{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-05-03_2_StR_505_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-05-03","aktenzeichen":"2 StR 505/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"wu\n\n2_StR_505/54 2259 025 5%\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Industriekaufmann Willi Helmt F EEE. aus\n“Em, Kreis Veiiiim Cam geboren am EB 1928\nin EWP/Ruhr,\n\nwegen Meineides\n\nhat der 2. Btrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Mai 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr, Arndt\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt, Dr. Ki in der Verhandlung,\nOberstaatsanwal 1Dr. ‚Dr. SO bei der Verkündung\nals Vertreter der ‘Bündesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 20. August\n1954 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben,\nals es eine Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt hat. In diesem Umfange wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nvie -\n\nwen van\n\nLi\n\nDer Angeklagte beschäftigte seit Februar 1953 in\nseinem Uhrerhandel Franz UB als Vertreter. Anfang\nSeptember 1953 ging MB dazu Über, acht Uhren, die\ndem Angeklagten gehörten, \"ohne dessen Wissen in Pfandhäusern zu beleihen\". Die Staatsanwaltschaft leitete deshalb gegen MB ein Verfahren wegen Unterschlagung ein.\nAls ME im Januar 1954 ein Strafbefehl zugestellt\nworden war, bat er den Angeklagten um eine auf den 1.\nSeptember 1953 zurückdatierte Bescheinigung, daß er die\nverpfändeten Uhren von ihm zu Eigentum erhalten habe. Hierzu erklärte sich der Angeklagte bereit, da der Wert der\nschwer verkäuflichen Uhren auf MB: Provisionsforderung angerechnet werden sollte. Mit Zustimmung des Angeklagten fertigte nun MER eine solche Bescheinigung auf\neinem Geschäftsformular das Angeklagten an und reichte\nsie dem Amtsgericht mit einem Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Am 19. Februar 1954 vernahm der Amtsrichter\nden Angeklagten als Zewgen. Hierbei sagte er aus, daß\ner MB am 1. September 1953 auf seine Provisions-\n\nforderung statt Barzahlung eine Reihe von Uhren als Natural-\n\nwert gegeben habe, die dessen Eigentum geworden seien.\n\nAls Beleg überreichte er die Bescheinigung \"vom 1. Septenber 1955\", Hierbei war er sich bewußt, daß er die Uhren\nam 1. September 1953 noch nicht Mb zu Eigentum übertragen hatte. Diese Aussage beschwor er.\n\nAm 20. März 1954 ersuchte der Oberstaatsanwalt bei\ndem Landgericht in Bremen den Polizeiposten in Damme, den\nAngeklagten zu seiner eidlichen Aussage vom 19. Februar\n1954 zu vernehmen. Hierbei erklärte der Angeklagte am\n30. März 1954 zunächst, die in der Pfandleihanstalt von\nder Polizei sichergestellten Uhren hätten ihm gehört;\n\n- 3.\n\nME habe daher über sie nicht verfügen können. Alsdann sagte er weiter, nach der Abrechnung mit NER am\n1. September 1953 seien die Uhren aus der Pfandleihanstalt WE:\nEigentum des Meiiiib geworden. . ®\n\nDie Strafkammer findet in der eidlichen Aussage des\nAngeklagten vom 19. Februar 1954 einen Meineid. Sie nimmt\nen, daß der Angeklagte ihn geleistet habe, um eine Strafverfolgung wegen Begünstigung auf Gründ der MB gesebenen Bescheinigung \"vom 1. September 1953\" abzuwenden. v\nSie lehnt es ab, den § 158 StGB anzuwenden. Sie läßt es j\nhierbei dahingestellt, ob in der polizeilichen Aussage vom .\n30. März 1954 eine Berichtigung der früheren vom 19. Februar. 5\n1954 liege; denn sie sei jedenfalls verspätet, weil der *) 12°\nOberstaatsanwalt bereits eine Untersuchung gegen den Ange- \". PR\nklagten eingeleitet gehabt habe. Sie bestraft den Ange- &\nklagten deshalb nach den §§ 154, 157 StGB. Eine Strafaus- Pe\nsetzung zur Bewährung lehnt sie ab. Zur Begründung führt wert\nsie an, \"die bei der Tat gezeigte erhebliche Teichtfertig- 2\".\nkeit\" offenbare \"ein labiles Charakterbild des Angeklagten\"; Ss:\nsie sei deshalb nicht überzeugt, daß er unter Einwirkung en\nder Aussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges Leben führen ”\nwerde. Die Vollstreckung erscheine notwendig, um dem Angeklagten die volle Tragweite seiner Verfehlung nachhaltig\nzum Bewußtsein zu bringen und ihm gleichzeitig das nötige\nHemmungsvermögen zu geben, das ihn davon abhalten könne,\nweitere Straftaten zu begehen.\n\nMit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\ndes Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie ist nur\nzu § 23 StGB begründet.\n\nI. Zum Schuldspruch ist die Revision offensichtlich unbe- Te\ngründet. Die Feststellungen enthalten auch zur inneren Tat- r\nseite keinen Widerspruch. Der Angeklagte ist überdies geständig.\n\nII. § 158 steht dem Angeklagten nicht zur Seite. Er hat\nseine unrichtige Aussage vom 19. Februar 1954 nicht berichtigt, sondern vor der Polizei wiederum erklärt, \"nach\nder Abrechnung mit MB am 1. September 1953 seien die\nUhren aus der Pfandleihanstalt Eigentum des MB geworden\",\nalso erneut die Unwahrheit gesagt. Ob seine anfängliche\nErklärung hierzu’ in Widerspruch steht oder zwanglos dahin\n\nzu verstehen ist, die Uhren seien vor dem 1. September 1953\nEigentum des Angeklagten gewesen, bis zu diesem Zeitpunkt\nhätte MB daher über sie nicht frei verfügen können,\n\nkann dahingestellt bleiben. Nur wer die Unrichtigkeit einer\nAussage zugibt und sie in vollem Umfange durch eine richtige\nersetzt, berichtigt im Sinne des § 158 StGB. Das hat der\nAngeklagte nicht getan. Die Angriffe der Revision, die sich\ngegen die Annahme der Strafkammer richten, der Oberstaatsanwalt in Bremen habe gegen den Angeklagten am 20. März\n\n1954 eine Untersuchung wegen Meineids eingeleitet, bedürfen\ndaher keiner Stellungnahme.\n\nIII. Die Strafzumessungsgründe enthalten keinen Mangel. Das\n\"Werturteil\", der Angeklagte habe den Meineid \"leichtfertig\".\nbegangen, ist nicht zu beanstanden. Es steht im Zusammenhang mit der Annahme, der Angeklagte habe sich in keiner\nschweren Zwangslage befunden, weil die Begünstigung, die\ner mit seiner unrichtigen Aussage verdecken wollte, \"im\nVerhältnis zu der Wahrheitsverletzung ungleich leichterer\n\nArt war\",\n\nEs ist auch kein Fehler, daß das Urteil \"die sozialen\nVerhältnisse, insbesondere zu seiner familiären und wirtschaftlichen Situation\", nicht im einzelnen schildert.\nNach § 267 Abe 3 Satz. IP8tPO muß das Urteil nur die Unstände anführen, die für. die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Bieten die persönlichen und ge-\n\n- —i nn\n\nschäftlichen Verhältnisse eines Angeklagten nichts Besonderes. was für oder gegen ihn sprechen könnte, und sind#\n\nsie deshalb für den Tatrichter bei der Strafzumessung a\nnicht \"bestimmend\", so braucht er sie nicht näher zu er-\n\nörtern.\n\nMit Recht wendet sich die Revision aber gegen die Begründung, mit der die Strafkammer eine Strafaussetzung zur\nBewährung ablehnt. Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung,\nder Angeklagte werde unter der Einwirkung der Aussetzung\nin Zukunft kein gesetzmäßiges Leben führen, nur die Vollstreckung der Strafe werde ihm das notwendige Hemmungsvermögen geben, ausschließlich auf die innere Haltung, die\ner bei der Tat gezeigt hat. Darin liegt keine Würdigung\nder Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten, die § 23 Abs 2\nStGB voraussetzt. Außerdem schreibt diese Bestimmung vor,\ndaß auch das Varleben des Angeklagten und sein Verhalten\nnach der Tat unter dem Gesichtspunkte zu prüfen sind, ob\neine Strafaussetzung angezeigt ist. Daran hat es die Strafkammer ebenfalls fehlen lassen. Sie muß deshalb äle Frage\neiner Strafaussetzung zur Bewährung erneut prüfen.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Arnüt\nDr. Schalscha Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-03/2-str-505-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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