{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-05-05_2_StR_462_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-05-05","aktenzeichen":"2 StR 462/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"7\n2392 014\n\n2 StR 462/52\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n1.) den Kaufmann Hans P aus LEE, geboren\nan EB 1910 i »\n\n2.) den kaufmännischen Angestellten Siegfried O ug aus\nDEE EEE\n\ndort geboren 'am 1924,\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a,\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Mai 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Iudwig\nBundesrichter Dr. Ortlieb\n\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WWW in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEREED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten und des Hauptzollamtes | |\n\ngegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 31. August\n1951 werden verworfen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n;\n1\n1\n\nm\n6°\n\n-2_ ?\n\nEi\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Ph \"wegen '*\nfortgesetzter gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung\" und Es\n\nden Angeklagten OR \"wegen fortgesetzter Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung\" verurteilt.\n\nGegen das Urteil wenden sich die Revisionen sowohl\nder Angeklagten wie die des Hauptzollamtes. Alle Rechtsmittel müssen erfolglos bleiben,\n\nA. Zu_den Revisionen der Angeklagten.\n\nI. Päffgen entfernte mit Unterstützung Ob: von Januar\nbis Juli 1950 aus einem Zolleigenlager, das er mit Genelmigung der Zollbehörde unterhielt und das unter seinem und\ndes Zollamtes Mitverschluß stand, nach und nach 14 140,7 kg\nunverzollten und unversteuerten Rohkaffee. Er tat dies, wm\nfinanzielle Schwierigkeiten durch den fortgesetzten Verkauf?\ndes Kaffees zu dem üblichen Marktpreis zu beheben, der die\n\nstaatlichen von ihm selbst nicht entrichteten Abgaben umfaßte.\n\nN Llniaez gr\n\nBE\n\nMit seiner Revision bekämpft er zunächst die Annahme\nder Strafkammer, er habe gewerbsmäßig gehandelt. Zur Begründung dieser Rüge weist er auf die Feststellung der Strafkammer hin, er habe beabsichtigt, den durch die Steuer- und\nZollverkürzungen dem Staate zugefügten Schaden möglichst\nbald wiedergutzumachen, und er habe Anfang August 1950 mit\nder Verwirklichung dieser Absicht begonnen, nämlich etwa ;\n1560 kg Rohkaffee wieder in das Zolleigenlager zurückge- \\\nschafft. 1}\n\nDiese Tatsachen widersprechen indes keineswegs, wie es\ndie Revision meint, der Bejahung der Gewerbsmäßigkeit der h\n\nSteuerhinterziehung. Denn für sie ist erforderlich und genügend, daß sich der Täter durch die Steuerverkürzungen\neine Einnahmenquelle, also einen Gewinn von einiger Dauer\nerschließen will. Hierauf war, wie keiner näheren Darlegung bedarf, die Absicht des Angeklagten gerichtet. Denn\nseiner finanziellen Schwierigkeiten wollte er gerade dadurch Herr werden, daß er wenigstens für einige Zeit Einnahmen erzielte, ohne die fälligen Abgaben an den Staat\nrechtzeitig zu entrichten. Daß er die erlangten Vortei-\n\nle nicht für immer behalten wollte, steht nicht entgegen.\n\nII. Beide Angeklagten halten besonders die Begründung für\nfehlerhaft, mit der die Strafkammer es abgelehnt hat,- ihnen\nStraflosigkeit nach § 410 RAbgO zu gewähren.\n\n1.) Nach den für die Beurteilung dieser Rügen bedeutsamen Feststellungen der Strafkarmer erstattete Pi\ngegen sich am 29. August 1950 Selbstanzeige wegen der begangenen Zoll- und Steuerhinterziehung. Daraufhin wurde\nihm noch am selben Tag ein Steuerbescheid des Zollamtes\nKöln-Gereon über 189,291,50 DM zugestellt und ihm zur Zahlung dieses Betrages eine Frist bis 2. September 1950 gesetzt. Am letzten Tag dieser Frist vollstreckte das Hauptzollamt Köln-Mitte gegen ihn aus einem vorläufig Vollstreckbaren Steuerhaftungsbescheid vom 19. April 1950 wegen rückständiger Steuerschulden in Höhe von 124 000 DM. Innerhalb\nder Frist, die ihm zur Bezahlung der Steuer- und Zollschulden aus dem Bescheid vom 29. August 1950 gesetzt worden war, bezahlte er nichts.\n\n2.0). Die Angeklagten bringen zunächst vor, das Urteil lasse nicht erkennen, ob am 2, September 1950 gegen\nTO sus dem Steuerbescheid vom 19: April oder aus dem\n\nvom 29. August 19509 vollstreckt wurde. Dies zu klären,ha- A:\nbe der Strafkammer obgelegen. Denn im Falle der Vollstrek- N\nkung aus dem späteren Steuerbescheid sei der Angeklagte\nder Straffreiheit nach § 410 RAbgO wenigstens in Höhe des RE\n. Vollstreckungserlöses teilhaftig geworden.\n\nx SR} gen rer\nae\n\nLe\n\nArge\n\nDieses Vorbringen geht schon deshalb fehl, weil die\nStrafkammer klar feststellt, -daß aus dem Steuerhaftungsbescheid vom 19. April 1950 vollstreckt wurde. Die Einzel-\n\nheiten, auf die diese Feststellung sich gründet, braucht\ndas Urteil nicht zu enthalten.\n\nSEES EmE\n\nGT EEE IERETE\nee “\n\nb) Die Angeklagten wenden ferner ein, die Vergünstigung des § 410 RAbgO, die sie sich durch die Selbstanzeige\nPOS: verdient hätten, könne ihnen nicht deshalb versagt werden, weil sie die Bedingung, innerhalb einer Frist\nvon vier Tagen die Steuerschuld zu entrichten, nicht erfüllten; denn das Hauptzollamt habe, wenn man den Umfang ihrer\nSteuerschuld und ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit\nberücksichtige, die Frist infolge Ermessensmißbrauchs zu\nkurz bemessen. Ihnen sei es dadurch wider Treu und Glauben\n‚unmöglich gemacht worden, die Bedingung zu erfüllen, von\nder ihre Straffreiheit nach § 410 Abs 1 Satz 2 RAbgO abhing. Sie müßten deshalb entsprechend dem in § 162 BGB\nzum Ausdruck gelangten allgemeinen Rechtsgedanken so gestellt werden, als ob die Bedingung eingetreten wäre.\n\n}\nBm\n\nen es RE\n\nBann 0 20\n\nOb dann, wenn im Falle des § 410 Abs 1 Satz 2 RAbgO\ndie Steuerbehörde die Frist zur Nachzahlung der hinterzo-\n\nu: genen Beträge mißbräuchlich zu knapp bemißt, so daß der\nSteuerschuläner auch bei redlichstem Bemühen zur Nachzahlung außerstande ist, ihm die Straffreiheit trotzdem wegen\nUnangemessenheit der Frist zuteil werden muß, braucht im vorliegenden Falle nicht erörtert zu werden. Denn hier han-\n\ny delte das Zollamt Köln-Gereon dadurch, daß es dem Ange-\n\nklagten nur eine Viertagefrist zur Nachentrichtung der\nSteuer bewilligte, weder pflichtwidrig noch wider Treu\nund Glauben oder in einer sein Verwaltungsermessen mißbrauchenden Weise. Mag die Frist auch knapp gewesen sein,\nso war sie doch nicht so kurz, daß es dem Angeklagten un- j\nmöglich gewesen wäre der Nachzahlungspflicht zu genügen.\nZu verlangen. wie es die Revision tut, die Nachzahlungsfrist für den selbstanzeigenden Steuerhinterzieher müsse\numso länger bemessen werden, je höher der hinterzogene\nSteuerbetrag sei, würde zur Folge haben, daß einem Täter\numsomehr Entgegenkommen. erwiesen werden müßte, in je höherem Maße er strafbar geworden ist. Das ist unannehmbar.\n\nBei diesem Rrgebnis kann unerörtert bleiben, ob, wie\ndie Strafkammer meint, gegen die Fristbemesseung im Falle\ndes Angeklagten schon deshalb nichts einzuwenden sei, weil\n\n\"er nach seinen eigenen Angaben in der Lage gewesen wäre,\n\ndie Steuerbeträge selbst innerhalb von vier Tagen zu entrichten, wenn ihm dies nicht durch die Vollstreckung aus\ndem Haftungsbescheid vom 19. April 1950 unmöglich gemacht\nworden wäre. j :\n\nc) Gerade in dieser Vollstreckungsmaßnahme sieht der\nAngeklagte Tg einen weiteren Grund dafür, daß er nach\n§ 410 RAbgN straffrei bleiben müsse; diese Vollstreckung\nhabe nämlich das eigentliche Hindernis für die Erfüllung\nseiner Nachzahlungspflicht gebildet, Die Vollstreckung sei\nüberdies pflichtwidrig gewesen; denn sie habe nicht nur das\nunzulängliche Ergebnis von 36 000 DM gezeitigt und zu keiner Erfüllung seiner Steuerschuld aus dem Bescheid vom\n19. April geführt, sondern es ihm obendrein unmöglich gemacht, Kreditquellen zur Erfüllung seiner Steuerschuld aus\n\ndem Bescheid vom 29. August zu erschließen, mit deren Hil-\n\nfe er, wie ihm die Strafkammer glaubt, diese Schuld wahrscheinlich hätte tilgen können.\n\ngg = | rn\n\nu)\n\nOb die Steuerforderung aus dem zweiten Haftungsbescheid\ndann, wenn die Vollstreckung aus dem früheren unterblieben\nwäre, in einem höheren Maß, als es der Fall war, befriedigt\nworden wäre, hat der Senat nicht zu prüfen. Hierfür wäre\nmindestens Voraussetzung die Gewißheit und nicht nur die\nahrscheinlichkeit, daß die Steuerschuld aus dem Bescheid\nvom 29. August ohne die Vollstreckung aus dem anderen Bescheid beglichen worden wäre. Das Vorbringen der Revision\nkönnte für die Frage der Anwendung des § 410 RabgO auf den\nAngeklagten nur dann bedeutsam werden, wenn, wie die Revision meint,. das Hauptzollamt dadurch, daß es vollstrecken\nließ, pflichtwidrig gehandelt hätte. Davon kann indes keine\nRede sein. Das Hauptzollamt hatte dem Angeklagten zur Begleichung der Schuld aus dem Bescheid vom 19. April monatliche Teilzahlungen von 1000 DM bewilligt. Die Rate für\n\nAugust 1950, die Mitte des Monats fällig war, war, wie der\n{ \"Angeklagte wußte, nicht geleistet worden. Er hat es sich\ndeshalb zuzuschreiben, daß das Hauptzollamt zur Vollstrekkung schritt. Das Urteil bietet auch keinen Anhalt für die\nAnnahme, das Hauptzollamt habe eine Volls treckungsmöglichkeit nur zu dem Zwecke wahrgenommen, den Angeklagten die\nErfüllung ihrer Nachzahlungspflicht unmöglich zu machen.\nIm Gegenteil erwähnt die Strafkamer, Päffgen habe, nachdem ihm die Frist zur Nachzahlung gesetzt war, beabsich-\n- tigt, \"alle Bestände, soweit sie nicht bereits der Bank\nzur Sicherheit ... verpfändet waren, ... zu verpfänden,\nund ferner, \"das Zollamt hätte dann wegen seines noch etwa 124 000 IM betragenden Titels keine Vollstreckungsmög-\n\"lichkeit gefunden\". Daß es dieses Ziel nur zum Teil erreichte, könnte allenfalls die Unzweckmäßigkeit, keinesfalls aber .die Pflichtwidrigkeit oder Unzulässigkeit seines Volls treckungsauftrages ergeben. Ob das Landgericht recht\nhat mit der Meinung, das Hauptzollamt würde pflichtwidrig\ngehandelt haben, wenn es umgekehrt nicht vollstreckt hätte,\n\nen ee\n\non\nDe x R\n\ner\nm |rne\n“ ”\n..\n\nDre |\nRN\n\nkann dahingestellt bleiben. Es genügt festzustellen, dag\nes nicht pflichtwidrig handelte, indem es vollstreckte.\n\nd) Die Revision trägt schließlich vor, die Strafkammer sei aus dem verfahrensrechtlichen Grund der FErfüllung seiner Wahrheitserforschungspflicht, wie aus\n\nen\n\ndem: des. § 468 RAbg0, : nn zur .n - - tr - ar ATTT\ngehalten gewesen, das Verfahren auszusetzen; es hätte nänlich durch die zuständigen Finanzgerichte klären lassen\nmüssen, ob die dem Steuerhaftungsbescheid vom 19.4. zu\nGrunde liegende Steuerforderung zu Recht bestand oder\nnicht. Die Revision sieht einen Anlaß zur Aussetzung darin,\ndaß jener Haftungsbescheid nur vorläufig vollstreckbar war,\nund hält für den möglichen Fall des Nichtbestands der\nSteuerforderung die Vollstreckung für unzulässig. Sie folgert für diesen Fall, daß der Angeklagte infolge einer gesetzwidrigen Vollstreckung an der Erfüllung seiner Steuerschuld gehindert gewesen wäre und ihm dann die Wohltat des\n\n§ 410 RAbsQ zugute kommen müsse.\n\nDiese Überlegungen der Revision verkennen die Bedeu- '\ntung des § 468 RAbgO. Die dort dem Strafrichter auferlegte Pflicht, das Verfahren auszusetzen unddie Finanzgerich- -\nte anzurufen, besteht nur, wenn er nicht entscheiden kann,\nohne die der äußeren Tatseite zugehörige Vorfrage zu klären, ob durch das Verhalten des Angeklagten ein Steueranspruch verkürzt worden ist. Dabei handelt es sich für den\nStrafrichter um den Bestand nur des staatlichen Steueran-\n\n. spruchs, dessen Verkürzung dem Angeklagten zur Last liegt,\nnicht aber um den Bestand eines anderen Steueranspruchs,\nder tur mittelbare Bedeutung für die Frage nach der Strafbarkeit eines Angeklagten haben, etwa, wie im vorliegenden\nFall, im Zusammenhang mit der Frage der Anwendbarkeit des .\n§ 410 RAbgO bedeutsam werden könnte. Es hätte daher nur dahn\nAnlaß zu einer Aussetzung bestanden, wenn der Steueranspruch\n\n;\n\nstreitig gewesen wäre, der die Grundlage des Anklagevorwurfs bildete. Das traf indes, wie nicht dargelegt zu werden braucht, offensichtlich nicht zu und wird auch vom Angeklagten nicht geltend gemacht.\n\nB. Zur_ Revision des Hauptzollamtes,\n\n1.) Es wirft der Strafkammer vor, sie habe infolge\nVernachlässigung ihrer Aufklärungspflicht angenommen,\nTOD Habe nicht aus Gewinnsucht gehandelt, und deshalb\ndie Anwendung des § 27 a StGB zu Unrecht abgelehnt Zu\nder Überzeugung, EEE habe seine Geschäftsbücher ordnungsmäßig geführt, nicht über seine Verhältnisse gelebt\nund keine großen Gewinne aus seinem Geschäft gezogen, wäre nach seiner Auffassung die Strafkammer nicht gekommen,\nwenn sie den Buch- und Betriebsprüfungsbericht des Pinanzamtes Köln-Süd vom 16. August 1951 beigezogen hätte.\n\nDie Rüge geht fehl. Die Strafkammer hat, wie-sie in\nihren Strafzumessungsgründen wörtlich ausführt \"beim Angeklagten Pop entgegen der Meinung des Nebenklägers ..:.\nnicht Handeln aus Gewinnsucht angenommen, sondern »: >. ihm\nGlauben geschenkt, daß ec ihm darum ging, seinen Betrieb\nzu erhalten, und daß er die Steuerbeträge, die er hinterzog, zu erstatten gewillt war, sobald er seinem Betrieb\nüber die schlechten Zeiten hinweggeholfen hätte\". Zu dieser Überzeugung durfte das Landgericht allein auf Grund\nder Angaben des Angeklagten gelangen. Da es an deren Richtigkeit glaubte, ohne daß sich ihm Zweifel an ihrer Richtigkeit aufzudrängen brauchten, hatte es von Sich aus keinen Anlaß zu weiterer Aufklärung, auch nicht an Hand der\nGeschäftsbücher des Angeklagten, selbst wenn sich aus ihnen etwas Sachdienliches zur Frage der Gewinnsucht hätte\n\n, ergeben können.\n\n-65 -\n\n2.) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich das Hauptzollamt dagegen, daß die Strafkammer den Angeklagten Of\nfür die Hinterziehung der Steuer aus einer Kaffeesendung\nvom 21. August 1950 nach § 410 RAbgO straffrei gelassen\nhat.\n\nDie Revision meint, trotz der Selbstanzeige Os\nhabe dies nicht geschehen dürfen; demn die Annahme der\nStrafkammer, die Steuerschuld sei nachträglich von einer\nals Bürge haftenden Firma bezahlt worden, sei unrichtig.\nHierfür habe das Hauptzollamt in der Hauptverhandlung Beweis durch Rückfrage beim zuständigen Zollamt beantragt.\n\nVin na u\n‘\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die von der Revision beanstandete Feststellung unrichtig ist oder etwa verfahrenswidrig zustande kam. Denn jedenfalls wäre für die\nNichtanwendung des § 410 RAbgO Voraussetzung gewesen, daß\ndem Angeklagten nach Abs 2 eine Prist zur Nachentrichtung\nder Steuerschuld gesetzt worden wäre. Dies aber ist, wie\ndie Strafkammer feststellt, bisher nicht geschehen. Daß\netwa diese Feststellung unrichtig oder verfahrenswidrig\nzustande gekommen wäre, behauptet die Revision nicht.\n\nUP\n\ni\ni\n\nDr. Dotterweich Dr. Sauer . Dr. Ludwig\nDr. Ortlieb Dr. Arndt\n\nMERAN, Karlsruhe, den 20. Mai 1953\n\nBeschluß\n\nmmnisatn er wien wir un Mile düler Ania Malin ini\n\nDer Urteilssatz des Urteils des BGH vom 5. Mai 1953\nin der Strafsache gegen - - § 2;\n\n-10 -\n\nHans P B und Siestriea 0 gu\n\nwird in Satz 2 dahin berichtigt, daß die Angeklagten\ndie Kosten ihrer Rechtsmittel und die Staatskasse die\n\nKosten des Rechtsmittels des Hauptzollamtes zu tragen\nhaben\n\nDr. Dotterweich Dr. Sauer Dr. Ludwig\nDr. Ortlieb Dr. Arndt\n\nKi\nar\n\nER ARE\n\n..o.\n\na ht\n\nIE\no - .\nwurd. + Mare\n\nGER ET\n\nBee 4\n\nIE.\n\nPre\n\nDET ae]\nBee\n\nTEE RIELT N RE\nee ee\n\nELIA\nnn\n\nBE}\n\nen en en,\n2 x\n\nne,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-05/2-str-462-52","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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