{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-05-23_2_StR_290_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-05-23","aktenzeichen":"2 StR 290/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR 290/55 2246 062 7 5\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Anneliese J EEE zer. xD aus\nOD, zeboren arı EEE 1916 ir CE 2.2.\n\nim Landeskrankenhaus Osnabrück,\nwegen Urkundenfälschung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtsho[ls in der Sitzung\nvom 29, November 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender, .\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner .\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter iD\näls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 23. Mai 1955\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit die\nUnterbringung in einer Neil- oder Pflegeanstalt\nangeoränet ist. Im Umfange der Aufhebung wird\ndie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, en das\nLandgericht zurückverwiesen,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Anyeklagte veränderte im Herbst 1954 bei meuareren\närztlichen Verschreibungen die verordnete Menge von Codein\nund Phanodorm und erlangte dadurch von Apotheken Liehrmengen\ndieser Mittel, die wegen ihrer rauschgiftähnlichen Wirkung\nnür gegen ärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen.\nIhre Einsichtsfähigkeit und ihr Hemmungsvermögen war durch\nden übermäßigen Genuß von Betäubungsmitteln zur Zeit der\nTat erheblich vermindert. Die Strafkammer hat die Angeklagte\nwegen Urkundenfälschung verurteilt, jedoch von der Höglichkeit der Strafmilderung nach § 51 Abs 2 StGB Gebrauch gemacht und an Stelle einer Gefängnisstrafe von einem Honat\neine Geldstrafe von 100,-- DM ausgesprochen. Außerdem hat\nsie ihre Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\nangeordnet. Die Revision der Angeklagten, die die Sachbeschwerde erhebt, hat nur zum Teil Erfolg.\n\nDie Strafkammer verneint die Voraussetzungen des 5 51\nAbs 1 StGB, da die Angeklagte die strafbare’ Handlung nach\ndem ärztlichen Befund nicht unter der Wirkung von Entziehungserscheinungen begangen habe. Soweit die Revision demgegenüber vorträgt, die Angeklaste habe infolge ihrer zunehmenden Gewöhnung sich in einer psychischen Zwangslage befunden,\ndie ihre freie Willensbestimmung ausschloß, wendet sie sich\nnur gegen die Feststellungen des Landgerichts. Dies ist im\nRevisionsverfahren unzulässig. Die Annahme einer Urkundenfälschung ist bedenkenfrei. Daß die Strafkammer nicht geprüft hat, ob nicht auch ein Vergehen nach §§ 3, 10 Opiunt\nvorliegt (RGSt 73, 392) beschwert die Angeklagte nicht. Die\nStrafzumessung ist nicht zu beanstanden.\n\nBedenken begegnet jedoch die Anordnung der Unterbringung\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt. Die Angeklagte hat zwar\neine Urkundenfälschung, also ein Vergehen, im Zustand der\nverminderten Zurechnungsfähigkeit begangen. weitere Voraus-\n\nae\n\nu\n\nsetzung für eine Unterbringung ist jeäoch, daß die öffent-Jiche Sicherheit sie fordert. Dies ist aber nur der Fall,\nwenn eine bestiumte ernstliche Gefährdung der Rechtsordnung\ndroht, die durch andere, mildere kaßnahmen nicht abwendber\nist (R6St 73, 303; /3957). Die von dem Täter zu befürcitsenden\nAngriffe gegen die Rechtsordnung müssen ein erhebliches Gewicht haben. Der Zweck und die Tragweite der Unterbringung\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt verbietet es, sie gegen\nTäter anzuordnen, die lediglich durch Verfehlungen von\ngeringerem Gewicht der Allgemeinheit lästig sind (RG in\n\nDR 45, 18).\n\nEs kann nun dehingestellt bleiben, ob die Angeklagte\ndurch ihre Verfehlungen die Rechtsordnung bereits erheblich\ngestört hat und in Zukunft durch weitere strafbare Handlungen zu stören droht; denn die Strafkammer hätte jedenfalls\nprüfen müssen, ob bei der gegebenen Sachlage nicht die\nmildere Naßregel der Unterbringung in einer jüntziehungsanstalt nach § 42 c genügt, die Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt zur Wahrung der Öffentlichen Sicherheit\ndeshalb nicht notwendig und auch nicht zweckmägsig ist\n\n(RGSt 73, 44).\n\nDis Revision trägt vor, daß gegen die Angeklagte ein\nUnterbringungsverfahren anhängig gewesen sei, in welchem\ndas Oberlendesgericht Oldenburg eine Störung der Öffentlichen\nSicherheit und Ordnung oder eine unmittelbar bevorstehende\nGefahr durch die Angeklagte hierfür verneint habe. Das Urteil 1§ 8t nicht ersehen, ob dies zutrifft und die Verwaltungsbehörde ein Verfahren- zur Unterbringung der Angeklagten nach\n§§ 9, 10 des Niedersächsischen Gesetzes über die Öffentliche\nSicherheit und Ordnung vom 21. März 1951 (KäsGyBi 51 S 79)\nbeantragt hat. Auch wenn dies der Fall wäre und das Verfahren zur Anordnung der Unterbringung geführt hätte, stünde\n\nP} rd\n\nYu!\n\n...\n\n)\n\nes einer Sicherungsmaßnahme nach § 42 c oder 8 42 b StGB\n\nim Strafverfehren nicht entgegen. Die Strafkamner hätte\njedoch in diesem Falle bei der neuen Verhandlung zu prüfen,\nob trotz der etwaigen Anordnung der Unterbringung nach dem\nHiedersächsischen Landesgesetz zusätzlich eine Sicherungsmaßnahme durch das Strafgericht notwendig ist (BGESt 7. 61).\n\nDr. NMoericke Dr, Dotterweich Werner\nDr. Schalscha Eoepner\n\nw . Due Pe GE PER\nnt a En te nr\n\npr\n\n2 Hu. -","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-23/2-str-290-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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