzu bestimmen (§ 19 StFr6G 1954).\n\nb) Der Antrag auf Durchführung des Verfahrens nach\n§ 17 StFrG 1954, den die Angeklagten auf Grund des § 18\nAbs 4 dieses Gesetzes gestellt haben, lässt den Feststellungsamtrag des Nebenklägers Mole nach § 18 StFrG 1954\nunberührt. Das ergibt sich schon daraus, daß das Gesetz\n\nE03\n\nne ET a nt\n\nNE In nen\n\nbi E, ” .\nTa Su a\n\n.\n.. . ..* -\n\nmr nen u ann\n\n_ vs - - -\n\neh tn 1\n“ w“ ir un. A Fi “\n\nEu u ı.r.n\n\n- -o\nDe man -\n\nei u ae\n\n—-\nI\n\nneben einem solchen Feststellungsamtrag den Antrag der\nAngeklagten auf Durchführung des Verfahrens ausdrücklich\nauch noch nach dem Ablauf der Frist des § 17 Abs 2 StFrG\n1954 vorsieht (§ 18 Abs 4 StFrG), Das Verfahren ist daher\nauch mit dem Ziele des Feststellungsamtrags des Nebenklägers Motzheim nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften fortzusetzen. Bei ausreichenden Feststellungen des\nTatrichters ist es dabei in der Revisionsinstanz mit\neiner sachlichen Entscheidung über den Antrag abzuschließen (vgl. dazu BayOkIG in NJW 1955, 681,682). Der gegenteiligen Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg in\n\nNJW 1955, 683 ist insoweit nicht zu folgen; sie findet\n\nim Gesetz keine Stütze.\n\nBei den ehrenrührigen Behauptungen tatsächlicher Art,\ndie der Beschuldiste Siiiiaufgestellt und der Nebenkläger MolBals unwahr festzustellen beantragt, handelt es sich um folgende Redewendungen;\n\n\"Der Geniekschuß von SI\",\n\n\"Nach alter Methode auf der Flucht erschossen\",\n\n\"Die Nachrichten entlarven verschleierten Totschlag\",\n\"MO Hat unrichtige Angaben gemacht, um das\nDelikt des Totsohlags zu verschleiern\",\n\n5.) \"Mo Hat aus unmittelbarer Nähe Schüsse\nauf den Schmuggler abgegeben, der im Übrigen\nan dieser Stelle überhaupt nicht entkommen konnte,\nyon denen ein Schuß ihn im Genick getroffen\nat R\n6.) \"Damit ist der Tatbestand des Totschlags ‚\nerfüllt\",\n\n7:) \"Mo hat den Schmuggler mit einem Genickschuß kaltschnäuzig liquidiert\",\n\nPP nn HM\no\nDu N u\n\nbs 15\nEr ET\nmu 8\n\nDie Redewendungen unter 3, 4 und 6 enthalten nach den\nFeststellungen des Urteils Behauptungen von Tatsachen in\nBeziehung auf den verletzten Motzheim, die nicht erweislich\n\nwahr sind. Dies gilt auch von der Äußerung unter 5, weil\nalle Äußerungen, die den Vorwurf des Totschlags enthalten,\nin dem Urteil der Strafkammer als Behauptungen von Tatsachen angesehen werden, die nicht erweislich wahr sind,\nDer Zusammenhalt der Urteilsgründe ergibt dabei zweifelsfrei, daß diese Betrachtung der Strafkammer auch die Äußerung unter 5 umfaßt. Es ist daher festzustellen, daß diese\nBehauptungen sich nicht bewahrheitet haben,\n\nDie Redewendungen unter 1, 2 und 7 sind nach dem Urteil\nbeleidigende Werturteile, die weder objektiv noch subjektiv\nrichtig sind. Oben ist bereits dargelegt, daß sie ebenfalls jeweils eine Behauptung tatsächlicher Art enthalten,\ndie die Tötung eines Menschen auf besonders niederträchtige\nund verbrecherische Weise zum Gegenstand hat. Da die Strafkammer diesen Vorwurf als \"objektiv und subjektiv\" unrichtig bezeichnet, ist er im Sinne des Gesetzes unwahr,\nso daß der Antrag nach § 18 Abs 1 StFr§ 1954 zu der entsprechenden Feststellung bei diesen Äußerungen unter 1,\n\n2 und 7 führen muß. Die Kostenentscheidung für die Fortsetzung des Verfahrens bestimmt sich nach § 18 Abs 5 StfrG\n1954,\n\nIII. Der Angeklagte WB hat mit seiner Revision\nErfolg.\n\na) Bei ihm treffen die Voraussetz gen des § 467\nAbs 2 Satz 2 StPO zu. Denn er ist freigesprochen, weil\nihm bei seinem Verhalten nach der zutreffenden Ansicht\nder Strafkammer der § 193 StGB zur Seite stand. Damit\nist seine Schuld verneint. Da die Revisionen der Nebenkläger. durch den Einstellungsbeschluß erledigt sind,\nmuß es bei dem'freisprechenden Urteil der Strafkammer ver-\n\nm. — 0, —\n°. 3\n\n.— - u\nE\n\n- —z PER\n\nAz gergn\n-r E\n\n-..\n\n-\n\n.— en\n\nde nu\n\nir,\n\nnn a)\n\n|\n\n- 10 -\n\nbleiben. Die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen des Verfahrens sind dann nach dem Gesetz der Staatskasse aufzuerlegen. Der Senat hat die Kostenentscheidung\nnach § 354 StPO abgeändert.\n\nb) Der Antrag des verletzten Mo gemäß § 18 StFra\n1954 begehrt gegen den Angeklagten Wi& die Feststellung,\ndaß dessen Behauptungen in der Zeitung\n1.) \"Er starb für 6 Pfund Kaffee\",\n2.) \"So ist schon lange in seiner Brutalität\n\"bekannt\"\nunwahr oder haltlos sind.\n\nDie Voraussetzungen für die Fortführung des Verfahrens\nnach §§ 18 StFrG 1954 gegen den Angeklagten WB liegen\njedoch nicht mehr vor; denn das weitere Verfahren gegen ihn\nhat zur Freisprechung und nicht zur Einstellung geführt.\nDamit fehlt es an der gesetzlichen Voraussetzung für einen\nAntrag nach § 18 StfrG 1954, daß ein gerichtlich anhängiges\nVerfahren außerhalb der Hauptverhandlung auf Grund des Straffreiheitsgesetzes eingestellt oder daß die Einstellung eines\nsolchen Verfahrens in der Hauptverhandlung zu erwarten ist.\nMit der Durchführung des Verfahrens ist dem Rechtsschutzbedürfnis des verletzten Mom auch ohnehin genügt. Denn\nbei der Prüfung der Anwendbarkeit des § 193 StGB muß im\nUrtei} auf jeden Fall erörtert werden, ob die behaupteten\nTatsachen wahr, nicht erweislich wahr oder unwahr sind\n(vgl BGHSt 4, 194, 198). In dem Urteil der Strafkamer ist\ndies auch richtig geschehen. Nach ihm trifft die Behauptung\nunter 1) zu. Der Schmuggler hatte 6 Pfund Kaffee in 6 Tüten\nam Körper versteckt; als er bei seiner Rückkehr aus Belgien\ntrotz Haltrufen und Warnschüssen nicht stehen blieb, sondern zu fliehen versuchte, wurde er von dem Zollgrenzassistenten Mo durch einen gezielten Schuß aus der Dienst-\n\n- 11 -\n\npistole im Genick getroffen und getötet.\n\nDie Behauptung unter 2) ist nicht erweislich wahr,\nwie das Urteil der Strafkammer ausdrücklich feststellt,\n\nDer Antrag des verletzten Mom gegen Wei ist\ndaher zurückzuweisen. o\n\nIV. Neben der Entscheidung nach § 18 StFrG 1954, daß\ndie Behauptungen unwahr oder haltlos sind bezw. sich nicht\nbewahrheitet haben, kann den Verletzten nicht die Befugnis\nzugesprochen werden, das darüber ergehende Urteil auf Kosten u\ndes Angeklagten öffentlich bekanntzumachen (vgl § 200 StGB). i\nZwar hatte das Strafverfahren gegen die Angeklagten öffentliche Beleidigungen durch die Zeitung zum Gegenstande. Die\nEinstellung des Verfahrens auf Grund des Straffreiheitsgesetzes durch den Beschluß des Revisionsgerichts vom\n19. August 1954 stellt indessen fest, daß die Rechtshängig- '\nkeit des Verfahrens kraft Gesetzes erlosch. Die Straffreiheit brachte den staatlichen Strafanspruch in der von ihr\nerfaßten Sache zum Erliegen. Danach besteht jetzt kein Recht\nmehr, die staatlichen Organe zur Verfolgung und Ahndung der\nStraftat, für die Straffreiheit gewährt ist, weiter tätig\nwerden zu lassen. Grundsätzlich kann eine nach dem Straffreiheitsgesetz in der Revisionsinstanz ausgesprochene Einstellung des Verfahrens nicht angefochten. werden (vgl R6St\n69, 124). Zwar sind von diesem Grundsatz in dem Straffreiheitsgesetz 1954 in bestimmtem Umfange Ausnahmen zugelassen. ZEine solche Ausnahme ist der Antrag des Verletzten\nauf Grund des § 18 des Gesetzes, der die Weiterführung des . .\nVerfahrens ermöglicht, um festzustellen, daß eine ehren- or\nrührige Behauptung tatsächlicher Art, die der Beschuldigte ,\naufgestellt oder verbreitet hat, unwahr oder haltlos ist E\noder sich nicht bewahrheitet hat. Nur in diesem begrenzten\nRahmen und nur mit diesem genau festgelegten und umschriebe- I\nnen Ziele findet die Fortführung des Verfahrens statt.\n\nee\n\n; u\n‚abe Zu\n\n- 12 -\n\nBei dieser gesetzlichen Regelung, in deren Umfang allein\neine, Anfechtung der Einstellung des Verfahrens zugelassen\nist, verbietet es sich, bei seiner Weiterführung die Entscheidung auf den Ausspruch einer Bekanntmachungsbefugnis\nauszudehnen, wie sie in § 200 StGB neben der Strafe vorgesehen ist (vgl RGSt 73,24). Damit ergibt sich, daß bei\nder Fortsetzung des Verfahrens auf Grund des § 18 Abs 2\nStFr@ 1954 dem Verletzten keine Veröffentlichungsbefugnis\nzuerkannt werden kann; denn die gesetzliche Regelung beschränkt seine Genugtuung ausdrücklich auf die Feststellung der Unwahrheit oder Haltlosigkeit der ehrenrührigen\nBehauptungen oder den Ausspruch, daß diese Behauptungen\nsich nicht bewahrheitet haben (siehe OLG Hamm in NW\n1955, 76 Nr 30 und dort zit; vgl für die damit abgelehnte\ngegentgilige Auffassung Brandstetter Straffreiheitsgesetz 1954 §§ 18 Erläuterung 35‘, -\n\nDr.Dotterweich Werner Dr.Schalscha\n\nBR Hoepner ist in\nMenges Urlaub, ortsabwesend\n\nund daher an der Un-\n\nterschrift verhindert.\n\nDr. Dotterweich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-10/2-str-427-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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