{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-05-09_2_StR_404_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-05-17","aktenzeichen":"2 StR 404/57","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2 SiR 404/97 2661 040\n\nInes Namen des Volkes\n\nT:ı der Strafsache\ngegen\n\nden Drahtzieher Yrich CO EB aus I, dort geboren\n\nam «EEE 1929, zur Zeit in anderer Sache in Unter-\n\nsuchungslLafi,\n\n- Sachbezeichnung: FD -\n\nwegen versuchten schweren Diebstahls\n\nrat der 2 Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvon 16.\n\nfür Recht erkannt:\n\nOktober 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenaispräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof.Dr. Busch.\nZundesrichter Scharvenseel\nBundesrichter Dr. Schalsche\nS3undaserichter ° Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nBündesansalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJuntizangestellter >\n\nals Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision dss Angeklagien gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 17. mai 1957\n\nwird verworfen. Er hat die Kosien seines Rechts-\n\nuittels zı tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\ncanat\n\n&\n\n-_ em.\n\nne\n\nWERKIUE SEE N 10 ee ae an m\n\nhm\n\nad Ri\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDer argeklagte hat am 9. Mai 1955 gemeinsam mit den\nrechiskräftiig abgeurteilten Straßenbauarbeiter ran\nmit einen Stein oder einem Schlagring, den er bei sich\ntrug. das Lüftungsfenster eines Personenkraftwagens eingeschlagen, durch das en;standene Loch den Wagen geöffnet\nund durchsucht, aber nichts Mitnehrerswertieg gefunden. Ir\nist wegei versuchten schweren Diebstahls nach § 243 Nr. 2 und\nNr. 5 SieBzu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n5it seiner Revision hat der Angeklagte die allgemeine\nSschrüge ernoben und au3erdem behauptei, seiner Verurteilung stehe seine destrafung durch das Jrteil des Landg.richts in Osnabrück vom 5. Juli 1957 - 4 ds 586/57 -\nentgegen; dieses Urteil habe ihn wegen Tortgesetzien\nDiebstahls bestraft, die den Gegenstand des gegenwärtigen\nVerfehrens bildende Straftat stehe in Fortsetzungszusammenhang mit den Taten, derentwegen er bereits verurteilt sei.\n\n1. Der Revisionsangriff kann schon aus tatsächlichen\nGründen keinen Erfolg haben, Abgesehen davon, daß die den\nGegenstand dieses Verfahrens bildende Tat zeitlich vor\nden früher als fortgesetzter Diebstahl abgeurteilten Handlungen lisgt, hat das frühere Urteil nur die Entwendung\nvon Kraftfahrzeugen in die Forisetzungstat eingeschlossen.\n\nDie Gründe des Urteils vom 5. Juli 1957 ergeben nänlich deutlich, daß das Gericht. dort; eine forigesetzte\nHardlung nur insoweit angenommen kai, als der Argeklagte\nKraftfahrgeuge in Diebstahlsabsicht entführt hat, nicht\neber insoweit er aus einen Wagen, ohne diesen selbst wegzunetwmen, Gegenstände gestohlen oder zu zeichler versucht\nhal. Demgenäß ist der Argeklagte ia Gan genannten Urteil\nauch wegen eines vollendeten schweres” Diebstahls (Lortge-\n\n- 3 -\n\nsetzte Wegnahme von Kraftfahrzeugen) und außerdem wegen eines\nv-rsuchien schweren Diebstehls (Versuch, mittels Erbrechen\naus einem Kraftfahrzeug zu stehlen) verurteilt worden. Es\n\nist also ausgeschlossen, daß der hier in Frage stehende Versuch, Gegenstände aus einem Personenkrafiwagen zu siehlen,\nvon dem im anderen Urteil festgestellten Zorigesetzten Diebstahl von Krafifahrzengen umfaßt wird.\n\n2. Die auf Grund der Sachrüge vorgenommene allgemeine\nNechnvrüfurg het keine den Bestand des Urteils gefährdende\nRechissfehler ergeben.\n\ntiernach ist die Revision zu verserien,\n\nBaldus Busch Scharpenseel\n\nDr. Schalscka Bundesrichter Dr. Henges\nist erkrankt urd deshalb\nverhindert zu unterschreiben\n\nBaldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-17/2-str-404-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-17/2-str-404-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:01.264223+00:00"}}