{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-04-15_2_StR_425_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-04-15","aktenzeichen":"2 StR 425/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"“10\n\nstr 425/54\n\n2268 077\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache {,\n\ngegen\n\n1.) den Polizeihauptwachtmeister Wilhelm B aus\nDEE, Zeboren am EEE 1914 ir FEED,\n2,) den Polizeihauptwachtmeister Josef Sc rs. aus\n\n1914 in I,\n\n‚„ geboren am\n\nwegen Begünstigung im Ant u.a,\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. April 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. ik\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter WeiNmp\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Düsseldorf vom 24. April 1954\n\n1. im Schuldspruch dahin abgeändert, daß die Angeklagten\nwegen gemeinschaftlicher Begünstigung im Amt in Tateinheit mit gemeinschaftlicher schwerer Bestechlichkeit und mit gemeinschaftlicher Urkundenbeseitigung im\nAmt werurteilt sind,\n\n2, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen werden\ndie Revisionen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nyo\n\nDie Angeklagten haben als Polizeibeamte, die mit\n\nder Bearbeitung einer Strafsache gegen den Hilfsarbeiter\nHermann DEE befaßt waren, die Akten beseitigt, um diesen\nder Bestrafung zu entziehen, nachdem sie eine Bestechungssumme angenommen hatten. Sie sind deshalb wegen gemeinschaftlicher Begünstigung im Amt in Tateinheit mit schwerer passiver Bestechnng und gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch zu je einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Das Bestechungsgeld ist für verfallen erklärt\n\nworden.\n\nDie Revision der Angeklagten führt nur teilweise zum\nErfolg:\n\nI. Verfahrensrüge:\nSoweit die Angeklagten die Aufklärungsrüge nach § 244\nAbs 2 StPO erheben, ist diese unzulässig, da die Revisions-\n\nbegründung nicht gemäß § 344 Abs 2 Satz 2 StPO die Beweismittel angibt, deren sich die Strafkammer noch hätte\n\nbedienen sollen (BGHSt 2, 168).\n\nII. Sachrüges\n\n1.) Unbegründet sind die ausführlichen Darlegungen der Revision, mit der sie die tatsächlichen Feststellungen der\nStrafkammer zu erschüttern sucht. Diese Darlegungen enthalten Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters,\ndie in diesem Rechtszuge unzulässig sind (§ 337 StPO).\n\nDie Folgerungen, die die Strafkammer aus dem festgestellten Sachverhalt zieht, sind möglich, enthalten also keine\nDenkfehler. Die Peschwerdeführer können die Beweiswürdi-\n\n.\ninner nee u oo\n\nou. ..\n\nnut er\n\ngung nicht durch ihre eigene abweichende Ansicht ersetzen.\n\n2.) Fehlerfrei ist auch die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts als gemeinschaftliche Begünstigung\nim Amt (§§ 47, 346 StGB) in Tateinheit mit schwerer Bestechlichkeit (§ 332 StGB). Rechtsirrtümlich ist aber die\nAnwendung des § 133 Abs 2 StGB. Das Landgericht nimmt Gewinnsucht der beiden Angeklagten deshalb an, weil sie\n\nin der Absicht gehandelt haben, \"einen materiellen Vorteil\nzu erlangen\". Das genügt nicht zur Feststellung des Tatbestandes des § 133 Abs 2 StGB. Gewinnsucht ist die Steigerung des berechtigten Erwerbssinnes auf ein ungewöhnliches, sittlich anstössiges Maß, dem der Täter hemmungslos unterliegt (BGHSt 1, 388 f). Daß die beiden Angeklagten nicht von einem solchen ungewöhnlichen Triebe im\n\nSinne der Rechtsprechung beherrscht gewesen sind, ergibt\ndas Urteil, indem es feststellt, daß die bisher unbestraften Angeklagten in einmaliger Entgleisung einer Versuchung\nerlegen sind und auf das ihnen gemachte Geldangebot eingingen. Entfällt aber die Anwendung des Absatzes 2 des\n\n§ 135 StGB und wäre daher an sich nur der Tatbestand\n\ndes § 133 Abs 1 StGB gegeben, so ist bei den Angeklagten,\ndie als Beamte ihnen anvertraute und zugängliche Akten beseitigt haben, anstelle des § 133 Abs 1 die Sondervor- |\nschrift des § 348 Abs 2 StGB anzuwenden. Der Senat kann\nden Schuldspruch abändern, da der Eröffnungsbeschluß das\nVerbrechen nach § 348 Abs 2 StGB umfaßt.\n\n3.) Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs. Es ist nicht auszuschließen, daß\n\ndie rechtsirrtümliche Annahme von Gewinnsucht das Strafmaß beeinflußt hat, zumal die unterste Grenze des Strafrahmens bei Anwendung des § 133 Abs 2 StGB höher ist als\n\nbei Anwendung der §§ 332 Abs 2, 346 Abs 2, 348 Abs 2 StGB.\nDr. Moericke Dr.Dotterweich Werner\n\nDr. Schalscha Hoepner\n\nwm.\nWinsen\n\nDE\nm nn nn\n\nDr\n\n»r\nDan en nern\n\ngn\nwre en ’\n\nEr\nnn\n\nu\n* .\n\nZen\nun LTRETET\nYe\n\nne;\n\n.\n\nTnaG\n\nFer\n\nv4\n>\n\nnn n gan\n\nu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-15/2-str-425-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-15/2-str-425-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:58.022968+00:00"}}