{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-05-03_2_StR_521_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-05-03","aktenzeichen":"2 StR 521/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 str 521/54 2259 026° >5 N\n\nj\nImNamen des Volkes y\n4\n11\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Ladeschaffneranwärter Ernst B r euuuuuiimEEEE\naus HB-S@W, geboren am EEE 1925 ir Pe\nL “ 7\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde u. a.\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 3. Mai 1955, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. Sl\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter WMp\n2 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nf Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bonn vom 20. Juli 1954 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDe Er Pe\nFRRLERY) PORES RER DE 2\n. . an ot, vn.\n€\nOr Tr MEER EL\" EEE EEE \"I\n\n‘\n—ennnr\n\nün des\n\nerünS\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit\nder 13jährigen Helene WW in Tateinheit mit Verführung\nzu einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision stützt er auf Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts.\n\nI. Progeßvoraussetzung,.\n\nSoweit der Angeklagte wegen Verführung nach § 1§ 2 StGB verurteilt worden ist, bemängelt er die rechtzeitige Stellung eines rechtswirksamen Strafantrages. Antragsberechtigt war hier die Mutter der Verletzten. Sie\nhat nach der Feststellung der Strafkammer von den Vorgängen, die sich Ende 1951 abgespielt haben sollen, erst\nim Januar 1954 Kenntnis erhalten. Aus den zur Nachprüfung\nder Frozeßvoraussetzungen heranzuziehenden Akten ergibt\nsich, da3 Frau Wb am 22. Januar 1954 der Polizei\n\n‚ mitgeteilt hat, sie wolle eine Anzeige wegen eines Sittlichkeitsverbrechens erstatten. Darauf wurde sie vorge-\n\nladen und vernommen. Ihre Erklärungen ergeben, daß sie\nAnzeige erstatten wollte, um die Bestrafung des Beschwerdeführers herbeizuführen. Das genügt für die Voraussetzungen eines Strafantrages (RGRspr 3, 115). Ob sie nur die\nBestrafung des Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinds\n(§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB) bezweckte oder auch die Verurteilung wegen Verführung nach § 1§ 2 StGB im Auge hatte,\nist unerheblich; denn der Strafantrag bezieht sich auf\ndie Tat des Angeklagten, gleichgültig unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt sie zu beurteilen ist.\n\nII. Verfahrensrecht,\n\nNach der Niederschrift über die Hauptverhandlung wurde\nwährend der Vernehmung der Helene Wie als Zeugin auf\nAntrag der Staatsanwaltschaft für die Dauer ihrer Vernehmung\n\n“2eas\n“Im\n\n„m Tre\n\num\n\n= men Ernie\n\n... —_rn 1\n\nmr\n\ndie Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen. Nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit\nerging ein gleicher Beschluß für die Dauer der Ausführungen des Sachverständigen Dr. Gierlich. Die Revision stützt\nsich auf die negative Beweiskraft des Protokolls und rügt,\ndaß der Angeklagte und der Verteidiger nicht gehört worden sind- Sie findet darin den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr 6 StPO.\n\nDer 1. Senat des Bundesgerichtshofs het in seinem\nUrteil vom 2. Februar 1954 - 1 StR 688/53 = IM § 33 StPO\n(2), dem der erkennende Senat folgt, ausgeführt, daß in\ndiesem Falle nicht die Vorschriften über die Öffentlichkeit verletzt sind, sondern nur § 33 StiO, so daß zu prüfen ist, ob das Urteil auf dem Verstoß beruht (§ 337 Abs 1\nStPO). Das ist bedenkenlos zu verneinen in einem Falle,\nin dem, wie hier, die Öffentlichkeit zu Recht ausgeschlossen wurde; auch der Beschwerdeführer bringt dagegen nichts vor.\n\nEs bedarf deshalb auch keiner weiteren Prüfung, ob\netwa der Angeklagte und sein Verteidiger erkennbar\nohne ausdrückliche Befragung Gelegenheit hatten, zu dem\nAntrage des Stastsanwalts auf Ausschließung der Öffentlichkeit ötellung zu nehmen (OGHSt 2, 113; Urt des erkennenden Senate 2 StR 111/51 vom 8. Juni 1951 = IM § 33\nStPO (1).\n\nIII. Sachrüge.\n\nUnbegründet sind die Angriffe der Revision gegen die\nAnnahme des Landgerichts, daß der Angeklagte den Tatbestand des § 1§ 2 StGB erfüllt hat. Die Strafkammer hat\nfestgestellt, daß er die unbescholtene, damals noch\n\nnicht 16jährige Helene WW gegen ihren Widerstand .\ndurch Einwirkung auf ihren Willen zur Duldung des Beischlaf#\n\n“\nPT\n2\n\ngeneigt gemacht hat. Rechtsfehler sind bei der rechtlichen\nWürdigung des Sachverhalts nicht ersichtlich (BGHSt 7,99).\n\nIn der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht\nhat der Verteidiger vorgetragen, daß das Landgericht bei\nder Beweiswürdigung einen Denkfehler begangen habe, indem es bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit des Mädchens\nVorgänge als erwiesen voraussetzte, die nur auf der Aussage des Mädchens selbst beruhten. Auch dieser Angriff\nist unbegründet. Das Landgericht hat sich eingehend mit\nder Glaubwürdigkeit der Zeugin beschäftigt und ist zu\ndem Ergebnis gelangt, daß das Mädchen nach seinem Gesamteindruck, nach seiner von einer Sachverständigen dargelegten seelischen Einstellung, insbesondere zu geschlechtlichen Dingen, nach dem Maße seiner Phantasie und Intelligenz nicht imstande ist, erdachte Vorgänge so, wie sie\nes getan hat, zu schildern, ohne sich in Widersprüche zu\nverwickeln. Zur Widerlegung einer gegen die Glaubwürdigkeit des Mädchens gerichteten Behauptung des Angeklagten\nhat die Strafkammer die Möglichkeit der Darstellung der\nZeugin geprüft und ohne Rechts- oder Denkfehler bejaht.\n\n.\n0%\n\nRe FE AU\n\nAuch die Strafzumessungsgründe sind rechtlich fehlerfrei. Wenn die Strafkammer ausführt, daß es zwar der Erfahrung entspreche, daß Kinder von Erlebnissen dieser\nArt seelische Schäden erleiden, daß aber in dem behandelten Fall der Umfang des Schadens noch gar nicht abzusehen sei, so greift es nicht auf den gesetzlichen\nTatbestand oder die für den Strafrahmen maßgebenden Erwägungen des Gesetzgebers zurück. Das Abschreckungserfordernis bei Straftaten haltloser Menschen, wie sie hier\nbegangen wurden, durfte ebenfalls hervorgehoben werden.\n\nAuch im übrigen hat die sachliche Nachprüfung keine\nRechtsfehler aufgezeigt.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Arndt\n\nDr. Schalscha Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-03/2-str-521-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-03/2-str-521-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:59.635552+00:00"}}