{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-03-31_2_StR_371_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-03-31","aktenzeichen":"2 StR 371/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 SR 371155 2243 041\n\nIm Namen des Volkes\nIn der strafsache\n\ngegen\n\nden Stadtamtmann Franz K EEE zu: SH\ngeboren am EEE 1905 ir TEE\n\nwegen Betruges u.8:\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtehofs in der\nSitzung vom 6: April 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ro!\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nZür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nTandgerichts in Krefeld vom 31. März 1955 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründen:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges\nin drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit\nUntreue, verurteilt, Seine Revision ist unbegründet:\n\nI: Verfahrensrügen\n\ni, Die Revision behauptet die Verletzung der\nAufklärungspflicht. Sie meint, die Strafkammer habe die\nUmzugsakten der Stadt Oberhausen und die Personalakten\ndes Angeklagten \"nur höchst unvollständig berücksichtigt\":\nDa die Revision nicht darlegt, welche Urkunden noch zu verwerten sich dem Landgericht aufgeädrängt haben soll, entspricht die Rüge nicht dem § 344 Abs 2 Satz 2 StPO.\n\nDie Revision beanstandet es, daß die Strafkammer\ndieAkten des Wohnungsamts nicht herbeigezogen hat, gibt aber\nauch hier nicht an, zu welchem Zweck dies hätte geschehen sollen. j '\n\nSoweit die Revision die Vernehmung.von Zeugen und\ndie Einholung von Auskünften vermißt, scheitert sie ebenfalls daran, daß sie nicht dem § 344 Abs 2 Satz 2 StPO\nentspricht:\n\nSchließlich behauptet die Revision, die Anstellung des Angeklagten als Oberinspektor und Stadtamtmann\näAurch die Stadt Kllhsei in den Akten des Flüchtlingsamts\nOCEEER vermerkt und auch den Beamten des Amtes bekannt\ngewesen. Sie bemängelt es, daß die Strafkammer diese Akten\nnicht herbeigezogen hat, jedoch zu Unrecht: Nach Anklage\n\nund Eröffnungsbeschluß sollte der Angeklagte sich die\nsosten seines Umzugs von SC nach ku von dem\nFlüchtlingsamt der Stadt OB durch die Vorepiegeluug verschafft haben, er sei in Kempen \"berufstätig\",\nund durch das Verschweigen, daß er dort als Stadtamtmann\nangestellt war unä die Kosten schon von der Stadt Kb\niR zu erhalten hatte. Wenn sich der durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte bei dieser Sachlage selbst\nnicht auf die Beamten des Flüchtlingsamts und dessen\nAkten berief, so kann dies seinen Grund nur darin gehabt\nhaben, daß er sich hiervon keine Entlastung versprach: Um\nso weniger konnte sich der Strafkammer eine Beweiserhebung in der angegebenen Richtung aufdrängen.\n\n2: Pie Behauptung, die Strafkammer habe die Aussage der Zeugin Mg nicht verwertet, ist unzutreffend.\n‚aa die Urteilsgründe das Gegenteil ergeben. § 267 StPO\nschreibt nicht vor, daß der Tatrichter sich mit Jeder Zeugenaussage ausdrücklich auseinandersetzt.\n\n5. Die Revision beanstandet es, daß die Strafkammer\nden Zeugen Vi vereidigt hat. Sie hält ihn für teilnshmeverdächtig. Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren gegen Vo eingestellt. Die Strafkammer hat\nihn trotz Widerspruchs des Verteidigers vereidigt und damit\neinen Teilnahmeverdacht aus tatsächlichen Gründen verneint.\nDie Urteilsgründe schließen es aus, daß dies aus Rechtsirrtum geschehen sein könne, .\n\n4. Die Revision rügt zu Unrecht als Verletzung des\n§ 245 StPO, daß die Ptrafkammer den Inhalt der Disziplinarakten und der Personalakten nicht verwertet habe, obwohl sie\nbei der Hauptverhandlung vorlagen. Ganze Akten als solche\nsind keine Beweismittel im sinne“des § 245 StPO. Es ist\n\nSache der Prozeßbeteiligten, bestimmte Schriftstücke zu\nbezeichnen, wenn sie deren Verlesung wünschen, +rst dann\nsird § 245 StPO anwendbar, RGSt 61. 287.\n\n5. Die Rüge, das Urteil verletze § 267 Abs 1 Satz 1.\nund.§ 338 Nr 7 StPO, ist offensichtlich abwegig.\n\n6. Die Behauptung, dem Urteil liege nicht äas\nErgebnis der gesamten Beweisaufnahme zugrunde, ist durch\nnichts bewiesen,\n\nII. Sachbeschwerde\n\nl, Der Angeklagte überließ im Herbst 1953 seine\nWohnung in SE dem Ostzonenflüchtling Dr. Ins\nEB: Dieser übernahm einen Teil der Wohnungseinrichtung.\nEr verpflichtete sich, hierfür 400.- DU und den Betrag\nzu zahlen, den er als Erstausstattungshilfe vom Flüchtlingsamt in Kg erhalten würde. Der Angeklagte versprach,\nsich hierum zu kümmern. Er war als Stadtamtmann Stellvertreter des Stadtdirektors und hatte Zeichnungsbefugnis\nfür alle Kassenanordnungen. In seinem Auftrage ‚.errechnete\nder Verwaltungssekretär Heine Erstausstattungsbeihilfe\nim Werte von 905,94 DM und fertigte hierüber eine Auszahlungsanoränung an. Der Stadtkänmerer TE zahite jedoch den Betrag an Dr. I erst aus, nachdem\nHk auf Veranlassung des Angeklagten auf der Auszahlungsanordnung vermerkt hatte, daß diesem gemäß der Rundverfügung der Kreisverwaltung KB von 19: März\n1953 ein Kopfbetrag für die Beschaffung von Hausrat in\nEöhe von 200.- DM und ein Betrag von 250:- DM für die\nAnschaffung eines Schrankes bewilligt sei, Freu LEE:\n\n'\nın\n'\n\näie den Berrag ven 905.94 DU entgegennahm,. leitete ihn eofort en den Angeklagten weiter.\n\nDie Auszahlung fand statt, ohne daß vorher\ndie Hilfsbedürftigkeit des Dr. IB erneiut geprüft\nwurde und ohne die erforderliche Gegenzeichnung des Sachbearbeiters des Wohlfahrtsamtes.\n\nDer Angeklagte wußte, daß dieses Geld nicht an 3\nDr: LEE ausgezahlt werden durfte, um diesem die\nBezahlung nichtlebensnotwendigen Hausrats zu ermöglichen, sondern daß die Auszahlung des Bärbetrags els eine\nechte Fürsorgeleistung nur zulässig war, um durch die. Beschaf\nfung lebensnotwendigen Hausrats einer wirklichen Bedürftigkeit abzuhelfen.\n\nDiese Feststellungen tragen die Verurteilung\nwegen Betruges und gleichzeitiger Untreue.\n\nDie Revision meint, das Urteil leide an einem\nWiderspruch; es stelle einmal fest, Dr. Im sei\nmittellos gewesen, andererseits verneine es seine Hilfsbedürftigkeit. Das ist jedoch nicht der Fall: Das Urteil\ngeht ausdrücklich davon aus, daß Dr. IB einen\nAnspruch auf Ergänzung einer vorher erhaltenen Erstausstattungsbeihilfe gehabt hat. Es wirft dem Angeklagten\nnur vor, daß er dessen Hilfsbedürftigkeit nicht vor der\nAuszahlung geprüft hat: Die Täuschungshandlung findet das\nUrteil mit Recht in dem Vorspiegeln, der Betrag von\n995,94 DM diene zur Anschaffung lebensnotwendigen Hausratswährend er für einen anderen Zweck bestimmt war.\n\nDie Ausführungen der Revision, die Ansprüche des\nDr. LE 22h dem LAG darlegen sollen, liegen neben\n\ndev Sache. Für solche Ansprüche war das Flüchtlingsamt\n\nin Kgggpp Überhaupt nicht zuständig. Es handelte sich\nvielmehr um Fürsorgeleistungen, die nach § 7 Abs i\n\nSatz ] des Flüchilirgsgesctzes vom 2. Juni 1948 nach den\nallgemeinen Vorschriften zu gewähren sind. Nach ihnen bestimmt, wie die Revision nicht in Zweifel zieht, die\nFürsorgebehörde selbst die Art der Leistung. Die Einrichtungsgegenstände, die Dr. von dem Angeklagten\nübernahm, gehörten nach der Annahme der Strafkamer in\nihrer Gesamtheit nicht zum lebensnotwendigen Hausrat, für\nden das Flüchtlingsamt nur Leistungen gewähren wollte,\nDiese Annahme liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist mit\nder Revision nicht angreifbar. Daß ein Herd lebensnotwen-Gig ist, ist der Revision zuzugeben. Damit ist aber noch\nnicht gesagt, daß gerade ein Herd von der Art notwendig\nwar, wie ihn der Angeklagte dem Dr. LEE) über-\n\nließ. Der Angeklagte hat auch an Dr. Im wei Heräe _\nverkauft. ZE iR\n\nDie Ansicht der Revision, Dr. LED habe die\nBadezimmereinrichtung mit dem Betrage von 400:- DM bezahlt, die der Angeklagte neben den 905,94 DM erhalten habe,\ntrifft nach dem Urteil nicht zu, weil beide Beträge ohne Aufteilung für alle Einrichtungsgegenstände insgesamt gezahlt\nwerden sollten. Im übrigen kommt es hierauf nicht an: auch\ndie anderen Einrichtungsgegenstände gehörten in ihrer Gesamtheit nicht zum lebensnotwenäigen Hausrat.\n\nDer Erörterung bedarf nur die von der Revision\nnicht behandelte Frage, ob der Stadt Id 3 ) ein Vermnögensschaden {i§ 263 StGB) und damit ein Nachteil (§ 266 StGB)\nentstanden ist. Dr. ICE hat nach dem Urteii einen\nAnspruch auf Ergänzung einer vorher erhaltenen Erstausstattung gehabt, Auf welchen betrag diese Forderung lief:\n\natelit das Urteil nicht fest. Das Revisionsgericht muß\ndeshalb zugunsten des Angeklagten davon ausgehen, daß sis\ndem an Dr IR ausgezaniten Betrage gleichkam.\n\nDie Stadt Kb hätte deshalb an Dr. Lip a1: sich\n905,94 DM zahlen müssen, jedoch nicht für den Zweck, für den\ner und der Angeklagte diesen Betrag verwandt haben, Der\nAngeklagte entzog der Staät KB durch sein Verbalten\n\ndie Köglichkeit, den Betrag von 905,94 DM zo zu verwenden.\nwie es dem Gesetz entsprach. Dadurch ist der Stadt Kg ,\\\nein Vermögensnachteil im Sinne der §§ 263, 266 StGB entstanden.\n\nDie Feststellungen zum inneren Tatbestande sind einwandfrei, Nach ihnen ist sich der Angeklagte auch der Rechtswidrigkeit seines Vorgehens bewußt gewesen, Inwiefern er,\nwie die Revision meint, einem Verbotsirrtum erlegen sein\nsoll, ist nicht verständlich.\n\n2: Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges\ngegenüber der Stadt Op und den Eheleuten Po\n1äßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist entweder sachverhaltswidrig oder offen-D\nsichtlich unbegründet.\n\nDa auch die Strafzumessung aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden ist, kann die Revision keinen Erfolg haben.\n\nDas StrPrG 1954 ist nicht anwendbar, da die Voraus- ie\n\nsetzungen hierzu weder nach §§ 2, 11 noch nach § 3 gegeben\nsind ‘\nDr. Dotterweich Werner Dr. Schalscha ei\nMenges Hoepner Ri\n\ner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-31/2-str-371-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-31/2-str-371-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:56.847904+00:00"}}