{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-05-20_2_StR_581_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-05-20","aktenzeichen":"2 StR 581/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\n\nFür die Amtliche Sammlung! 2258 019°\n\n>.\n4\n\nGesetz: StGB §§ 247 Abs 1 und 2; 52 Abs 2: 3. StRändg vom’ . %\n8.1953, Art 1, Nr 13 ,\n\noa\n02\noe B\nERBE:\n7\n2 ar\n\nRechtssatzs Auch nach dem Inkrafttreten des Dritten Straf-\n\" rechtsänderungsgesetzes ist auf einen Diebstahl\nunter rechtskräftig geschiedenen Ehegatten weder der zweite noch der erste Absatz des § 247\nStGB anwendbar.\n\nAktenzeichens 2 StR 581/54\nUrteil des BGH vom 20. Mai 1955 IG Aurich y\n\n“a\n\ntR 581/54\n\nTm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Seemann Arnold W EEE, zuletzt wohnhaft in\nAm / Od 2.2t. auf See, geboren am\n1911 in ,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R.:\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1955, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr.Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr.Arndt\nBundesrichter Dr.Menges\n\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. Im in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr Ep bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter wi nme\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Aurich vom\n27. August 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das J\\andgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nnn ne\n\nDer Angeklagte wird beschuldigt,am 6. Juli 1954 in\nAurich als rückfälliger Dieb seiner geschiedenen Ehefrau\nChristine Lei aus ihrem Kleiderschrank 50 DM und eine\nvergoldete Damenarmbanduhr entwendet zu haben, nachdem er\ndie Schlafzimmertür mit einem für dieses Schloss nicht bestimmten Schlüssel oder einem sonstigen Werkzeug geöffnet\nhatte. Frau Le hatte ihren Strafantrag zurückgenommen. Das Landgericht hElt § 247 Abs 1 S:GB auf einen Diebstahl unter geschiedenen Ehegatten für mindestens analog\nanwendbar und hat daher das Verfahren eingesteilt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts; sie ist begründet.\n\nDas Landgericht weist darauf hin, dass § 52 Abs 1 Nr 2\nStPO auch dem geschiedenen Ehegatten des Beschuldigten ein\nZeugnisverweigerungsrecht gebe und dass nach der Rechtspre--\nchung die für das Angehörigenverhältnis im Sinne des § 52\nAbs 2 StGB strafrechtlich erhebliche Schwägerschaft trotz\nAuflösung der sie vermittelnden Ehe fortdauere; es würde\nnach seiner Meinung ein höchst unbefriedigendes und unbilliges Ergebnis sein, dass zwar ein gegen Geschwister des\ngeschiedenen Ehegatten begangener Diebstahl Antragsdelirt\nsei, ein gegen den geschiedenen Ehegatten selbst Degangener\nDiebstahl aber nicht, obwohl gerade die durch den Ehegatten\nvermittelte Schwägerschaft der gesetzgeberische Grund jener\nPrivilegierung sei. Ein solcher Unterschied in der strafrechtlichen Behandlung widerspreche dem Sinne des Gesetzesz\ndie Neufassung des § 52 abs 2 StGB durch das 3, Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 habe den Kreis der Angehörigen erweitert und dadurch zum Ausdruck gebracht, dass\nder Begriff des Angehörigen weit zu fassen sei. Daher sei\n\nKi\nFE 1 52\n2\\\n\nfur\n\n>in 2\nET\n\nun\n\nBEE ET ln a T-\n.\n\nU TE ET\nPr} 2. ag z ”\n\nhun ne ee u\nnen * = ren. -.\n'\n\nDorn. Zu Zr\n\nSg renden 27\n\num aa Zeuz ee\nDT TEE eins\nent ar -\n\nTER!\n\nu a\n. nah\n\nit nah,\n: S\n\neier,\n\nim Wege der Analogie zu Gunsten des Angeklagten § 52 Abs 2\nStGB auf die geschiedenen Ehegatten selbst entsprechend\nanzuwenden und ein Diebstahl unter ihnen auch nur auf\nAntrag des Bestohlenen zu verfol.gen.\n\nDiese Meinung ist unrichtig.\n\nDas landgericht geht zutreffend davon aus, dass § 247\nAbs 2 StGB hier nicht anwendbar ist, weil die Ehe des Ange-'\nklagten mit Frau Le zur Zeit der Tat nicht mehr bestand. Es widerspricht dem Wortlaut und dem Zusammenhang\nder beiden ersten Absätze dieser Vorschrift, in solchem\nFalle darauf zurückzugreifen, dass der Bestohlene früher\nals Ehegatte des Diebes zu den Angehörigen im Sinne des § 5\nAbs 2 StGB gehörte. § 247 Abs 2 StGB nimmt aus der umfassenderen Bestimmung des ersten Absatzes einen Kreis besonders\nnaher Angehöriger heraus, bei denen schlechthin auf den\nstaatlichen Strafanspruch verzichtet wird. Damit bringt er\ndas Gesetz klar zum Ausdruck, dass für den Diebstahl unters\nEhegatten ausschliesslich Absatz 2 gelten soll, und dası\nnach der Scheidung der Ehe Absatz 1 nur dann anwendbar ist,”\nwenn der Täter aus einem anderen Grunde zu den Angehöri.gen\ndes Bestohlenen im Sinne der §§ 52 Abs 2, 247 Abs 1 StGB\ngehört. Daran hat auch das vom Landgericht angeführte Gesetz vom 4, August 1953 (BGBl I, 735) nichts geändert.\nSein Art 1 Nr 13 stellt nur den nach der Rechtsprechung\n(RG GoltdArch 51, 47; RGSt 75, 242; BGH IM 1 zu § 52 StGB)\nbereits bestehenden Rechtszustand klar, dass nicht nur\n\"Geschwister und deren Ehegatten\", sondern auch \"Thegatten\n\nund deren Geschwister\" zu den Angehörigen im strafrechtliche\nSinne zählen.\n\nDa somit das Gesetz das Verhältnis der beiden ersten\nAbsätze des § 247 StGB zueinander eindeutig bestimmt, ist\n\nfür eine analoge Anwendung des ersten Absatzes auf den geschiedenen Ehegatten kein Raum. Im übrigen ist es auch\nzweifelhaft, ob im Falle der Zulässigkeit einer derartigen\nAnalogie dafür das vom Landgericht angenommene Bedürfnis\nbestehen würde. Das käme nur in Frage, wenn das landgericht\nmit Recht aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts folgern\nkönnte, dass ein gegen Geschwister des geschiedenen Ehegatten begaigener Diebstahl nach § 247 Abs 1 StGB nur auf Antrag zu verfolgen sei. Das von der Strafkammer ar.geführte,\nin RGSt 34, 418 abgedruckte Urteil des IV. Strafserats\nbejaht die Strafbarkeit des Geschlechtsverkehrs mit der\nStieftochter des Täters aus § 173 Abs 2 StGB a,.F., auch wenn\ner nach der Scheidung der Ehe mit deren Mutter stattgefunden nat. Dabei tritt das Reichsgericht ausdrücklich früheren\nUrteilen seines I. und II. Strafsenats darin bei, dass \"das\nStrafgesetz in der hier fraglichen Hinsicht aus sich selbst\nzu erklären\" ist, Daraus ergibt sich, dass die Fortdauer\nder Angehörigeneigenschaft im Sinne des § 247 Abs 1 StGB\nnicht unter Berufung auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu $_ 173, StGB bejaht werden kann; dies um so weniger,\nals das %. Strafrechtsänderungsgesetz den § 173 Abs 2 StGB\ngerade in diesem Punkte abweichend von der bisherigen Rechtsprechung neu gefasst hat, Auch der Hinweis des Tandgerichts\nau? § 1590 Abs 2 BGB und § 52 Abs 1 Nr 2 StPO geht fehl;\ngerade RGSt 34, 418 hat bereits auf Art 33 EGBGB und die\nMotive zu dieser Vorschrift hingewiesen und daraus herge--\nleitet, dass das Strafgesetzbuch zu den Gesetzen gehört,\n\ndie die Begriffe der Verwandtschaft und Schwägerschaft\n\nnit selbständigem Inhalt anzuwenden beabsichtigen. Daran\n\nhat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung festgehalten (RGSt 60, 2465 62, 114).\n\nZu § 247 Abs 1 StGB hat das Reichsgericht nur ausgesprocher, dass das Schwägerschaftsverhältnis den Tod\n\n- .\n\nar? .\n.\n\nun .\n“u\n\nTIL De\n\nx Bewr -\n\nu ..\n\nPRRET 26 ur\n\nSERARTESS\n\n... .r. -.\n\nnun er\nEt enter he Den V\n\nPOP To Zee Fan\n\ndes diese Beziehung vermittelnden Ehegatten überdauert\n(RGSt 5, 200)- Auch daraus ist nicht ohne weiteres zu\nfolgern, dass der Diebstahl gegen einen früheren Schwager\nnur auf Antrag zu verfolgen ist, wenn die Ehe des Täters,\ndie dieses Schwägerschaftsverhältnis begründete, zur Zeit\nder Tat rechtskräftig geschieden war. Einer Entscheidung\ndieser Frage bedarf es hier nicht, weil. jedenfalls der\nDiebstahl zum Nachteil des geschiedenen fhegatten des\nTäters nach dem klaren Sinn des § 247 StGB von Amts wegen\nzu verfolgen ist.\n\nDie Einstellung des Verfahrens beruht somit auf einer\nVerletzung sachlichen Rechts; das Urteil muss daher aufgehoben werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Dotterweich Werner Dr,Arndt\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-20/2-str-581-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1590","ref_norm":"1590","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-20/2-str-581-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:02.251215+00:00"}}