{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-05-03_2_StR_569_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-05-03","aktenzeichen":"2 StR 569/54","doktyp":null,"leitsatz":"Der Kaiserhafen in Bremerhaven ist eine Wasserstraße im Sinne des § 243 Abs 1 Nr 4 StGB.","text_plain":"ur das Nachschlagewerk: -\nnicht für die Amtliche Sammlung! 2259 007\n\nmm fen der m m mu mn tm me Are mn Mu. Mn mi mt Dun ann ai an un Mur Mi dee Bin a m nd nn m ER En De mn an nn me ar Te Un m nn m nn a FT a m\na\n\nGesetz: StGB § 243 Abs 1 Nr 4\n\nRechtssatz; Der Kaiserhafen in Bremerhaven ist eine Wasserstraße im Sinne des § 243 Abs 1 Nr 4 StGB.\n\nAktenzeichen: 2 StR 569/54\n\nUrt, des BGH vom 3. Mai 1955 LG Bremen\n\nwe, rt,\n\n2 StR 569/54\n\nImNamen des Volkes\n\n. In der Strafsache\n_- j\n\ngegen\nı. den Heizer Wilhelm 2\n\naus Don -1L., geboren\nam EEE 1911 in F ,\n\n2, den Dreher Karl A EB aus Dei -M., geboren am\nGE 192: in Te,\n3. den Hafenarbeiter Rudolf\n\nam 1916 in G ,\n\n4. den Schlosser Wilhelm S Kur — aus DOsuiEBEe-'' . ‚\ngeboren an ee 1905 in R ;\n\n5, den Arbeiter Heinz K EEE aus Dee 5, geboren\nan OU 1918 in Hoi\n\n6. den Hafenarbeiter Manfred O ET — u aus Dosm-1..,\ngeboren am nme 1927 in Ei ’\n\n7, den Koch Egon — — aus DOEEEEEE>-Sp:, geboren am\nGEB» 1919 in ;\n\nwegen schweren Diebstahls\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n3. Mai 1955, an der teilgenommen haben:\n\n. Bundesrichter Dr. Dotterweich\nu als Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. Keme in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. Sl bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter Wir\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bremen - Strafkammer Bremerhaven- vom\n\n[\n\n= en. 2 Tune\n\nFe een\n\nSE nn\n\nPRRSFT\n\n20. August 1954 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nm.\n. TR\nVon Rechts wegen ER 9 °3\nu:\nEX\nKt:\nF\nu\n‘ \"x .\n® Fin\nA\nrn 4 a“\n2\nr ra\nSr\n=\n, >\n\"a\n“ -\nir\nb\n” er\n3 ya\n- \\.:2\n_“ \\ Bi\nah Be\"\n‘u 3\nn ”\n1 fi\nRi\nKs\n$\nIE\n»\nB\n* .\n“ he\nKir\n75\n7\n=\n:\n. ir\n\"2 .\n1\nR ’\n.. «57\n.’'. Ei\nss.” R; u,\n: RN\n{\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen ihrer Beteiligung an Diebstählen im Hafengebiet von Bremerhaven\nzu Gefängnisstrafen verurteilt.\n\nDie Revisionen aller Angeklagten erheben die Sachbeschwerde. Die Angeklagten 2 Em und x sun\nruügen auch die Verletzung des Verfahrensrechts, haben es\naber unterlassen, gemäß § 344 Abs 2 StPO dafür Tatsachen\nanzugeben, so daß diese Rügen unbeachtlich sind. Der Angeklagte P m behauptet als Verfahrensverstoß\neine Verletzung der Aufklärungspflicht; auch diese Rüge\nist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Beweismittel angibt, zu deren Benutzung der Sachverhalt angeblich\närängte (BGHSt 2, 168). Einer Erörterung bedürfen daher\n\nnur die Sachrügen. Sie sind unbegründet,\n\n1.) Am 22, September 1953 löschte ein amerikanischer\nDampfer Zigaretten. Der Angeklagte 2 EEE art einen bereits am Kai befindlichen Karton mit 10 000 Zigaretten dem\nAngeklagten Hmm zu. Währenä des Öffnens des Kartons kam ein Posten, so daß die Angeklagten unter Zurücklassung der Zigaretten fliehen mußten.\n\nDie Verurteilung der Angeklagten Zus und Heim.\nwegen versuchten einfachen Diebstahls enthält bei dieser\nSachlage keinen Rechtsfehler,\n\n2.) Am 16. Oktober 1953 beschlossen die Angeklagten\nA un, : EEE und 7 GE aus einem\nEisenbahnwagen amerikanische Zigaretten zu entwenden.\nPa öffnete mit einer Zange den verschlossenen und\ndurch Draht verknebelten Wagen; He raste auf. Pagggge\n\nN -\n. Su\n\nließ von diesem Wagen ab, weil er keine Zigaretten enthielt,\nAB zeigte ihm einen anderen Wagen, der angeblich Zigaretten geladen hatte. Als Po das Trittbrett dieses\nWagens bestiegen hatte, um dessen Türe zu Öffnen, kam ein\nPosten, worauf die Angeklagten flüchteten. .\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Diebstahls nach § 243 .;*:\nAbs 1 Nr 2 StGB verurteilt. Das ist fehlerfrei. Entgegen\nder Ansicht der Revision ist ein Eisenbahnwagen ein umschlossener Raum. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsprechung des Reichsgerighis aufgegeben, daß nur ein umgrenzter Teil der Erdoberfläche ein Raum sei, Auch bewegliche\nGebilde sind Räume, wenn sie (im Gegensatz zum Behältnis)\ndazu bestimmt sind, von Menschen betreten zu werden (BGHSt 1,\n158; 2, 214). Der Eisenbahnwagen war umschlossen, da 3\ner nach allen Seiten mit Vorrichtungen versehen war, die : Br.\ndas Eindringen Unbefugter abwehren sollten, Das Öffnen des W\nverknebelten Drahtes war ein Einbruch, weil der Angeklag- ER iM\nte PB den Verschluß durch Anwendung von Kraft öffnete;\nbesondere Gewalt oder eine Beschädigung ist dazu nicht nötig. Es würde hierzu genügt haben, daß er den verschlungenen\n(verknebelten) Draht aufdrehte, ohne ihn zu beschädigen.\nÄhnlich ist schon das Auseinanderbiegen von Torflügeln als\nEinbruch gewertet (R5St 4, 353). Die Tat war versucht, da 1\ndie Angeklagten mit Diebstahlsvorsatz bereits ein Tatbe- Pr.\nstandsmerkmal des § 243 Abs 1 StGB erfüllt haben; das genügt\n(RGSt 43, 332). Mi.\n\n$ B\n- : 23 B\n2,\nPa nr\"\nDr\n\nDas Landgericht hat beide Tätigkeiten als natürliche\nHandlungseinheit gewertet. Das ist aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden. Dann lag keinesfalls ein freiwilliger, Rücktritt vom unbeendigten Versuch vor, weil die Angeklagten u\nwegen der Annäherung des Postens flüchten mußten. Selbst\nwenn nur im Erbrechen des ersten Wagens ein selbständiger\n\nversuchter Einbruch läge, wäre die Nichtvollendung unfreiwillig gewesen. Denn das Landgericht hat festgestellt, daß\ndie Angeklagten nur Zigaretten stehlen wollten, die sie\n\nim ersten Wagen nicht vorfanden; damit hinderten Umstände\ndie Vollendung, die vom Willen der Angeklagten unabhängig\nwaren (BGHSt 4, 56).\n\n‚Die Mittäterschaft ist fehlerfrei festgestellt.\n\n3. ) In diesem Falle betrat Hlw einen unverschlossenen Eisenbahnwagen der Bundesbahn, schnitt mit\neinem Messer einen Bekleidungsballen auf, zog 250 Paar\nSocken heraus und warf sie K EEE zu, dr draußen\nstand. Beide teilten sich die Beute,\n\nDie Strafkammer nimmt gemeinschaftlichen schweren Diebstahl nach § 243 Abs 1 Nr 4 StGB an, weil der Diebstahl\nauf einem Eisenbahnhof begangen sei.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die Gleisanlagen im\nHafengebiet Teil eines Bahnhofs sind, was sich aus dem Urteil nicht ergibt. Auf jeden Fall geschah der Diebstahl auf\neiner \"Eisenbahn\"; denn damit sind die Eisenbahnfahrzeuge\ngemeint, also auch einzelne zum Ladegeschäft abgestellte\nGüterwagen, selbst wenn sie noch nicht zu einem Zug zusammengestellt sind (RGSt 48, 285).\n\nDie übrigen Merkmale des § 243 Abs 1 Nr 4 StGB sind\neinwandfrei festgestellt. Die Bekleidungsballen waren Gegenstände der Beförderung. Die Umhüllung war ein Verwahrungsmittel, weil es den Inhalt gegen äussere Einflüsse und\ngegen das Auseinanderfallen schützte (RG GA 62, 109). Das\nAufschneiden war ein Ablösen der Verwahrungsmittel, weil die\nAngeklagten damit den Zusammenhang zwischen dem Verwahrungsmittel und den darin verwahrten Gegenständen aufhoben (BGHSt\n\n3R/M_7).\n\n4;\n\nDas Landgericht hat nicht geprüft, oh die Angeklagten\nnicht auch den Tatbestand des § 243 Abs 1 Nr 2 StGB erfüllt\nhaben, doch beschwert das die Angeklagten nicht.\n\n4.) An einem anderen Tage im Jahre 1953 waren die Angeklagten A un, : EEE, CO Gi\nund 2 um beim Löschen eines mit Zigaretten beladenen amerikanischen Schiffes tätig. HEMER warf einen\nKarton mit 10 000 Zigaretten in das Hafenbecken. ZW»\nversuchte vergeblich, den schwimmenden Karton mit einem\nTau herauszuholen. AM schob ihn dann mit einer Latte\nan eine Kaileiter. OEEE> holte ihn aus dem Wasser\nund brachte ihn auf einen offenen Güterwagen. Hier rissen\ndie Angeklagten den Karton auf und teilten sich den Inhalt.\n\nDas Landgericht hat alle beteiligten Angeklagten\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls nach § 243\nAbs 1 Nr 4 StGB verurteilt. Es nimmt dabei an, daß der\nKaiserhafen eine öffentliche Wasserstraße im Sinne dieser\nBestimmung sei. Das ist zutreffend.\n\n—\n\nWaeserstraßen sind bestimmte Arten oder Teile von\nGewässern, die ähnlich wie eine Straße. den Schiffsverkehr auf dem Wasser ermöglichen oder erleichtern, jedoch\nmit Ausnahme der offenen See. Die offene See ist in\n§ 250 Abs 1 Nr 3 StGB ausdrücklich neben den Wasserstraßen\nerwähnt, als keine Wasserstraße (Rest 33, 57). Schiffbare\nKanäle und Flüsse sind derartige Wasserstraßen. Es kann\nhier dahingestellt bleiben, wieweit sonstige Wasserläufe,\nbefahrbare Wasserflächen oder gekennzeichnete Fahrwasser\nin grösseren Gewässern als Wasserstraßen anzusehen sind.\nDer Kaiserhafen in Bremerhaven ist jedenfalls eine öffentliche Wasserstraße. Er ist, wie gerichtsbekannt ist, entlang der Wesermündung durch Ausbaggerungen geschaffen, von\nder offenen See getrennt und dient auf einer begrenzten\n\nWasserfläche dem allgemeinen Schiffsverkehr {vgl auch\n\nR6St 33, 371; 56. 97). Die Verkehrsauffassung und Praxis zählt\nauch solche Hafenbecken zu den Wasserstraßen, wie sich insbesondere aus dem Staatsvertrag betreffend den Übergang der\nWasserstraßen von den Ländern auf das deutsche Reich von\n\n1921 ergibt (RGBl 1921, 961).\n\nDie Angeklagten haben den Karton an Land aufgerissen\nund damit das Verwahrungsmittel von dessen Inhalt abgelöst. Zwar haben sie die Zigaretten zusammen mit dem Verwahrungsmittel von der Wasserstraße an Land gebracht,\naber dieses Verwahrungsmittel noch vor der Vollendung des\nDiebstahls abgelöst, wie das Landgericht feststellt, Der\nDieb, der eine Sache zusammen mit ihrem Verwahrungsmittel\nin einfacher Form entwendet und erst hinterher nach der Beendigung des Diebstahls Teile davon zerstört, insbesondere\ndie Verwahrungsmittel ablöst, begeht keinen schweren Diebstahl mehr (BGHSt 5, 205). Hier hatten die Angeklagten\nzwar den fremden Gewahrsam auf der Wasserstraße gebrochen\nund die Verwahrungsmittel erst an Land abgelöst, doch war\nin diesem Augenblick infolge der ständigen sorgfältigen\nBewachungsmaßnahmen im Hafengebiet noch kein neuer Gewahrsam der Angeklagten, begründet, auch nicht durch das\nVerbergen in einem Leerwagen. Das hat das Landgericht hier\nund bei anderen Fällen ohne Rechtsfehler für das Revisionsgericht bindend festgestellt. Für die Bestrafung wegen\nschweren Diebstahls genügt es jedenfalls, daß die Täter\ndie erschwerenden Merkmale des § 243 StGB bis zur rechtlichen Vollendung des Diebstahls erfüllen. Nach Sinn und\nWortlaut des Gesetzes ist nicht erforderlich, daß sie die\nerschwerenden Merkmale des § 243 Abs 1 Nr 4 StGB gerade\nauf der Wasserstraße, Eisenbahn usw. verwirklichen (O1\nMünchen SJZ 1949, 201; RGSt 54, 324; BGHSt 2, 260). Wegen\nder starken Überwachungsmaßnahmen im Hafengelände war die\nAblösung der Verwahrungsmittel und die Aufteilung der Beute\nin kleinere Stücke für die Ausführung des Diebstahls\nauch förderlich. Die Angeklagten haben deshalb \"mittels\"\nAblösens der Verwahrungsmittel auch dann noch gestohlen,\nwenn sie die Verwahrungsmittel zwar nach dem: Gewahrsamsbruch.\n\naber vor der Vollendung des Diebstahls ablösten, zumal sie\ndamit die Tat erst ermöglichten oder mindestens erleichter-\n\nten.\n\nDie Verurteilung aller Angeklagten als Mittäter ist\nrechtlich zutreffend begründet.\n\n5.) Im September 1953 trafen sich die Angeklagten\nH GE 7 WEHEN, A Gem, 0 GER“\nund S o u semäß einer Verabredung bei\neinem mit Bekleidung beladenen Eisenbahnwagen, der bereits verknebelt und verplombt war. Pi. und AB öffneten den Wagen mit einem Nagel und warfen drei Säcke mit\nArbeitshosen hinaus. Hey, OB und Sogn\npassten inzwischen auf. Alle Angeklagten brachten die\nSäcke in eine Bude. auf dem Hafengelände, rissen sie auf\nund verteilten die Hosen unter sich.\n\nDie Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren\nDiebstahls nach § 243 Abs 1 Nr 2 und 4 StGB enthält\nnach den früheren Ausführungen keinen Rechtsfehler. Die\nAnnahme einer Mittäterschaft aller Angeklagten ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Dafür ist es unerheblich, ob einzelne Angeklagte äusserlich nur eine unterstützende Tätigkeit geleistet haben. Entscheidend ist ihre\nWillensrichtung. Die Strafkammer stellt fest, daß alle\nAngeklagten mit Tätervorsatz sowie in bewußtem und gewolltem\nZusammenwirken gehandelt haben. Das entspricht ständiger\nhöchstrichterlicher Rechtsprechung.\n\n6.) Im Dezember 1953 entwendeten H Em und\n\n0 ER aus einem offenen Güterwagen einen\n\nBallen mit Kleidungsstücken, den sie aus dem Wagen warfen\nund sofort öffneten. In diesem Augenblick erschienen\n\nK WE» una S o EEE. Beiae sahen, wie\n\nsich die anderen Angeklagten die Kleidungsstücke verschafft\n\ntr\nar\nvs\n\nhatten, gesellten sich zu ihnen und nahmen an der Verteilung der Beute teil.\n\nDas Landgericht hat alle vier Angeklagte wegen schweren Diebstahls nach § 243 Abs 1 Nr 4 StGB verurteilt.\nDas enthält keinen Rechtsfehler. Die Angeklagten haben\nzwar nicht - wie das Landgericht annimmt - auf einem Eisenbahnhof, sondern aus einer Eisenbahn Beförderungsgegenstände mittels Ablösens „der Verwahrungsmittel gestohlen,\nwie bereite oben bei Nr 3 und 4 dargelegt ist. Der Diebstahl war beim Erscheinen von Kb und Sci\nnicht vollendet, wie das Landgericht mit Rücksicht auf die\nsorgfältigen Überwachungsmaßnahmen im Freihafengebiet ohne\nRechtsfehler feststellt. Ihre Mitwirkung war dann noch\nTeilnahme und nicht nur Begünstigung oder Hehlerei, Das\nLandgericht hat diese Teilnahme rechtlich zutreffend als\nMittäterschaft gewertet. Die.später hinzutretenden Mittäter müssen sich dann auch die vorher durch andere Teilnehmer erfüllten erschwerenden Tatbestandsmerkmale zurechnen lassen (BGHSt 2, 344).,\n\n7.) Am 20. Dezember 1953 öffneten A iiiimn,\n2 OEe und KOOEEEE mittels einer Zange\neinen mit Draht verknebelten Eisenbahnwagen; S o >\nGER. paßte währenddessen auf. Kee und Age\nWEN entnahmen eine Holzkiste und brachten sie in einen\nanderen leeren Wagen. Dort erbrach Ag die Kiste, indem er sie mit dem Fuß eintrat. Während der Teilung der\nin der Kiste befindlichen Kinderschuhe kamen Posten, wo-\n\nrauf die Angeklagten unter Zurücklassen des Diebesgutes\nflüchteten.\n\nDie Verurteilung aller Angeklagten wegen versuchten\nschweren Diebstahls nach § 243 Abs 1 Nr 2 und 4 StGB\nenthält nach den früheren Ausführungen keinen Rechtsfehler.\n\n- 10 -\n\nDer Diebstahl war noch nicht vollendet, als Ag die\nKiste eintrat. Das war rechtlich die Ablösung eines Verwahrungsmittels, so daß schwerer Diebstahl aus den im\nFall 4 erörterten Gründen vorlag. Die Annahme einer\nMittäterschaft ist fehlerfrei.\n\n8.) Am 21. Januar 1954 verabredeten alle siete nY\nAngeklagten den Diebstahl von Zigaretten. AB f:\nGM und Po öffneten mit einer Zange einen bereits mit\nDraht verknebelten und verplombten Eisenbahnwagen; die\nanderen passten auf. Sie entwendeten fünf Kartons mit\n50 000 Zigaretten und versteckten einen unter der Rampe\ndes nahen Schuppens. Zwei Kartons brachte man nach Übersteigung eines Zauns auf das Gelände einer Verft. Adiin\nund ZU rissen unter der Rampe zwischendurch einen\nKarton auf und nahmen sich davon einige Stangen Zigaretten.\n\n.\nKin\n\nDie Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren\nDiebstahls nach § 243 Abs 1 Nr 2 StGB enthält nach den\nfrüheren Erörterungen keinen Rechtsfehler, da der Eisenbahnwagen ein umschlossener Raum war (BGHSt 1, 158; 2, 214),\nden AB und PO durch Einbruch öffneten. Gleichzeitig haben die Angeklagten den Tatbestand des § 243 Abs 1\nNr 4 StGB erfüllt. Das Landgericht hat die Teilnahme aller\n\nsieben Angeklagten als Mittäterschaft an der ganzen Tat =\ngewertet, auch soweit einzelne Angeklagte nur Aufpasser- . Ye\ndienste leisteten. Das enthält keinen Fehler, weil sich Er\ndie Beihilfe von der Mittäterschaft nur durch die Willens- PR:\nrichtung unterscheidet und die Strafkammer den Täter- Fr ui\n\nwillen bei allen Angeklagten feststellt. Das gilt auch,\nsoweit AMD und ZUBE den Tatbestand des § 243 Abs 1\nNr 4 StGB dadurch erfüllten, daß sie durch Aufreißen eines\nKartons die Verwahrungsmittel ablösten; auch das billigten\ndie übrigen Angeklagten nach den Feststellungen.\n\n- 11 -\n\n9.) Am 15. Februar 1954 verabredeten alle si eben Angeklagten wiederum den Diebstahl von\nZigaretten. AED entnahm einem unverschlossenen\nGüterwagen sieben Kartons mit 70 000 Zigaretten, die er\nHP zureichte. Die anderen paßten auf. Alle Angeklagten brachten die Kartons in ein Versteck auf dem\nHafengelände, rissen hier die Kartons auf und verteilten\n\nsie a\n\nAuch hier bestehen gegen die Verurteilung aller Angeklagten als Mittäter nach § 245 Abs 1 Nr 4 StGB aus den\nbei den früheren Fällen dargelegten Gründen keine rechtlichen Bedenken. Der Diebstahl war im Augenblick des Ablösens der Verwahrungsmittel nach den Feststellungen noch\nnicht beendet. Alle Angeklagten handelten mit Tätervorsatz und waren daher Mittäter.\n\nDas Landgerioht hat in allen Fällen selbständige\nHandlungen angenommen ünd' eine fortgesetzte Handlung abgelehnt, weil die Angeklagten zwar gewillt waren, bei sich\nbietender Gelgenheit Diebstähle auszuführen, aber noch\nkeinen Gesamtvorsatz hatten, der von vornherein auf einen\nbestimmten, stückweise zu verwirklichenden Gesamterfolg\ngerichtet war. Diese tatsächliche Würdigung des Sachverhalts war möglich und ist für das Revisionsgericht bindend. Die rechtliche Folgerung des Landgerichts, also\ndie Ablehnung einer fortgesetzten Handlung, entspricht\nder ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1,\n313).\n\n- 12 -\n\nDas Landgericht hat nicht geprüft, ob die Angeklagten\nauch Abgabenhinterziehungen begangen haben. Das beschwert sie nicht.\n\nDie Strafzumessung enthält ebenfalls keinen Rechtsfehler. Die Voraussetzungen des Rückfalls lagen bei dem\nAngeklagten A nach den Feststellungen vor. Für\nden versuchten einfachen Diebstahl (Fall 1) hat die Strafkammer je zwei Monate Gefängnis eingesetzt, ohne § 27 b\nStGB zu erörtern, doch ergeben die Strafzumessungsgründe\ninsgesamt, daß das Landgericht schon wegen der weiteren\nTaten und der Vorstrafen dieser Angeklagten der Überzeugung war, der Strafzweck werde auch bei diesen Taten durch\neine Geldstrafe nicht erreicht (BGH 4 StR 491/51 vom 29.Mai\n1952 IM StGB § 27 b Nr 1). Eine Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 für diese Tat entfällt bei beiden Angeklagten wegen ihrer Vorstrafen.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Arndt\n\nDr.Schalscha Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-03/2-str-569-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-03/2-str-569-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:59.655062+00:00"}}