{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-05-10","aktenzeichen":"2 StR 14/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"“..,.\nwho\n\nx\na ,Y\n\nps Fi, Page IR 77 > App 7\n\nunten\n\n*\n[7\n%\n\n—_\n\n”\n\n2258 094\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Albert Emil S mm aus He, dort geboren am EEE» 1929, z.2t. in anderer Sache in\nStrafhaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 10. Mai 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsänwalt Dr. Tusiili>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter °\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Koblenz vom 24. August 1954\ndahin ergänzt, daß der Angeklagte in den Fällen\n\nE Witwe Katharina MB, Elisabeth B\n\nMa und Go (ir ı - 3, 6, 9, 10 - 14 und 17\nder Anklageschrift) von der Anklage des Betruges\nfreigesprochen wird; insoweit werden die Kosten des\nVerfahrens der Staatskasse auferlegt.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Recktsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n5\n\n»w\n\n... .\n\ny 3 w h \"nen\nPo TE TO RG .\nm” Bi N .‘ .“\n\nnr.\n> GE.\n\nLITER\n\n2\n2\ner\n\nvr\n\nRec Fu 2\n\n.. u.\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines einfachen Diebstahls und wegen fortgesetzten Betruges verur-\n\nteilt.\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt die\nVerletzung sachlichen Rechts. Sie ist nur zu einem geringen\nTeile berecktigt.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\nl. Die Verteidigung rügt die Verletzung des § 244\nAbs 2 und 3 StPO mit der Begründung, daß der Vorsitzende\nder Strafkammer Anträge des Angeklagten auf Vernehmung\nvon vier Zeugen sowie einen Antrag des Inhalts abgelehnt,\nhabe, \"daß der Zeuge Sch die Aufstellung der Zeche\nvorlege, die der Angeklagte unterschrieben haben soll\",\nDie insoweit allein maßgebliche Sitzungsniederschrift\nvermerkt nicht, daß einer dieser Anträge gestellt sei.\nDaher muß das Revisionsgericht davon ausgehen, daß dies\nnicht geschehen ist.\n\nEntsprechendes gilt für die Rüge der Verletzung des\n§ 240 StPO mit der Behauptung, \"daß der Vorsitzende dem\nAngeklagten jeweils nur eine Frage gestattet habe\". Nach\nder Sitzungsniederschrift wurde der Angeklagte nach der\nVernehmung eines jeden Zeugen und des Sachverständigen\nsowie nach der Verlesung eines jeden Schriftstückes befragt, ob er etwas zu erklären habe. Danach wurde die\nBeweisaufnahme im allseitigen Einverständnis geschlossen.\n\n4 .\nSn.\nA\n\nown\n\n’” x\n° .\n\nr\n\nBi\n\nu. + v..\n\nwo.\n\nDe\n\nB\n3,\n%\n\nAuch § 244 Abs 2 StPO ist, soweit ersichtlich, nichf#\nverletzt worden. Insbesondere drängte sich die Vernehmunf\nder in der Revisionsbegründung genannten Zeugen nach der °\nSachlage nicht auf. be\n\n2, Die Strafkammer hat die Zurechnungsfähigkeit des\nAngeklagten auf Grund des Gutachtens des ärztlichen Sach- ,\nverständigen bejaht, der u.a. zu dem Ergebnis kommt, daß '\nFolgen einer Hirnverletzung oder einer Geisteskrankheit\nbei dem Angeklagten nicht nachweisbar sind. Die Revision\nrügt, daß das Landgericht ihren Antrag auf Einholung\neines Obergutachtens mit der Begründung abgelehnt hat,\ndaß durch das. Gutachten \"das Gegenteil der behaupteten\nverminderten Zurechnungsfähigkeit bereits erwiesen ist\", .\nSie zweifelt die Sachkunde des Sachverständigen Dr. Rosenay\nan, weil er kein Psychiater und nichts darüber bekannt seid\ndaß er eine zusätzliche Sonderausbildung in der Psychiatı |\ngehabt habe. Die Strafkammer durfte aber das Gegenteil zuR\nbewiesen halten; denn die Begutachtung des Geisteszustand\ndes Angeklagten durch Dr. Rosenau hatte der Anstaltsarzt 2\n\n}\n\nF\n\ndaß Dr. Rosenau Facharzt für Geisteskrankheiten sei, und.\ndas daraufhin von Dr. Rosenau eingeholte schriftliche Gut\nachten bezeichnet in seinem Kopf den Verfasser als Fachar\nfür Neurologie und Psychiatrie. Es ist auch nicht zu bean\nstanden, daß das Landgericht die Unterbringung des Angekif\nten in einer Heil- oder Pflegeanstalt zur Vorbereitung F\neines Obergutachtens über seinen Geisteszustand abgelehnt %\nhat. Die Frage, ob ein tatsächlicher Anlaß zu längerer 4\nBeobachtung eines Angeklagten vorliegt, ist tatsächlicher 4\nNatur; über sie kann das Revisionsgericht nicht entnchei\nden (RGSt 20, 379). Im übrigen hat das Landgericht das im.\n§ § 1 StPO vorgeschriebene Verfahren beachtet. Endlich be- |\n\non\nDS\n\nFr\nu.\nN\n®\n\nee\n> 3\n\nDue PyzpR < 5\n\ny\n\nen N\n\nstand für das Landgericht auch kein Grund für die Annahme,\ndaß die beantragte Unterbringung in einer Öffentlichen\nHeil- oder Pflegeanstalt zum Zwecke der Beobachtung, wie\ndie Revision meint, dem etwaigen Obergutachter die Gelegenheit zur \"Anwendung aller modernsten Hilfsmittel\" geboten\nhaben würde, die den Forschungsmitteln des vernommenen\nSachverständigen überlegen gewesen wären.\n\n3, Die auf § 267 Abs 3 StPO gestützte Verfahrensrüge\nwird bei der sachlichrechtlichen Prüfung der Strafzumessungsgründe miterörtert,\n\nII. Sachrügen:\n\nl. Der Schuldspruch 1äßt Rechtsmängel zum Nachteil\ndes Angeklagten nur in folgendem Punkt erkennen. Der Eröffnungsbeschluß (Bl 124 dA) legt dem Angeklagten außer\ndem Holzdiebstahl zur Last, durch 19 weitere selbständige\nHandlungen den Tatbestand des Betruges verwirklicht zu\nhaben, und führt dazu die §§ 242, 2653, 74 StGB an. Von\nden 19 Betrugsfällen stellt das Landgericht 8 als bewiesen\nfest, nimmt aber im Gegensatz zum Eröffnungsbeschluß eine _\nfortgesetzte Handlung an. In den übrigen 11 Fällen konnte der...\nTatbestand des Betruges nicht nachgewiesen werden. Dann aber\nmußte der Angeklagte, der der Begehung von 11 weiteren selb- °\nständigen Vergehen des Betruges beschuldigt war, von dieser\nAnklage freigesprochen werden (BGH NJW 1952, 432, 29); insoweit hat nach §§ 465, 467 StPO die Staatskasse die Kosten\ndes Verfahrens zu tragen. Das Revisionsgericht kann die Urteilsformel entsprechend ergänzen. Für die Strafzumessung\nist es ersichtlich ohne Bedeutung gewesen, daß der Freispruch unterblieben ist. ‘\n\nv\n\nBR\n\nR\n\non.\nPre\n\nü°\n\n*\nern\n“\n\nDe nen\n\neo. >, FAR, ®\nGi Y Be 7 nu ee\n\nehe an un\n\n< Me ET» .\nTe num\n“ir.\n&\n\nag 23 f\nDZ 2 RER ne\nBe ze\n\nen u 2 N arme\n\n..\n\nee\n[3\n\nSorte wre\n\ner.\n\n. von vier konaten Gefängnis läßt einen Rechtsirrtum nicht\n\n2. Die Revision beanstandet zu Unrecht, daß die Strap\nkammer bei der Strafzumessung nicht auf die persönlichen\nVerhältnisse des Angeklagten eingegangen sei. Wenn dies\nauch bei der Begründung der Einzelstrafen (UA 9) nicht\nausdrücklich geschehen ist, so 1äßt doch der übrige Inhalt des Urteils, insbesondere sein Anfang erkennen, daß .\ndas Landgericht sich den Werdegang und die Persönlichkeit’ de\nAngeklagten bei der Bewertung seiner Straftaten vor Augen\ngehalten hat. Die für den Holzdiebstahl angesetzte Strafe\n\nerkennen. Ebenso war das Lendgericht nicht gehindert, \"die .\nzahlreichen Delikte, die sich der Angeklagte in den letzten ®\nJahren hat zu Schulden kommen lassen\" (UA 15) strafschär- WE.\nfend zu berücksichtigen; auf sie weist es ersichtlich auch \\ b>\nnur hin, wenn es an anderer Stelle (UA 9) von den \"Vorstrafa ?\ndes Angeklagten spricht. Ob diese Taten vor oder nach den\njetzt zur Aburteilung stehenden Vergehen liegen, ändert\nnichts an der Gesamtbeurteilung der Persönlichkeit des\nAngeklagten, von der das Landgericht bei der Strafzumess ng.\nausgeht. Daher ist die Revisionsrüge unbegründet, daß eine!\nzeitlich nech der Ausführung der hier fraglichen Straftaten,\nliegende Verurteilung als \"Vorstrafe\" bei der Strafzumess 18\nberlieksichtigt worden sei. u bi\nNach § 79 StGB darf eine Gesamtstrafe nur gebildet wer.\nden, wenn die strafbare ilandlung, für die jetzt auf Strafe.\nerkannt wird, vor der früheren Verurteilung begangen ist:\nWar schon früher auf eine Gesamtstrafe erkannt, so ist das |\nzeitliche Verhältnis der dort einbezogenen frühesten Verurteilung zu den jetzt abzuurteilenden Teten maßgebend\n(RGSt 18, 3355 24, 185; 46, 179). Bei fortgesetzten Handlum\ngen darf die letzte Einzelbetätigung nicht nach jener\nVerurteilung begangen sein (RGSt 59, 168). Von den jetzt\n\nrg\n.%\n\n3.» . -\nRT zum.\nft “\n\nDE;\n\nDr u\n.'f>\n\nn uriratey,t BL 5 Zr\n. Pr eo.\n\n-6-\n\nabgeurteilten beiden Vergehen wurde der Diebstahl im Februar\n1953, der fortgesetzte Betrug am 19. Februar 1953 vollendet. Die frühere Gesamtstrafe enthielt aber als Einzelstrafen u.a. solche, die durch Urteile des Amtsgerichts\nin Diez vom 13. Oktober 1952 und 27. Januar 19553 verhängt worden waren. Daher durfte die Gesamtstrafe des\nUrteils vom 27. Oktober 1955 überhaupt nicht herangezogen, vielmehr eine selbständige Gesamtstrafe nur aus den\njetzt abgeurteilten beiden Vergehen gebildet werden. Daß\ndas Landgericht anders verfahren ist und so den § 79 StGB\nverletzt hat, beschwert den Angeklagten aber nicht.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Schalscha\n\nMenges Hoepner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-10/2-str-14-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-10/2-str-14-55","retrieved":"2026-08-21 23:13:01.326915+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-05-10/2-str-14-55","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1955-05-10","dockets":["2 StR 14/55"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 10.05.1955 – 2 StR 14/55","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-10/2-str-14-55","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Koblenz vom 24. August 1954\ndahin ergänzt, daß der Angeklagte in den Fällen\n\nE Witwe Katharina MB, Elisabeth B\n\nMa und Go (ir ı - 3, 6, 9, 10 - 14 und 17\nder Anklageschrift) von der Anklage des Betruges\nfreigesprochen wird; insoweit werden die Kosten des\nVerfahrens der Staatskasse auferlegt.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Recktsmittels\nzu tragen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/79","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"79","label":"§ 79 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/74","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"74","label":"§ 74 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/242","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"242","label":"§ 242 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/1","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"1","label":"§ 1 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/240","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"240","label":"§ 240 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/267","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"267","label":"§ 267 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/465","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"465","label":"§ 465 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/467","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"467","label":"§ 467 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/244","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"244","label":"§ 244 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:13:01.326915+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}