{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-04-19_2_StR_579_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-04-19","aktenzeichen":"2 StR 579/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Da 2258 082 72\n2,stR 579/54\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\naus ROSE.\n\nden Buchhalter Ferdinand R EEEERE»\ngeboren am EM, 1916 in DENE,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 2 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. April 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Keine\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter WED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Düsseldorf vom 17. September 1954\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen»\n\nVon Rechts wegen\n\n%”r .\nno»\n\nI\n\nt\nGründe? |\n\nDer Angeklagte ist wegen Betruges in Tateinheit mit\nUntreue und wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue\nzu sechs Monaten und einer Woche Gefängnis unä zu zwei Geld-\n\nstrafen verurteilt worden. Das Landgericht hat ihm Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt. Mit seiner Revision rügt\n\ner die Verletzung des sachlichen- und des Verfahrensrechts\nund nimmt für sich die Notamnestie des § 3 Str?G 1954 in\n\nAnspruch.\n\nI, Verfahrensrüge\n\nDie vom Angeklagten erhobene Rüge, das Landgericht habe\nseine Aufklärungspflicht verletzt, indem es nicht der Behauptung nachgegangen sei, er habe die Not der Angestellten und\nArbeiter abwenden wollen, ist nicht in der Form des § 344 StPO\nerhoben, weil die Revisionsbegründung keine Beweismittel angibt, deren sich die Strafkammer hätte bedienen sollen (BGHSt\n2, 168). Im übrigen ist der in der Schutzschrift der Verteidiger vom 4. September 1954 benannte Zeuge ZW vernommen worden. Darauf, daß seine Vernehmung nicht erschöpfend gewesen sei, kann die Aufklärungsrüge nicht gestützt werden\n(OGHSt 3, 595 BGHSt 4, 125, 126).\n\nII. Straffreiheitsgesetz\n\nDer Angeklagte hat die Straftaten, derentwegen ihn das\nLandgericht verurteilt hat, in den Jahren 1949 und 1950 begangen, nachdem er sich unter Aufgabe seiner Anstellungen,\ndie ihm Monatsgehälter von 700 DM und Provisionen von mehr\nals 4 700 DM innerhalb von etwa 8 Monaten eingebracht hatten,\nselbständig gemacht hatte. Es mag sein, daß sein eigenes Unternehmen infolge der schwierigen Nachkriegsverhältnisse notleidend wurde. Eine unverschuldete Notlage ist aber nicht gegeben.\n\nmern z\n\nsegt\n\ns\n\nre TEE EEE\n[73 urn » ”. ’'. .\n\nSage\n\n-3-\n\nwenn ein junger Kaufmann seine gute Stellung aufgibt, um\nohne eigenes Kapital und Fachkenntnisse ein selbständiges\nGeschäft zu gründen, Auch in normalen Zeiten ist die Gründun\neines Unternehmens, das in der Hauptsache auf fremdes Geld\n\nangewiesen ist, in aller Regel mit erheblichen Gefahren ver.\nbunden.\n\nDaB AM oder die Angestellten und Arbeiter der Firma\ndes Beschwerdeführers sich in unverschuldeter, durch die Zei\nverhältnisse bedingter Not befunden hätten,und daß Nothilfe\nder treibende Beweggrund des Angeklagten gewesen sei, dafür\nergibt der Sachverhalt keinen Anhalt.\n\nIII, Sachrüge\n\n1. Keinerlei Bedenken bestehen gegen die Verurteilung des\nBeschwerdeführers wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Un-\n\ntreue im Falle CB.\n\n2. Die Verurteilung wegen Betrugs in Tateinheit mit Untreue\nzum Nachteil Bo@W@ist im Ergebnis zutreffend, wenn auch den\nDarlegungen des Landgerichts über die Art der Vermögensschädigung des Kaufmanns Bo@Pnicht gefolgt werden kann. Das\n\nLandgericht übersieht, daß Bo@W@seit Anfang 1950 Alleininhaber sowohl der Firma F. RB & Co wie der Firma J.H. Ko\nwm war. Wenn er also als Inhaber der Firma Komiiiiiies Geld in\ndie Firma REN einlegte oder dieser Firma Waren überließ,\nso nahm er keine Vermögensverfügung, sondern lediglich Unbuchungen vor, legte gewissermaßen Geld von einer Kasse in di\nandere, ohne daß Vermögenswerte ausseinen Vermögen ausschied\nDennoch ist die Verurteilung wegen Betruges und wegen Untreue\nzu Recht erfolgt. Denn der Angeklagte hat durch die Täuschung\nmittels falscher Vermögensnachweise Bo@@edazu bewogen, das 6\nschäft der Firma F. REM & Co zu erwerben und Aufwendungel\n\nfür den Betrieb dieses zweiten Geschäfts, insbesondere für\ndas Gehalt des Beschwerdeführers selbst, zu machen. Diese\nVermögensverfügung entsprach dem Willen und der Absicht des\nAngeklagten, der ja gerade handelte, um sich seine Existenz\nals Leiter der Firma F. RO & Co zu erhalten Vor der\nÜbernahme der Firma REM durch Bogperlangte der Angeklagte das Darlehn von diesem durch Irrtumserregung. Die\nvon Bo vorgenommenen Vermögensver?ügungen hatten einen\nVermögensschaden zur Folge. Denn, soweit Bo@®den Angeklagten Darlehen gewährte, erwarb er für gutes Geld lediglich Forderungen gegen eine konkursreife Firma; als er das\nGeschäft des Angeklagten erwarb, wandte er Vermögenswerte\nfür einen Gegenwert auf, der geringer war als ihm vorgespiegelt wurde. In der Folgezeit bezahlte er Gehälter und\nBetriebsunkosten für einen Betrieb, für den er sie nicht\naufgewandt hätte, wenn er nicht durch falsche Bilanzen\n\n| über dessen Lebensfähigkeit getäuscht worden wäre. Diese\n\nw Vermögensverfügung verschaffte dem Angeklagten den von ihm\n\n| erstrebten Vorteil der Weiterbeschäftigung als Geschäfts-\n\n| führer.\n\n“_ Hiernach bestehen weder gegen die Verurteilung wegen\nBetruges noch wegen Untreue rechtliche Bedenken.\n\n5\n\n2.“\n\nF 3, Soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung\nu . bewilligt worden ist, ist darauf hinzuweisen, daß die\n8\n\naus\n\n-5.\n\nBewährungszeit als eine der nach § 24 StGB zu treffenden\nAnordnungen durch Beschluß zu bestimmen ist (§ 268 a StPO)\n\nDr. Moericke Dr. Dotterwceich Werner\n\nDr. Schalscha Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-19/2-str-579-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268a","ref_norm":"268a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-19/2-str-579-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:58.148821+00:00"}}