{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-05-24_2_StR_572_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-05-24","aktenzeichen":"2 StR 572/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2287 017 4\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmenn August KR aus Tamm - 1.\ngeboren am EEE 1895 in EEE, zur Zeit in Straf-\n\nhaft,\nwegen Betrugs\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. Mai 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr, Arndt\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. Ib in der Verhandlung, u\nOberstaatsanwalt Dr. Kan bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter WHEN\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Wuppertal vom 10.\nSeptember 1954 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat das Verfahren gegen den Angeklagten.\n\ndem 40 in der Zeit vom Juli 1948 bis Mitte April 1951 begangene Betrügereien vorgeworfen werden, eingestellt, weil\ndie Strafklage durch seine Verurteilung vom 9. Juli 1953\nwegen fortgesetzten Betruges, begangen vom September 1951\nbis April 1953, verbraucht sei. Das Landgericht nimmt an,\ndass auch die jetzt abzuurteilenden Betrugsfälle Einzelhandlungen einer einheitlichen von Juli 1948 bis April\n1953 sich erstreckenden, die früher abgeurteilten Fälle\numfassenden Fortsetzungstat seien.\n\nDie auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte\nRevision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des\nUrteils.\n\nEs ist dem Landgericht zuzugeben, dass die Strafklage\nverbraucht wäre, wenn in der Tat alle seit Juli 1948 vom\nAngeklagten bis April 195% begangenen Betrugsvergehen auf\nGrund eines Gesamtvorsatzes ausgeführt worden wären, gleich-\n\ngültig,ob dem Gericht bei Erlass des Urteils vom 9. Juli\n1953 alle Einzelhandlungen bekannt waren. Die Voraussetzungen für die Annahme eines betrügerischen Gesamtvorsatzes seit Juli 1948 sind jedoch dem angefochtenen Urteil\nnicht zu entnehmen. Aus dem Urteil vom 9. Juli 1953 führt\ndie Strafkammer nur an, dass der Angeklagte sich in der\nZeit seit September 1951 Darlehen erschwindelte, indem er\ndas Mitleid der Darlehnsgeber erregte; mit welchen Mitteln\ner dies bewerkstelligte, ist nicht ersichtlich. Jber die\njetzt angeklagten Betrugsfälle stellt das Urteil fest, dass\nder Angeklagte für sein bereits Ende 1949 zum Erliegen\ngekonmenes Textilwarengeschäft Warenlieferungen erschwindelte\n\nNast,\n\n.\n“a\nD\n\non\nET WIESTEESE\n\nRT v0\n\n. ...‘\nuw:\n:=\n\nPer I un? 2 EFF ni Shi Yo zum, 2\nDABR Fu ir\n\n-\n\n. N.\nen ’.\nDer yon\n\n+\n“au\nwe.\n\nund im Rahmen dieses Geschäfts sich Vorauszahlungen für\nLieferungen geben liess, die er nicht auszuführen beabsichtigte. Ob er die nach Ende 1949 bis Mitte April 1951\nbegangenen Betrügereien auf dieselbe oder auf andere Art\nbeging, ist nicht zu ersehen. Nach den bisherigen Feststellungen fehlt es jedenfalls für einen Teil der Betrugshandlungen, die den Gegenstand dieses Verfahrens bilden,\nan der Gleichartigkeit der Begehung mit den früher abgeurteilten. Ein \"allumfassender\" Vorsatz, Betrügereien zu\nbegehen, ist kein Gesamtvorsatz; dieser würde voraussetzen,\ndass der Angeklagte schon im Juli 1948 alle von ihm bis\nApril 1955 begangenen Einzelhandlungen wenigstens im wesentlichen und nach ihrem ungefähren Ablauf nach Ort, Zeit,\nGegenstand und Wesensart in seinen Vorsatz aufgenonmen\n\nhat (BGHSt 1, 313, 315; BGH IM Nr 26 zu § 73 StGB). Ob\ndiese Voraussetzungen erfüllt sind, wird umso sorgfältigerer\nPrüfung bedürfen, als nach 1949 der Angeklagte nicht mehr\ndas Geschäft betrieben hat, in dessen Rahmen er einen Teil\nseiner Straftaten beging, und als zwischen den letzten in\ndiesem Verfahren behandelfen Betrugsfällen und den ersten\nStraftaten, die den Gegenstand des früheren Verfahrens\nbildeten, ein Zwischenraum von etwa 5 Monaten liegt,\n\nmit dem das angefochtene Urteil nur sehr allgemein sich\nauseinandersetzt. Hiernach sind weitere Peststellungen\nerforderlich, sodass der Revision stattzugeben ist,\n\n%\ntur\n\ndr\n\noo\nD-50200\n\n%\n5\n\n. .\nPr\nKR Fu\n\nRN\n\nvr.\n\nss\n\nner Betr: PH\n\nDR 3\n\n. PEPPERS\n.r en At I\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Ober-\n\nbundesanwalts.\n\nDr.\n\nDotterweich ‚Werner Dr. Arndt\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-24/2-str-572-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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